Internationales Sanitätsreglement vom 25. Juli 1969
Die zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung,
nach Prüfung der vom Komitee für internationale Quarantäne in seinem fünfzehnten Bericht, Band A, formulierten Empfehlungen über die besondere Überprüfung des Internationalen Sanitätsreglementes;
in Erwägung, dass die Kommission für internationale Quarantäne die in ihrem vierzehnten Bericht, Band II, festgelegten Grundsätze bekräftigt hat;
in der weitern Erwägung, dass die Kommission für internationale Quarantäne an ihrer fünfzehnten Session bei der Vorbereitung des Entwurfs zum Internationalen Sanitätsreglement, welches das gegenwärtig in Kraft stehende[^1] ersetzen soll, die Bemerkungen der Mitgliedstaaten geprüft hat;
beglückwünscht die Kommissionsmitglieder zu ihrer Arbeit;
genehmigt am 25. Juli 1969 das dieser Resolution beigegebene Inter-nationale Sanitätsreglement, inbegriffen die Anhänge 1–6[^2], welche die Formulare, Zeugnisse und die Vorschriften über diese betreffen.
Vierzehnte Plenarsitzung, 25. Juli 1969
Titel I Definitionen
Art. 1
In diesem Reglement bedeutet:
Absonderung, sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird: die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen andern Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern;
Aëdes aegypti‑Index: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen der Anzahl Wohnungen einer bestimmten, genau umschriebenen Zone, in denen Larven von Aëdes aegypti festgestellt worden sind, sei es in den Räumlichkeiten selber oder auf dem diesen unmittelbar angrenzenden und dazugehörenden Gelände, und der Gesamtzahl der untersuchten Wohnungen dieser Zone;
Aerosol‑Verspriiher: ein Gefäss, das ein Präparat unter Druck enthält, welches das Aerosol eines Insektizids erzeugt, sobald das Ventil geöffnet wird;
angesteckte Person: eine Person, die von einer diesem Reglement unterliegenden Krankheit befallen ist oder bei der es sich nachträglich erweist, dass sie sich in der Inkubationszeit einer dieser Krankheiten befunden hat;
Ankunft eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges
- a) im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen;
- b) im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flughafen;
- c) im Falle eines Fahrzeuges der Binnenschiffahrt: die Ankunft in einem Hafen oder an einem Grenzposten, je nach den geographischen Gegebenheiten und den zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 98 getroffenen Abkommen oder Vereinbarungen oder nach den im Ankunftsgebiet geltenden Gesetzen und Reglementen;
- d) im Falle eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges: die Ankunft an einem Grenzposten;
Arztbesuch: den Besuch und die Inspektion eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder eines anderen Transportmittels oder Containers sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, ebenso die Prüfung der Gültigkeit von Impfzeugnissen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung;
Besatzung: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Transportmittels;
Container: ein Transportgerät, das
- a) für den Dauergebrauch bestimmt und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt benützt zu werden;
- b) besonders geschaffen ist, um Warentransporte durch ein oder mehrere Transportmittel ohne Umpacken zu erleichtern;
- c) mit Vorrichtungen für eine leichte Handhabung besonders bei Umlad von einem Transportmittel auf ein anderes versehen ist;
- d) so beschaffen ist, dass es auf einfache Art beladen oder geleert werden kann.
Der Begriff Container umfasst weder die gewöhnlichen Verpackungen noch die Fahrzeuge;
eingeschleppter Fall: eine angesteckte Person bei ihrer Ankunft im Verlaufe einer internationalen Reise;
Epidemie: die Ausbreitung einer dem Reglement unterliegenden Krankheit durch Häufung der Fälle innerhalb einer Zone;
Flug, auf dem: die Zeitspanne zwischen dem Schliessen der Türen des Luftfahrzeuges vor dem Abheben und dem Öffnen nach der Landung;
Flughafen: jeden Flughafen, der vom Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, als Ankunfts- und Abflugshafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird und wo Formalitäten des Zolls, der Kontrolle von Personen, des öffentlichen Gesundheitswesens[^3], der tierärztlichen und der phytosanitären Kontrolle und andere entsprechende Formalitäten durchgeführt werden;[^4]
freier Verkehr: für ein Schiff die Bewilligung, in einen Hafen einzulaufen und mit dem Ausschiffen und allen andern Operationen zu beginnen; für ein Flugzeug die Bewilligung, nach der Landung auszuladen und jede andere Operation vorzunehmen;
Generaldirektor: den Generaldirektor der Organisation;
Gepäck: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds;
gültiges Zeugnis, sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht: ein Zeugnis, das den in den Anhängen 2, 3 und 4 angeführten Vorschriften und Mustern entspricht;
Hafen: einen Meer‑ oder einen Binnenhafen;
Insektenvernichtung: die der Vernichtung der Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sind und sich in Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Strassenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln sowie auch in Containern befinden, dienende Verrichtung;
internationale Reise
- a) im Falle eines Schiffes oder Luftfahrzeuges: eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die auf den Hoheitsgebieten mehr als eines Staates liegen, oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die auf dem oder den Hoheitsgebieten ein und desselben Staates liegen, wobei aber das Schiff oder Luftfahrzeug im Verlaufe der Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Beziehung tritt, jedoch nur soweit es sich um diese Beziehungen handelt;
- b) im Falle einer Person: eine Reise, bei der das Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Staates betreten wird, von dem aus die Reise ihren Ausgang nahm;
Krankheiten, die dem Reglement unterliegen (Quarantäne‑Krankheiten): Cholera, einschliesslich Cholera eltor, Gelbfieber und Pest;[^5]
Luftfahrzeug: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
Organisation: Die Weltgesundheitsorganisation;
Quarantäne, in: den Zustand oder die Lage eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Transportmittels oder Containers während der Zeit, wo ihm eine Sanitätsbehörde Massnahmen auferlegt, welche darauf abzielen, die Verbreitung von Krankheiten, Krankheitsherden oder Krankheitsüberträgern zu verhindern;
Sanitätsbehörde: die in dem ihr unterstellten Gebiet für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
Sanitätsverwaltung: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem ganzen Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitarischen Massnahmen zu gewährleisten;
Schiff: ein Meerschiff oder ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise;
Tag: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden;
transferierter Fall: eine angesteckte Person, die sich in einer anderen, jedoch der gleichen Sanitätsverwaltung unterstehenden Zone angesteckt hat;
verdächtig: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer dem Reglement unterliegenden Krankheit ausgesetzt war und somit imstande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten;
verseuchte Zone: ein durch die Sanitätsverwaltung, welche das Auftreten der Krankheit in ihrem Lande meldet, nach epidemiologischen Gesichtspunkten bezeichnetes Gebiet, dessen Grenzen nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen zusammenfallen. Es handelt sich dabei um einen Teil ihres Hoheitsgebietes, das sich wegen der bevölkerungsmässigen Besonderheiten (Dichte, Mobilität) und des Vorhandenseins von Zwischenträgern oder tierischen Reservoiren für die Verbreitung der gemeldeten Krankheit eignet;
Zone für den direkten Durchgangsverkehr: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte abgesondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen.
Titel II Meldungen und Berichte über die Seuchenlage
Art. 2
Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanitätsverwaltung eines Staates gelten als diesem Staate erstattet, und jede Meldung und jeder Bericht der Sanitätsverwaltung eines Staates an die Organisation gelten als von diesem Staate erstattet.
Art. 3
1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten der Organisation telegrafisch oder über Telex spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass ein erster Fall einer dem Reglement unterliegenden Krankheit, der weder eingeschleppt noch transferiert worden ist, in einer ihnen unterstehenden Zone angezeigt worden ist. Innerhalb der folgenden vierundzwanzig Stunden melden sie die verseuchte Zone.
2. Überdies erstatten die Sanitätsverwaltungen der Organisation telegrafisch oder über Telex und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie davon Kenntnis erhalten haben,
- a) dass ein oder mehrere Fälle einer dem Reglement unterliegenden Krankheit in eine nicht verseuchte Zone eingeschleppt oder transferiert worden sind; die Meldung hat alle verfügbaren Angaben über die Herkunft der Ansteckung zu enthalten;
- b) dass ein Schiff oder Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer dem Reglement unterliegenden Krankheit an Bord angekommen ist; in der Meldung sind der Name des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges sowie seine vorangegangenen und künftigen Zwischenlandungen aufzuführen und die allfälligen gegenüber dem Schiff oder dem Luftfahrzeug ergriffenen Massnahmen anzugeben.
3. Eine auf Grund einer hinreichenden klinischen Diagnose gemeldete Krankheit ist sobald wie möglich anhand der durchführbaren Laboratoriumsuntersuchungen zu bestätigen, und die Ergebnisse sind der Organisation unverzüglich telegrafisch oder über Telex mitzuteilen.
Art. 4
1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, die das Vorhandensein des Gelbfiebervirus belegen, inbegriffen das auf Mücken oder andern Vertebraten als dem Menschen festgestellte Virus, und ebenso das Vorhandensein des Pestbazillus in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes, wobei sie den Umfang der betroffenen Zone bekanntgeben.
2. Bei der Meldung von Nagerpestfällen haben die Sanitätsverwaltungen zwischen der Wildnager‑ und der Hausnagerpest zu unterscheiden und – im Falle der Wildnagerpest – die epidemiologischen Verhältnisse zu beschreiben und die betroffene Zone anzugeben.
Art. 5
Den in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldungen haben unverzüglich ergänzende Auskünfte über Herkunft und Art der Krankheit, über die Zahl der Erkrankungs‑ und Sterbefälle, über die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Krankheit sowie über die getroffenen Verhütungsmassnahmen zu folgen.
Art. 6
1. Während einer Epidemie sind die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Mel-dungen und Auskünfte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen.
2. Diese Mitteilungen sind so häufig und eingehend wie möglich zu erstatten. Die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle ist wenigstens einmal wöchentlich zu melden. Anzugeben sind die Vorsichtsmassnahmen, die gegen die Ausbreitung der Krankheit und insbesondere gegen ihre Verschleppung auf andere Gebiete durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge, andere Transportmittel oder Container, welche die verseuchte Zone verlassen, getroffen worden sind. Im Falle von Pest sind die gegen die Nager getroffenen Massnahmen besonders anzuführen. Bei den dem Reglement unterliegenden, durch Insekten übertragenen Krankheiten sind auch die gegen diese Überträger ergriffenen Massnahmen besonders zu bezeichnen.
Art. 7
1. Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem eine verseuchte Zone umschrieben und gemeldet wurde, benachrichtigt die Organisation, sobald diese wieder seuchenfrei ist.
2. Eine verseuchte Zone kann als seuchenfrei angesehen werden, wenn alle Vorbeugungsmassnahmen ergriffen und aufrechterhalten worden sind, um das Wiederauftreten der Krankheit oder deren mögliche Ausbreitung auf andere Zonen zu verhindern, und wenn
- a) im Falle von Pest oder Cholera[^6] seit dem Tode, der Heilung oder Absonderung des letzten festgestellten Krankheitsfalles eine Zeitspanne verstrichen ist, die mindestens doppelt so lang ist wie die in diesem Reglement festgesetzte Inkubationszeit, und wenn keine epidemiologischen Anzeichen einer Ausbreitung der Krankheit auf eine angrenzende Zone vorliegen;
- b) i) im Falle von Gelbfieber, das durch einen andern Überträger als durch Aëdes aegypti übertragen worden ist, drei Monate ohne Anzeichen von Aktivität des Gelbfiebervirus verflossen sind;
- ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aëdes aegypti übertragen worden ist, drei Monate seit der letzten Erkrankung eines Menschen verflossen sind oder ein Monat seit dem letzten Fall, sofern während dieses Monats der Aëdes aegypti‑Index ständig unter 1 Prozent gehalten worden ist;
- c) i) im Falle von Hausnagerpest drei Monate seit der Entdeckung oder dem Fang des letzten angesteckten Tieres verflossen sind;
- ii) im Falle von Wildnagerpest drei Monate verflossen sind, ohne dass die Krankheit so nahe bei Häfen oder Flughäfen beobachtet wurde, dass sie den internationalen Verkehr bedrohte.
Art. 8
1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation:
- a) die gegenüber Ankünften aus einer verseuchten Zone verfügten Massnahmen sowie ihre Aufhebung unter Angabe des Datums, an dem sie in Kraft oder ausser Kraft treten;
- b) jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen.
2. Diese Meldungen sind telegrafisch oder über Telex zu erstatten und, wenn möglich, bevor die Änderung wirksam wird oder die Massnahmen in Kraft oder ausser Kraft treten.
3. Die Sanitätsverwaltungen haben der Organisation einmal jährlich an einem von dieser festgesetzten Datum eine Übersieht ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen zukommen zu lassen.
4. Die Sanitätsverwaltungen treffen Vorkehren, um allfällige Reisende über ihre Vorschriften oder deren Änderungen zu unterrichten; sie sichern sich je nach den Umständen die Mitarbeit von Reiseagenturen, Schiffahrts- oder Fluggesellschaften oder greifen zu irgend einem anderen Mittel.
Art. 9
Ausser den in den Artikeln 3–8 vorgesehenen Meldungen und Auskünften übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation:
- a) telegrafisch oder über Telex einen Bericht über die Zahl der Erkrankungs‑ und Sterbefälle infolge von Krankheiten, die dem Reglement unterliegen und die während der vorhergehenden Woche in den einzelnen an einen Hafen oder Flughafen angrenzenden Städten festgestellt worden sind, einschliesslich der eingeschleppten oder transferierten Fälle;
- b) über Luftpost einen Bericht über das Ausbleiben solcher Erkrankungsfälle während der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c bezeichneten Zeiträume.
Art. 10
Die Sanitätsverwaltung übermittelt alle in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Auskünfte auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 11
1. Die Organisation gibt alle Auskünfte über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und auf dem für jeden Fall geeigneten Wege weiter. Sie meldet auch, wenn die in Artikel 9 vorgeschriebenen Auskünfte nicht eingetroffen sind. Dringende Mitteilungen werden telegrafisch, über Telex oder telefonisch übermittelt.
2. Alle zusätzlichen Angaben über die Seuchenlage und alle anderen Auskünfte, worüber die Organisation dank ihrem Überwachungsprogramm verfügt, werden allen Sanitätsverwaltungen gemeldet, wenn dies angezeigt ist.
3. Im Einvernehmen mit der betroffenen Regierung kann die Organisation eine Untersuchung über jede durch eine dem Reglement unterliegende Krankheit verursachte Epidemie durchführen, welche die Nachbarländer oder die Weltgesundheit in schwerem Masse bedroht. Diese Untersuchungen sollen darauf hinzielen, den Regierungen beim Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen zu helfen; sie können die Entsendung einer Equipe an Ort und Stelle umfassen.
Art. 12
Alle Telegramme, Telexmeldungen oder Telefonanrufe auf Grund der Artikel 3–8 und 11 geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Die im Falle aussergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer dem Reglement unterliegenden Krankheit besteht, ausgegebenen Meldungen werden mit dem grösstmöglichen Vorrang übermittelt, den die internationalen Vereinbarungen über den Fernmeldeverkehr derartigen Mitteilungen gewähren.
Art. 13
1. Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung[^7] einmal jährlich Bericht über das allfällige Auftreten der einzelnen Fälle einer dem Reglement unterliegenden Krankheit, die durch den internationalen Verkehr verursacht oder in diesem beobachtet worden sind, sowie über die auf Grund dieses Reglements und in Anwendung dieses Reglements getroffenen Verfügungen.
2. Auf Grund der in Absatz 1 dieses Artikels verlangten Berichterstattung sowie der in diesem Reglement vorgeschriebenen Meldungen und Berichte und aller anderen amtlichen Auskünfte erstellt die Organisation einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Reglements und seine Auswirkungen auf den internationalen Verkehr.
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