Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Januar 2018) Einleitung Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommen in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen der Inbesitznahme eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs oder der Ausübung der Herrschaft darüber die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, In der Erwägung, dass solche Handlungen Anlass zu ernster Besorgnis geben, In der Erwägung, dass es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Massnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen, haben folgendes vereinbart:

3 Art. 1 1. Eine strafbare Handlung begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch Nötigung oder durch eine andere Form der Einschüchterung oder durch technische Mittel ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 1971 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 1971 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Oktober 1971 AS 1971 1513; BBl 1971 I 302

[^1]: «Haager Übereinkommen in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung». Die Änd. durch das Zusatzprotokoll vom 10. Sept. 2010 (SR 0.748.710.21 ; AS 2018 259) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu je- nen Staaten, die ihm beigetreten sind. Siehe deshalb seinen eigenen Geltungsbereich.

[^2]: AS 1971 1511

[^3]: Fassung gemäss Art. II des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259; BBl 2013 8543).

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