Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Türkei
vom Wunsche geleitet, die Stellung der Angehörigen beider Staaten in der schweizerischen und türkischen Gesetzgebung über Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Schweizerische Bundesrat: Herrn Cristoforo Motta, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen,
die Regierung der Republik Türkei: Herrn Zübeyir Bensan, Generaldirektor a. i. der Abteilung für Soziale Angelegenheiten im Aussenministerium.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. Dieses Abkommen findet Anwendung
A. in der Türkei:
- a) auf die Gesetzgebungen betreffend die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
- b) auf die Gesetzgebung betreffend die Pensionskasse der Beamten und Angestellten des Staates;
- c)[^1] auf die Gesetzgebungen betreffend die Sozialversicherung der Selbständig-erwerbenden;
- d)[^2] auf die Gesetzgebungen betreffend die Pensionskassen der Banken, der Industrie- und Handelskammer, der Versicherungsgesellschaften und der Börsen.
B. in der Schweiz:
-
- a) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- c) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- d) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
2. Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3. Dieses Abkommen findet auch Anwendung
- a) auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
- b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.
Art. 2
1. Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.
2. Der in Artikel 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer, über die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen an bejahrte und an invalide Schweizerbürger im Ausland.
Art. 3
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten türkische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit gemäss den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen haben, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Staat wohnen.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung
Art. 4
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
2. Ist eine Person, weil sie im Gebiet beider Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit ausübt, gemäss dem in Absatz 1 genannten Grundsatz den Rentenversicherungen beider Vertragsparteien unterstellt, so sind den Versicherungen jeder der beiden Vertragsparteien Beiträge nur für die in deren Gebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit geschuldet.
Art. 5
1. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 werden schweizerische Staatsangehörige nur auf ihren Antrag der türkischen Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt.
2. Von dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
- a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.
- b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind.
- c) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
- d) Die Bestimmungen unter a und b werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewendet.
Art. 6
1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
2. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleitung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können aber innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten diese Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
3. Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese haben, gelten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.
4. Die Absätze 1–3 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 7
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 4–6 vereinbaren.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel Invalidität, Alter und Tod
Unterabschnitt A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 8
1. Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten.
2. Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein türkischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der türkische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 9
1. Türkischen Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
2. Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 10
1. Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden. Wohnt ein türkischer Staatsangehöriger im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
3. Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei dieser Anrechnung entsprechen dreissig Beitragstage, die gemäss der in Artikel 1 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a genannten türkischen Gesetzgebung zurückgelegt worden sind, einem Beitragsmonat gemäss schweizerischer Gesetzgebung. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.
4. Ordentliche schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrenten, die eine nach dem vorstehenden Absatz berechnete Invalidenrente ablösen, werden auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Wenn jedoch die türkischen Versicherungszeiten trotz der Anwendung von Artikel 12 ausnahmsweise keinen Anspruch auf eine entsprechende türkische Leistung entstehen lassen, so werden sie bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die obenerwähnten schweizerischen Renten dient, ebenfalls berücksichtigt.
Art. 10a[^3]
1. Türkische Staatsangehörige können in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Absatz 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
3. Die Beiträge werden an die türkische Sozialversicherungsanstalt überwiesen, die sie an den nach türkischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Diese Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten werden für den Erwerb des Anspruchs auf eine türkische Rente sowie für deren Berechnung den türkischen Beiträgen und Zeiten gleichgestellt. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen kein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige Träger den Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus.
Art. 11
Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Unterabschnitt B. Anwendung der türkischen Gesetzgebung
Art. 12
1. Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente gemäss der türkischen Gesetzgebung werden die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten mit den gemäss türkischer Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn die nach der türkischen Gesetzgebung zurückgelegte Beitragsdauer mindestens 360 Tage oder zwölf Monate beträgt.
2. Hängt die Gewährung der im vorstehenden Absatz erwähnten Leistung von der Bedingung ab, dass die Beitragszeiten auf Grund einer Tätigkeit zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb dieser Leistungen nur die schweizerischen Zeiten, während deren eine gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde, angerechnet. Erfüllt der Versicherte ungeachtet der Zusammenrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen zum Erwerb eines Leistungsanspruches aus dem betreffenden Sondersystem, so werden die entsprechenden Zeiten für der Erwerb eines Leistungsanspruches aus dem allgemeinen System angerechnet.
3. Wird in Anwendung der Absätze 1 und 2 eine türkische Leistung unter Anrechnung schweizerischer Beitragszeiten gewährt, so berechnet sich diese wie folgt:
- a) Der zuständige türkische Träger ermittelt zunächst die Leistung, die der Versicherte oder seine Hinterlassenen beanspruchen könnten, wenn alle Beitragszeiten, die nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen sind, nach der von diesem Träger anzuwendenden Gesetzgebung zurückgelegt worden wären. Der hiebei massgebende Lohn bestimmt sich nach den Löhnen, die während der in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten der Beitragspflicht unterstellt waren;
- b) auf Grund des so ermittelten Betrages, der gegebenenfalls auf die von der türkischen Gesetzgebung gewährleistete Mindestrente erhöht wird, bestimmt der zuständige Träger den geschuldeten Teil der Leistung, der dem Verhältnis entspricht, in dem die nach der anwendbaren Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller Zeiten stehen, die nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien zurückgelegt worden sind.
4. …[^4]
Art. 13
1. Kann ein Versicherter auf Grund der nach der türkischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten allein keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss dieser Gesetzgebung geltend machen, so werden die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten für den Erwerb des genannten Leistungsanspruches angerechnet, soweit dies erforderlich ist und sofern sie sich nicht überschneiden. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn die nach der türkischen Gesetzgebung zurückgelegte Beitragsdauer mindestens 360 Tage oder 12 Monate beträgt.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherte, die im Genuss einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung stehen.
Art. 14
Wird ein Versicherter, der eine ordentliche halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht und in der Türkei wohnt, im Sinne der türkischen Gesetzgebung invalid und reichen die allein nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten, unter Ausschluss der bei der Gewährung der schweizerischen halben Rente bereits berücksichtigten Zeiten, für den Anspruch auf eine Invalidenleistung gemäss der türkischen Gesetzgebung aus, so erhält er auch diese Leistung.
Art. 15
Bei der Anwendung der Artikel 12–14
- a) steht der Eintritt in die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung dem Eintritt in die Versicherung nach der in Artikel 1 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a genannten türkischen Gesetzgebung gleich, wenn eine Person vor der Unterstellung unter die türkische Gesetzgebung der genannten schweizerischen Versicherung angeschlossen war;
- b) entspricht ein ganzer Beitragsmonat in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung einer Beitragszeit gemäss türkischer Gesetzgebung von dreissig Tagen oder einem Monat, wenn Beitragszeiten zusammengerechnet werden und der Betrag einer Teilleistung bestimmt wird.
Art. 16
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