Protokoll vom 24. September 1968 betreffend den authentischen dreisprachigen Wortlaut des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)
1 Übersetzung Protokoll betreffend den authentischen dreisprachigen Wortlaut des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) (Stand am 12. August 2014) Die unterzeichneten Regierungen, in der Erwägung, dass der letzte Absatz des Übereinkommens über die internationa-
2 le Zivilluftfahrt , nachstehend das «Übereinkommen» genannt, vertraglich festsetzt, dass ein Übereinkommenstext, verfasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder in gleicher Weise verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufgelegt wird; in der Erwägung, dass das Übereinkommen am siebenten Dezember tausendneunhundertvierundvierzig in Chicago in einem Wortlaut in englischer Sprache zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist; in der Erwägung, dass folgerichtig die nötigen Massnahmen zu treffen sind, damit der Wortlaut in drei Sprachen so wie im Übereinkommen vorgesehen, vorliegt; in der Erwägung, dass bei diesen zu treffenden Massnahmen dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass Änderungen des Übereinkommens in französischer, englischer und spanischer Sprache bestehen und dass der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschliessen sollte, denn jede dieser Änderungen tritt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94 a des Übereinkommens nur in Kraft gegenüber jedem Staat, welcher sie ratifiziert hat; haben folgendes vereinbart: Art. I Der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache, welches diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, bildet zusammen mit dem Wortlaut des Übereinkommens in englischer Sprache den Wortlaut, welcher in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlich ist, so wie es ausdrücklich im letzten Absatz des Übereinkommens vorgesehen ist. Art. II Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls eine am Übereinkommen vorgenommene Änderung ratifiziert hat oder späterhin ratifiziert in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94 a dieses Übereinkommens, so wird angenommen, dass der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Änderung sich auf den in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlichen Wortlaut bezieht, der aus diesem Protokoll hervorgeht. Art. III 1) Die Staaten, welche Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sind, können Vertragsstaaten dieses Protokolls werden: a) sei es, indem sie es unterzeichnen ohne Vorbehalt der Annahme, b) sei es, indem sie es unterzeichnen unter Vorbehalt der Annahme, gefolgt von der Annahme, c) sei es, indem sie es annehmen. 2) Dieses Protokoll bleibt zur Unterzeichnung in Buenos Aires offen bis zum siebenundzwanzigsten September tausendneunhundertachtundsechzig und nach diesem Datum in Washington (D.C.). 3) Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. 4) Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder seine Genehmigung, gilt als Annahme des Protokolls. Art. IV 1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag, nachdem es zwölf Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft. 2) In Bezug auf jeden Staat, welcher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III später Vertragsstaat dieses Protokolls wird, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt oder seiner Annahme in Kraft. Art. V Der zukünftige Beitritt eines Staates zum Übereinkommen ist gleichbedeutend mit der Annahme dieses Protokolls. Art. VI Sofort nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen. Art. VII 1) Dieses Protokoll bleibt in Kraft, solange als das Übereinkommen in Kraft bleibt. 2) Dieses Protokoll tritt gegenüber einem Staat erst dann ausser Kraft, wenn dieser Staat aufhört, Vertragsstaat des Übereinkommens zu sein. Art. VIII Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt allen Mitgliedstaaten der internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Organisation selbst an: a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls und das Datum dieser Unterzeichnung, wobei angegeben wird, ob die Unterzeichnung ohne oder unter Vorbehalt der Annahme erfolgt ist; b) die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und das Datum dieser Hinterlegung; c) das Datum, an welchem dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seines Artikel IV, Absatz 1 in Kraft getreten ist. Art. IX Dieses Protokoll, abgefasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, welche davon beglaubigte Abschriften den Regierungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zustellt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen zu Buenos Aires am vierundzwanzigsten September tausendneunhundertachtundsechzig. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 12. August 2014* Das Protokoll ist für die folgenden Staaten in Kraft getreten: Nauru Georgien Ägypten Neuseeland Grenada Albanien Cook-Inseln Griechenland Andorra Niederlande Guatemala Angola Aruba Indien Antigua und Barbuda Curaçao Irak Äquatorialguinea Karibische Gebiete Iran Argentinien (Bonaire, Sint Eusta- Irland Armenien tius und Saba) Israel Aserbaidschan Sint Maarten Jamaika Australien Niger Jemen Bahamas Nigeria Jordanien Bahrain Norwegen Kamerun Bangladesch Oman Kanada Barbados Österreich Kap Verde Belarus Pakistan Kasachstan Belgien Panama Katar Belize Papua-Neuguinea Kirgisistan Bhutan Paraguay Kiribati Bosnien und Peru Kolumbien Herzegowina Polen Komoren Botsuana Portugal Korea (Süd-) Brasilien Ruanda Kroatien Brunei Rumänien Kuba Bulgarien Russland Kuwait Burkina Faso Salomoninseln Lesotho Chile Sambia Lettland China San Marino Libanon Hongkong Sao Tomé und Principe Litauen Macau Saudi-Arabien Madagaskar Costa Rica Schweden Malawi Côte d’Ivoire Schweiz Malediven Dänemark Serbien Mali Deutschland Seychellen Mauretanien Dschibuti Simbabwe Mauritius Ecuador Singapur Mazedonien El Salvador Slowakei Mexiko Eritrea Slowenien Moldau Estland Spanien Monaco Fidschi St. Kitts und Nevis Mongolei Finnland St. Lucia Montenegro Frankreich St. Vincent und Mosambik Gabun Grenadinen Namibia Gambia Uruguay Tonga Südafrika Usbekistan Tschad Südsudan Vanuatu Tschechische Suriname Venezuela Republik Swasiland Vereinigtes Tunesien Syrien Königreich Türkei Tadschikistan Vereinigte Staaten Turkmenistan Tansania Vietnam Ukraine Timor-Leste Zypern Ungarn Togo
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter derselben Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.748.0 internationale Zivilluftfahrt. Prot. internationale Zivilluftfahrt. Prot. * AS 1973 1620, 1976 495, 1977 1300, 1978 191, 1981 1439, 1985 772, 1987 1074, 1990 1567, 2005 1605, 2010 3495 und 2014 2615. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
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