Protokoll vom 11. Dezember 1968 betreffend die Anwendung des Abkommens vom 17. März 1964 über den Handelsvertrag, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 1968-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Madagassischen Republik,

gestützt auf Artikel 1 des am 17. März 1964[^1] in Bern unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Bestimmungen dieses Protokolls sind anwendbar:

Art. 2

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. 3

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich die folgenden Formen annehmen:

Art. 4

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Abkommen bilden.

Jede der beiden Regierungen hat einen angemessenen Teil der durch die Ausführung dieser Vorhaben entstehenden Kosten zu übernehmen, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen und andern Mittel, über die jede Vertragspartei verfügt.

Art. 5

Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich,

Art. 6

Die madagassische Regierung verpflichtet sich,

Art. 7

Im Rahmen dieses Protokolls verpflichtet sich die madagassische Regierung ferner,

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Madagaskar im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 1 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.

Art. 9

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Protokolls ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht worden sind.

Art. 10

Falls eine der beiden Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen günstigere bilaterale Abkommen abschliesst, werden die beiden Regierungen sich miteinander ins Benehmen setzen, um die Einzelheiten einer allfälligen Anwendung von deren Bestimmungen anstelle derjenigen dieses Protokolls festzusetzen.

Art. 11

Dieses Protokoll ist provisorisch vom Tage seiner Unterzeichnung an anwendbar; es tritt endgültig in Kraft, sobald jede der Vertragsparteien der andern notifiziert hat, dass ihre verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

Es hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Unterzeichnung an. Sechs Monate vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragsparteien miteinander Fühlung nehmen, um auf Grund der erreichten Ergebnisse die Einzelheiten einer allfälligen Erneuerung des Protokolls für höchstens zwei Jahre zu prüfen.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Geschehen in Tananarive, am 11. Dezember 1968, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Claude Ochsenbein | Für die Regierung der Madagassischen Republik: / Jacques Rabemananjara | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.295.231

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.