Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

Typ Andere
Veröffentlichung 1969-02-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 13. August 2002) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Singapur, in der Erwägung, dass die Schweiz und Singapur Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, vom Wunsch geleitet, für die Errichtung von regelmässigen Luftverkehrsverbindungen zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen, haben zu diesem Zweck ihre gehörig befugten Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten, sofern nicht der Wortlaut etwas anderes verlangt:

3 in a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944 Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt;

Art. 2
1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den im entsprechenden Abschnitt der Linienpläne zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens soll die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer aufgeführten Strecke folgende Rechte geniessen:

Art. 3
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. Diese Bezeichnung wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien durch eine schriftliche Anzeige bekanntgegeben. 2. Nach Erhalt der Bezeichnung soll die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels der bezeichneten Unternehmung ohne Verzug die entsprechende Betriebsbewilligung erteilen. 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung anhalten, ihnen zu beweisen, dass sie in der Lage sei, die Bedingungen zu erfüllen, welche gemäss den von diesen Behörden üblicherund vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien gestellt werden. 4. Jede Vertragspartei hat in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt in Händen der die Unternehmung bezeichnenden Vertragspartei oder von Staatsangehörigen derselben liegen, das Recht, sich zu weigern, die Bezeichnung einer Luftverkehrsunternehmung anzunehmen und die Verleihung der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte an die Luftverkehrsunternehmung vorzuenthalten oder zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte durch die Luftverkehrsunternehmung nötig hält. 5. Jederzeit nachdem die Vorschriften der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erfüllt worden sind, kann die so bezeichnete und ermächtigte Unternehmung den Betrieb der vereinbarten Linien beginnen, vorausgesetzt jedoch, dass eine Linie nicht betrieben wird, wenn nicht ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels

10 dieses Abkommens geschaffener Tarif für diese Linie in Kraft steht. 6. Jede Vertragspartei hat in allen Fällen, in denen eine Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der die Rechte verleihenden Vertragspartei nicht erfüllt oder den Betrieb der vereinbarten Linie in anderer Weise nicht gemäss den Bedingungen dieses Abkommens und seines Anhanges gestaltet, das Recht, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die Unternehmung aufzuheben oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte durch die Unternehmung nötig hält; jedoch soll, wenn nicht eine unmittelbare Aufhebung oder die Auflage von Bedingungen nötig ist, um weitere Verletzungen von Gesetzen und Verordnungen zu verhindern, dieses Recht nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

Art. 4
1.

Die von der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, Ersatzteile, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die sich an Bord befinden, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden. 2. Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffen, Ersatzteilen, die ordentliche Ausrüstung und Bordvorräte, die in das Gebiet der einen Vertragspartei durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei selbst oder in deren Namen eingeführt werden oder die von Luftfahrzeugen dieser bezeichneten Unternehmung an Bord genommen und nur für den Betrieb internationaler Linien gebraucht werden, sollen von allen nationalen Abgaben und Gebühren ausgenommen werden, inbegriffen Zölle und Revisionsgebühren, welche im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erhoben werden, selbst dann wenn diese Vorräte auf denjenigen Teilen der Reise verbraucht werden müssen, welche über dem Gebiet der Vertragspartei, in welchem sie an Bord genommen worden sind, ausgeführt werden. Es kann verlangt werden, dass die obgenannten Sachen der Aufsicht und Prüfung der Zollbehörden unterstellt werden. 3. Die ordentliche Luftfahrzeugausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte und Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen, welche an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei gehalten werden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur ausgeladen werden im Einverständnis mit den Zollbehörden dieser Vertragspartei, welche verlangen können, dass diese Sachen bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr oder deren anderweitiger Verwendung gemäss den Zollvorschriften ihrer Aufsicht unterstellt werden. 4. Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die ordentliche Flugzeugausrüstung und Bordvorräte, die im Gebiet der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei genommen werden und die nur auf Flügen zwischen zwei Punkten im Gebiet dieser Vertragspartei gebraucht werden, sollen in bezug auf Zölle, Revisionsgebühren und andere ähnliche nationale oder örtliche Gebühren und Abgaben nicht weniger günstig behandelt werden als diejenigen der nationalen Unternehmungen oder der meistbegünstigten Unternehmung, die solche Flüge ausführt.

Art. 5

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und das ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Art. 6
1.

Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen regeln, wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, welche durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden. 3. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren eigenen Unternehmungen im Vergleich mit der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugsstellung einzuräumen. 4. Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellter Einrichtungen hat die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als diejenigen, die für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

Art. 7
1.

Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche von der einen der Vertragsparteien ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden während der Zeit, in der sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt. 2. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder zu deren Gunsten anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.

4 Art. 8 1. Jede Vertragspartei gewährt dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen gleiche und gerechte Möglichkeiten, um bei der Zurverfügungstellung internationaler Luftverkehrslinien, die von diesem Abkommen erfasst werden, in freien Wettbewerb zu treten. 2. Jede Vertragspartei gestattet dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, die Zahl der Flüge und das Beförderungsangebot von internationalen Luftverkehrslinien, die es auf der Grundlage wirtschaftlicher, marktorientierter Überlegungen anbietet, zu bestimmen. In Übereinstimmung mit diesem Recht darf keine Vertragspartei einseitig das Ausmass des Verkehrs, die Zahl der Flüge oder die Regelmässigkeit von Leistungen oder den oder die Flugzeugtypen beschränken, die vom bezeichneten Unternehmen dieser anderen Vertragspartei eingesetzt werden; ausgenommen davon sind zollbedingte Beschränkungen, technische, operationelle oder umweltschutzbedingte Gründe unter einheitlichen Bedingungen und in

5 . Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens von Chikago 3. Keine Vertragspartei verlangt vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, Flugpläne oder operationelle Pläne zur Genehmigung zu unterbreiten; ausgenommen davon sind Massnahmen, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung erforderlich sind, um die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen einheitlichen Bedingungen durchzusetzen. Wenn eine Vertragspartei Vorlagen zum Zwecke der Informationsbeschaffung anfordert, hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen und Verfahren von Vermittlern von Luftverkehrsdiensten und vom bezeichneten Unternehmen der andern Vertragspartei so gering als möglich zu halten.

6 Art. 9 Jedes bezeichnete Unternehmen kann auf jedem einzelnen Abschnitt oder den Abschnitten auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken internationalen Luftverkehr ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Strecke, des benutzten Luftfahrzeugtypes oder der Flugnummer ausführen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei ausgehenden Flügen die Beförderung über einen solchen Punkt eine Fortsetzung der Beförderung vom Gebiet der Vertragspartei ist, welche das Unternehmen bezeichnet hat und dass bei ankommenden Flügen die Beförderung ins Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, die Fortsetzung der Beförderung von ausserhalb eines solchen Punktes ist.

7 Art. 10 1. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Tarife für den Luftverkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, marktorientierten Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe von Seiten der Vertragsparteien beschränken sich auf: (a) die Verhinderung unvernünftiger, diskriminierender Tarife oder Praktiken; und (b) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden. 2. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tarife, die von den Unternehmen beider Vertragsparteien von oder nach ihrem Gebiet erhoben werden, ihren Luftfahrtbehörden bekanntgegeben oder unterbreitet werden. Die Bekanntgabe oder das Unterbreiten durch die Unternehmen der beiden Vertragsparteien darf nicht mehr als zwei Tage, bevor die Tarife in Kraft treten, verlangt werden. In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe oder das Unterbreiten in einem kürzeren Zeitraum erfolgen. Tarife können jederzeit nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe erhoben werden, sofern sie nicht von beiden Vertragsparteien innerhalb von 14 Tagen nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe abgelehnt werden. 3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von einem Unternehmen jeder Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien beantragt wird, erhoben zu werden oder erhoben wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass irgendein Tarif nicht mit den in Absatz (1) dieses Artikels festgeschriebenen Erwägungen übereinstimmt, kann sie Verhandlungen verlangen und der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Ablehnung innerhalb von

14 Tagen seit Erhalt der Eingabe mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens

14 Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Tarif wirksam oder bleibt weiterhin in Kraft. 4. Unbeachtet der Absätze (1) bis (3) dieses Artikels erlaubt jede Vertragspartei: a) jedem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen oder wettbewerbsfähigeren Tarif gleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien vorgeschlagen oder erhoben wird; und b) jedem Unternehmen einer Vertragspartei mit einem tieferen oder wettbewerbsfähigeren Preis gleichzuziehen, der von jedem anderen Unternehmen für internationalen Luftverkehr zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland vorgeschlagen oder erhoben wird. Der Begriff «gleichziehen», wie er hier angewandt wird, bedeutet das Recht, für eine zeitlich beschränkte Dauer einen gleichen Tarif anzuwenden, unter Anwendung beschleunigter Massnahmen, soweit diese notwendig sind, ungeachtet unterschiedlicher Bedingungen bezüglich Linienführung, Anforderungen für einen Rückflug, Anschlüssen, Art des Service oder des Flugzeugtyps. bis8 Sicherheit der Luftfahrt Art. 10 1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet

9 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur am 14. September 1963 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet

10 in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur am 16. Dezember 1970 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt,

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