Abkommen vom 20. Mai 1971 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Paraguay

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Paraguay,

vom Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Paraguay verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Bereich der Technik und der Wissenschaft nach Möglichkeit zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 3

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten in gegenseitigem Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Über jedes der Vorhaben und seine Ausführung ist durch den Austausch von Noten eine besondere Vereinbarung zu treffen.

Art. 4

Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:

Art. 5

Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen, wobei die in paraguayischer Währung zahlbaren Ausgaben grundsätzlich von der Regierung der Republik Paraguay zu tragen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich:

auf seiten der schweizerischen Regierung:

auf seiten der paraguayischen Regierung:

Art. 6

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung der Republik Paraguay:

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar:

Art. 8

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erzielt worden sind.

Art. 9

Die Bestimmungen zwei‑ oder mehrseitiger Abkommen, die eine der Vertragsparteien mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen abschliessen sollte, werden, wenn sie günstiger sind, anstelle der Bestimmungen dieses Abkommens angewendet.

Art. 10

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch angewendet. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Formalitäten in bezug auf den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt sind. Es bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an wird es jeweils für ein Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des entsprechenden Zeitabschnittes schriftlich gekündigt wird.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die Vertragsparteien dieses Abkommen in zwei Exemplaren in französischer und spanischer Sprache, die gleichermassen verbindlich sind;

geschehen in Asunción, der Hauptstadt der Republik Paraguay, am zwanzigsten Mai tausendneunhunderteinundsiebzig.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / A. Hurni Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter | Für die Regierung der Republik Paraguay / Raul Sapena Pastor Minister des Auswärtigen | | --- | --- |

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.