Abkommen vom 27. Mai 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-05-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit an die seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 28. März 1958[^1] und der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1960[^2] stattgefundene Weiterentwicklung der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle der beiden erwähnten Verträge treten soll, und

haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung

Art. 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

Art. 2

1 Dieses Abkommen findet Anwendung

a)

in der Schweiz:

b) in den Niederlanden:

2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Ausserdem findet es Anwendung:

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

Art. 4

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens erhalten schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die gemäss den in Artikel 2 genannten Gesetzgebungen Geldleistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Drittstaat wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Staat wohnen.

Art. 5

1 Der in Artikel 3 des Abkommens angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer, über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger im Ausland.

2 Der in Artikel 3 dieses Abkommens angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die niederländischen Rechtsvorschriften über die Entrichtung von herabgesetzten Beiträgen an die freiwillige Altersversicherung sowie die freiwillige Witwen‑ und Waisenversicherung.

Abschnitt III Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6

1 Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, selbst wenn sich ihr Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

2 Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken, dass gleichzeitig Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten bestünde, dann gilt folgendes:

Art. 7

1 Von dem in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

2 Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewendet.

Art. 8

1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.

2 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind, wenn sie in der Schweiz eingestellt werden, gemäss den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 angeführten Gesetzgebungen versichert; sind sie in den Niederlanden eingestellt, so sind sie gemäss den unter Buchstabe b des genannten Absatzes angeführten Gesetzgebungen versichert. Sie können indessen innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.

3 Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten entsprechend:

4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Art. 9

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen für bestimmte Personen oder Personengruppen unter Bedachtnahme auf deren soziale Interessen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 6–8 vereinbaren.

Abschnitt IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

über die Rentenversicherung

Art. 10

1 Niederländische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können indessen niederländischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden.

2 Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente von niederländischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den schweizerischen Beitragszeiten gleichgestellt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden.

Art. 11

1 Niederländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

2 Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern niederländischer Staatsangehörigkeit steht, solange sie in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

Art. 12

Niederländische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Rentenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese beiden Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Zweites Kapitel Anwendung der niederländischen Gesetzgebung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 13

Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie niederländische Staatsangehörige Anspruch auf die Übergangspensionen gemäss Artikel 46 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung, solange sie in den Niederlanden wohnen und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Pension verlangt wird, ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in den Niederlanden gewohnt haben.

Art. 14

1 Ist ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Zeitpunkt seines Todes bei der schweizerischen Rentenversicherung obligatorisch versichert und hat er Versicherungszeiten gemäss der niederländischen Gesetzgebung über die Witwen‑ und Waisenversicherung zurückgelegt, so können seine Witwe oder seine Waisen Pensionen gemäss der letztgenannten Gesetzgebung beanspruchen.

2 Der Betrag der im vorstehenden Absatz erwähnten Pension wird auf Grund des Verhältnisses zwischen der vom verstorbenen Versicherten gemäss der niederländischen Gesetzgebung über die Witwen‑ und Waisenversicherung tatsächlich zurückgelegten Versicherungsdauer und der für denselben Versicherten gemäss dieser Gesetzgebung längstmöglichen Versicherungsdauer berechnet.

Drittes Kapitel Familienzulagen

Art. 15

Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei berufstätig sind, haben für Kinder, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen oder erzogen werden, Anspruch auf Familienzulagen gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als ob die Kinder im Gebiet dieser Vertragspartei wohnten.

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen

Art. 16

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

Art. 17

1 Die Verwaltungsbehörden sowie die zuständigen Träger jeder Vertragspartei leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe.

2 Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle der durch dieses Abkommen begünstigten Personen.

3 Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel‑, Kanzlei‑ oder Einschreibegebühren für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei beizubringen sind.

4 Akte und Urkunden, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation durch diplomatische oder konsularische Stellen, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Behörde oder des Trägers versehen sind, der sie ausgestellt hat.

Art. 18

1 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung der einen Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs‑ oder Gerichtsbehörde oder einem Sozialversicherungsträger einzureichen sind, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die betreffenden Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.

2 Die Verwaltungs‑ und Gerichtsbehörden sowie die zuständigen Träger der einen Vertragspartei dürfen Gesuche und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.

Art. 19

1 Die Sozialversicherungsträger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2 Falls die eine oder andere Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Art. 20

Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den verpflichteten Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach der für ihn geltenden Gesetzgebung über. Die andere Vertragspartei erkennt diesen Übergang an, sofern die Bestimmungen ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Übergang des Ersatzanspruchs ebenfalls vorsehen.

Art. 21

Hat ein Träger oder eine andere Stelle der einen Vertragspartei vorschussweise oder aus öffentlicher Fürsorge Leistungen erbracht und sind gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung der anderen Vertragspartei für denselben Zeitraum Leistungen geschuldet, so können die durch den Träger oder die Stelle der ersten Vertragspartei ausgerichteten Beträge von dem durch den verpflichteten Träger der anderen Vertragspartei geschuldeten Nachzahlungsbetrag einbehalten werden, soweit die für diesen Träger massgebenden Rechtsvorschriften das gestatten.

Art. 22

1 Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien nicht in befriedigender Weise beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

2 Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der weder Staatsangehöriger der einen noch der anderen Vertragspartei sein soll.

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