Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Amtlicher deutscher Text gemäss Artikel 14 Absatz 2 Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Stand am 10. August 2017)
Art. 1 Errichtung eines besonderen Verbandes; Annahme einer
Internationalen Klassifikation 1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband. 2) Sie nehmen für die gewerblichen Muster und Modelle dieselbe Klassifikation an (im folgenden als «die Internationale Klassifikation» bezeichnet). 3) Die Internationale Klassifikation umfasst: i) eine Einteilung der Klassen und Unterklassen; ii) eine alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind; iii) erläuternde Anmerkungen. 4) Die Einteilung der Klassen und Unterklassen ist die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen und Ergänzungen, die von dem gemäss Artikel 3 gebildeten Sachverständigenausschuss (im folgenden als «der Sachverständigenausschuss» bezeichnet) daran vorgenommen werden können. 5) Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen werden von dem Sachverständigenausschuss in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren angenommen. 6) Die Internationale Klassifikation kann von dem Sachverständigenausschuss in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden. 7) a) Die Internationale Klassifikation ist in englischer und französischer Sprache abgefasst. b) Amtliche Texte der Internationalen Klassifikation werden nach Konsultierung der beteiligten Regierungen von dem im Übereinkommen zur Errichtung der
2 Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) in anderen Sprachen hergestellt, die die in Artikel 5 bezeichnete Versammlung bestimmen kann.
Art. 2 Anwendung und rechtliche Bedeutung der Internationalen
Klassifikation 1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation nur verwaltungsmässige Bedeutung. Jedoch kann ihr jedes Land die ihm geeignet erscheinende rechtliche Bedeutung beilegen. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes nicht hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes des Musters oder Modells in diesen Ländern. 2) Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Internationale Klassifikation als Hauptoder Nebenklassifikation anzuwenden. 3) Die Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den amtlichen Urkunden über die Hinterlegung oder Eintragung der Muster oder Modelle und, sofern sie amtlich veröffentlicht werden, in diesen Veröffentlichungen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren eingeordnet sind, die Gegenstand der Muster oder Modelle sind. 4) Bei der Auswahl der in die alphabetische Warenliste aufzunehmenden Benennungen wird der Sachverständigenausschuss, soweit möglich, die Verwendung von Benennungen vermeiden, an denen Ausschliesslichkeitsrechte bestehen können. Jedoch darf die Aufnahme einer Bezeichnung in die alphabetische Liste nicht als Meinungsäusserung des Sachverständigenausschusses darüber ausgelegt werden, ob an dieser Bezeichnung Ausschliesslichkeitsrechte bestehen oder nicht.
Art. 3 Sachverständigenausschuss
1) Beim internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der mit den im Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 bezeichneten Aufgaben betraut ist. Jedes Land des besonderen Verbandes ist in dem Sachverständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der einfachen Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. 2) Der Sachverständigenausschuss nimmt mit einfacher Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen an. 3) Änderungsoder Ergänzungsvorschläge zur Internationalen Klassifikation können von der Behörde eines jeden Landes des besonderen Verbandes oder vom Internationalen Büro gemacht werden. Jeder von einer Behörde ausgehende Vorschlag wird von dieser dem Internationalen Büro mitgeteilt. Die Vorschläge der Behörden und des Internationalen Büros werden von diesem den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, übermittelt. 4) Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation bedürfen der einfachen Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, ist Einstimmigkeit erforderlich. 5) Die Sachverständigen können schriftlich abstimmen. 6) Macht ein Land keinen Vertreter für eine bestimmte Sitzung des Sachverständigenausschusses namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Stimme nicht während der Sitzung oder innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist ab, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.
Art. 4 Notifizierung und Veröffentlichung der Klassifikation und ihrer
Änderungen und Ergänzungen 1) Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen, die vom Sachverständigenausschuss angenommen wurden, sowie jede von ihm beschlossene Änderung und Ergänzung der Internationalen Klassifikation werden vom Internationalen Büro den Behörden der Länder des besonderen Verbandes notifiziert. Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses treten mit dem Eingang der Notifikation in Kraft. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, treten sie sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. 2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Internationalen Klassifikation nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den von der Versammlung zu bezeichnenden Zeitschriften veröffentlicht.
Art. 5 Versammlung des besonderen Verbandes
1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbandes zusammensetzt. b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbandes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. 2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich des Artikels 3, i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) be-
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1970 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Januar 1971 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. April 1971 AS 1971 378; BBl 1970 I 966
[^1]: AS 1971 377
[^2]: SR 0.230 für gewerbliche Muster und Modelle. Abk. von Locarno
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