Briefwechsel vom 23. Juli/11. August 1971 zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Büro der Bank in Zürich und die darin tätigen Mitarbeiter der Bank
Originaltext
Eidgenössisches Politisches Departement
Bern, den 23. Juli 1971
Herrn Takeshi Watanabe Präsident der Asiatischen Entwicklungsbank Makati/Rizal
Philippinen
Eröffnung eines Büros der Asiatischen Entwicklungsbank
Sehr geehrter Herr Präsident,
Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat von der Absicht der Asiatischen Entwicklungsbank Kenntnis genommen hat, ihrem Finanzberater einen neuen Standort zuzuweisen und in diesem Zusammenhang in Zürich ein Büro zu eröffnen. Der Bundesrat begrüsst diese Gelegenheit, die bisherige Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Bank noch enger zu gestalten, und hat in seinem Schreiben vorn 16. Oktober 1970 dem Vorhaben der Bank bereits grundsätzlich zugestimmt.
Die Behandlung des Büros der Bank in Zürich und der darin tätigen Mitarbeiter der Bank erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank[^1] (nachstehend: Übereinkommen), dem die Schweiz am 31. Dezember 1967 beigetreten ist. Das genannte Büro ist dem Bundesgesetz vom 8. November 1934[^2] über die Banken und Sparkassen nicht unterstellt.
Den im Büro in Zürich tätigen Mitarbeitern der Bank werden im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung ihrer Stellung in der Bank sowie unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Ausländer oder Schweizer Bürger die für ihre Tätigkeit erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zuerkannt. Sie werden vom Politischen Departement mit einer Legitimationskarte ausgestattet, welche ihnen die mit ihrer Stellung üblicherweise verbundenen Vorrechte und Immunitäten bestätigt. Die gewährten Vorrechte und Immunitäten weisen mindestens den im Übereinkommen umschriebenen Umfang auf, und ihre Anwendung und Durchführung richtet sich nach der Praxis, die die Schweiz gegenüber andern internationalen Organisationen, die nicht der Familie der Vereinten Nationen angehören, befolgt.
Das Büro der Bank in Zürich und die darin tätigen Mitarbeiter sind, wie es Art. 56 des Übereinkommens vorschreibt, von den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit. Besondere Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung sind im Anhang zu diesem Brief enthalten.
Die Einfuhr und Zollbehandlung der für das Büro der Bank in Zürich und für das nichtschweizerische Personal dieses Büros bestimmten Waren richtet sich nach dem Zollreglement des Bundesrates betreffend die internationalen Organisationen.
Die Anwendung der schweizerischen Gesetze auf dem Gebiete der Sozialversicherung wird zu gegebener Zeit in gegenseitigem Einvernehmen auf der Grundlage der Praxis geregelt werden, die die Schweiz gegenüber andern internationalen Organisationen befolgt.
Für alle das Büro in Zürich betreffenden Angelegenheiten, die nicht durch das Übereinkommen oder die Bestimmungen dieses Schreibens geregelt werden, wird der Bank unter Berücksichtigung angemessener Abweichungen im Zusammenhang mit der dem Büro übertragenen Aufgaben eine Behandlung zuteil, wie sie einer nicht der Familie der Vereinten Nationen angehörenden internationalen Organisation in der Schweiz zukommt.
Die im Übereinkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Vorrechte und Immunitäten des genannten Büros und der darin tätigen Mitarbeiter dienen allein dazu, die freie Abwicklung der Tätigkeit der Bank und die volle Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter unter allen Umständen zu gewährleisten. Die Bank und der Bundesrat werden in allen das Büro in Zürich betreffenden Angelegenheiten zusammenarbeiten, und die Bank wird unter Berücksichtigung der Praxis anderer internationaler Organisationen in der Schweiz angemessene Vorsichtsmassnahmen treffen zum Schutze vor Missbrauch des dem Büro der Bank und den darin tätigen Mitarbeitern zugesicherten Sonderstatus.
Meinungsverschiedenheiten über Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Vereinbarung, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen beiden Parteien geregelt werden können, werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet, wobei beide Parteien ein Mitglied des Gerichtes wählen, die dann ihren Präsidenten bestimmen. Können sich die beiden Parteien nicht auf die Ernennung eines Präsidenten einigen, so kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Vornahme der notwendigen Ernennung ersuchen. Das Gericht setzt sein Verfahren selber fest und entscheidet über seine Zuständigkeit. Fragen, die ausschliesslich in den Bereich von Art. 60 des Übereinkommens fallen, sind vom Schiedsgericht gemäss dem in Art. 60 festgelegten Verfahren dem Direktorium der Bank zu unterbreiten.
Die vorliegende Vereinbarung kann mit gegenseitiger Zustimmung jederzeit geändert werden.
Diese Vereinbarung kann von der einen oder andern Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Bank zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen würden, die in doppelter Ausfertigung in Deutsch und Englisch erstellt worden ist, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
Wir benützen diesen Anlass, um Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Eidgenössisches Politisches Departement Internationale Organisationen
Keller
Fussnoten
[^1]: SR 0.972.2
[^2]: SR 952.0
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