Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
1 (ELV) vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
2 über den gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 9 Absatz 5, 14 Absatz 4 und 33 des Bundesgesetzes vom
3 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
4 Invalidenversicherung (ELG), verordnet: Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen 5 A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen 6 I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern 7
Art. 1 Getrennte Ehegatten
1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenenoder Invalidenverbis sicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundes-
8 gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte
9 einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2 Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Altersund Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei
10 Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3 11 …
4 12 Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:
- a. die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder
- b. eine Scheidungsoder Trennungsklage anhängig ist, oder
- c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
- d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
13 Art. 1 a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1 b –1 d gesondert berechnet.
14 Art. 1 b Anrechenbare Einnahmen
1 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach
Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der
15 Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.
2 Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.
3 Für den Vermögensverzehr findet Artikel 11 Absatz 2 ELG keine Anwendung,
16 wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.
4 Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:
- a. Leistungen der Krankenund Unfallversicherung an den Heimoder Spitalaufenthalt;
- b. Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15 b angerechnet werden können;
- c. der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft.
5 Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.
17 Art. 1 c Anerkannte Ausgaben
1 Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet.
2 Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt.
18 Art. 1 d
19 Art. 2
20 Art. 3
21 Hinterlassene Art. 4
1 Die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wird wie
22 folgt berechnet:
- a. Für die zusammenlebenden rentenberechtigten Hinterlassenen erfolgt eine gemeinsame Berechnung.
- b. Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen getrennt, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.
2 Bei einer eigenen Berechnung für Waisen ist das Einkommen von Vater oder Mutter nebst allfälligen Unterstützungsleistungen des Stiefvaters oder der Stiefmutter zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
23 Art. 5–6
Art. 7 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV
24 oder IV begründen
1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversiche-
25 rung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet:
- a. Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung.
26 b. Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.
- c. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente be-
27 steht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.
2 Bei einer Berechnung nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen
28 unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
29 Kinder, die ausser Rechnung bleiben Art. 8
1 Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
2 Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be-
30 tracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.
31 Art. 9 In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohnhaft sind, fallen bei der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ausser Betracht.
Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland
oder mit unbekanntem Aufenthalt Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. II. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen 32
Art. 11 Bewertung des Naturaleinkommens
1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach
33 AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft
34 über die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
35 die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.
2 36 …
37 Art. 11 a Erwerbseinkommen Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
38 Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete
1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.
2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 13 Pfrundeinkommen
1 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.
39 Art. 14
40 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden Art. 14 a
1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
41 der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleina. stehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
- b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
- c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei
42 einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
- a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 27 der Ver-
43 über die Invalidenversicherung festgelegt ordnung vom 17. Januar 1961 wurde; oder
- b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch-
44 stabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur
45 Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.
46 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen Art. 14 b Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:
47 a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;
- b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;
- c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr.
48 Art. 15 Sonderfälle
1 Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Person der Beitragspflicht unterläge.
2 Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geldund Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt.
49 Art. 15 a Rentenvorbezug
50 Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
51 Anrechnung der Hilflosenentschädigung Art. 15 b Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militäroder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.
52 Art. 15 c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr
1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3 Als Einnahme werden angerechnet:
- a. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
- b. ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
53 Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung Art. 15 d Wird gestützt auf Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom
54 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
55 56 Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden
1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
57 Art. 16 a Pauschale für Nebenkosten
1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken.
4 58 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.
59 Art. 16 b Pauschale für Heizkosten
1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Ver-
60 mieter keine Heizungskosten nach Artikel 257 b Absatz 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16 a .
61 Mietzinsaufteilung Art. 16 c
1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
62 Bewertung des Vermögens Art. 17
1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2 3 63 und …
4 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11
64 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu
65 einem tieferen Wert besteht.
6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkant-
66 onale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
67 Vermögensverzicht Art. 17 a
1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist
68 (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.
2 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
69 am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
4 70 …
71 Art. 18 Unverteilte Erbschaft Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet. III. Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten 72
73 Art. 19
74 Art. 19 a
75 Erhöhung des Höchstbetrages Art. 19 b
1 Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die
76 Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV.
2 Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der
77 IV, wie folgt: Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag beide Ehegatten je schwer 180 000 Franken beide Ehegatten je mittelschwer 120 000 Franken ein Ehegatte schwer, 150 000 Franken ein Ehegatte mittelschwer nur ein Ehegatte schwer 115 000 Franken nur ein Ehegatte mittelschwer 85 000 Franken IV. Verschiedene Bestimmungen 78
79 Art. 20 Geltendmachung des Anspruches
1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche
80 Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommensund Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.
81 Art. 21
82 Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch Art. 21 a
1 Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den gan-
83 zen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.
2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen.
3 Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Art. 22 Nachzahlung
1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens
84 jedoch mit der Rentenberechtigung.
2 Wird eine laufende Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwen-
85 dung.
3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden,
86 so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
5 Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämi-
87 enverbilligungen verrechnen.
88 Art. 22 a
89 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Art. 23 Vermögen
1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2 Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.
3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG)
90 anzurechnen.
4 Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.
Art. 24 Meldepflicht
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
91 92 Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung Art. 25
1 93 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:
94 a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
- b. bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenenoder Invalidenversicherung;
95 c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
96 d. bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
2 97 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
- a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
98 im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses b. auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
99 c. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht; 100 im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änded. rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
3 Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs 101 ist nur einmal jährlich möglich.
4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14 a Absatz 2 und 14 b wird erst sechs 102 Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 103 Heimdefinition Art. 25 a
1 Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung ter einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 Ab- 104 satz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als 105 Heimbewohnerin. 106 Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung Art. 26 Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben. 107 Art. 26 a 108 Art. 26 b Rundung der Auszahlungsbeträge
1 Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als 10 Franken betragen, auf 10 Franken aufzurunden.
2 109 … 110 Art. 27 Verrechnung von Rückforderungen Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. 111 112 Art. 27 a Streitigkeiten über Datenbekanntgaben bis 113 Artikel 209 AHVV ist sinngemäss anwendbar. 114 Art. 27 b Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten ter 115 Artikel 209 AHVV ist sinngemäss anwendbar. 116 Art. 27 c Übergangsleistung 117 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer Rente der IV gleichgestellt. B. Die Organisation und das Verfahren I. Geschäftsführung und Verwaltungskosten 118 Art. 28 Buchführung
1 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zahlungsverkehr sowie die Forderungsund Schuldverhältnisse auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt.
2 Die Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV), sind getrennt von den Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), zu verbuchen.
3 Ebenfalls getrennt zu verbuchen sind die jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) sowie die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG).
4 Die Absätze 2 und 3 sind auch anwendbar für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen.
5 Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 ELG müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. 119 Art. 28 a Meldung der Krankheitskosten
1 Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) zu melden.
2 Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung.
Art. 29 Akten
1 Die Akten haben in jedem Einzelfall über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben.
2 Für die Aktenaufbewahrung ist die in der Altersund Hinterlassenenversicherung geltende Regelung sinngemäss anwendbar.
3 Kantone und Gemeinden, die neben den Ergänzungsleistungen eigene Versicherungsoder Fürsorgeleistungen gewähren, haben diese in der Berechnung und Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und 120 die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.
Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen
121 Ergänzungsleistung Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. 122 Art. 31
Art. 32 Verwaltungskosten
1 123 …
2 Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskosten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes 124 125 für Sozialversicherungen (Bundesamt). 126 Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-, Art. 32 a Hinterlassenenund Invalidenversicherung Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenenoder Invalidenversicherung beziehen. II. Revisionen 127 Art. 33 Häufigkeit Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeindestelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird. 128 Art. 34
Art. 35 Revisionsbericht
1 Über jede Revision einer Stelle, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist ein Bericht abzufassen.
2 Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in 129 doppelter Ausfertigung zuzustellen.
3 130 131 Artikel 169 Absätze 2 und 3 AHVV ist sinngemäss anwendbar. 132 Art. 36 Kosten Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG.
Art. 37 Befugnisse des Bundesamtes
1 Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden 133 müssen.
2 Zeigt es sich, dass bundesrechtliche Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener Frist zu verlangen. III. Rechtspflege 134 Art. 38
1 Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. C. Die Beiträge des Bundes I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen 135 136 Art. 39 Berechnung des Bundesanteils
1 Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden 137 Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt 138 die Einzelheiten der Meldung.
4 Am Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht. 139 Mit dem Heimoder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang Art. 39 a stehende Einnahmen Als mit dem Heimoder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten:
- a. Leistungen der Krankenund Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim oder Spital;
- b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15 b angerechnet werden können; und
- c. der erhöhte Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 2 ELG. 140 Art. 40 Abrechnung
1 Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistun- 141 gen.
2 Es ist getrennt abzurechnen über:
- a. die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und
- b. Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 142 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV). 2bis Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und 143 kann verbindliche Formulare vorschreiben.
3 Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des Bundesamtes nach dessen Richtlinien zusammenzufassen.
4 Die Abrechnung erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt 144 bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einzureichen. 145 Festsetzung Art. 40 a Das Bundesamt setzt die Beiträge aufgrund der Abrechnung des Kantons und des nach Artikel 39 Absatz 2 berechneten Bundesanteils fest.
Art. 41 Auszahlung und Vorschüsse
1 Das Bundesamt zahlt die Beiträge in der Regel innert Monatsfrist nach Eingang der Abrechnung aus.
2 Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraus- 146 sichtlichen Beitrags nicht übersteigen. 147 Rückerstattung Art. 42 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 148 5. Oktober 1990 zurückzuerstatten. II. An die Verwaltungskosten 149
Art. 42 a Höhe der Fallpauschale
1 Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:
- a. je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle;
- b. je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000;
- c. je 50 Franken für jeden weiteren Fall.
2 Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.
Art. 42 b Ermittlung der Fallzahlen
1 Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle.
2 150 Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
3 Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall.
Art. 42 c Festsetzung und Auszahlung
1 Das Bundesamt setzt die Beiträge fest.
2 Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der 151 Fallzahlen des Vorjahres.
3 152 Die Saldozahlung erfolgt bis Mitte Dezember des Leistungsjahres.
Art. 42 d Rückerstattung
Für die Rückerstattung ist Artikel 42 sinngemäss anwendbar. Zweiter Abschnitt: Die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen I. Beiträge der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 153
Art. 43 Festsetzung und Auszahlung
1 Das Bundesamt setzt die jährlichen Beiträge im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 154 ELG fest und zahlt sie der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute je zur Hälfte anfangs Januar und spätestens im Monat Juli aus.
2 Die gemeinnützigen Institutionen haben die Beiträge gesondert zu verwalten. Sie erstellen über die Verwendung der Bundesbeiträge jährlich einen Voranschlag. Über die Beiträge und die daraus gewährten Leistungen ist gesondert Buch zu führen. 155 Allfällige Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträge.
3 Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leistungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariatsund Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewilli- 156 gen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.
4 Artikel 42 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 44 Verteilung
1 157 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute nach Artikel 10 Absatz 1 ELG werden fünf Sechstel den kantonalen Organen zugewiesen. Den Rest verwendet das 158 Direktionskomitee im Einvernehmen mit dem Bundesamt.
2 Vom Beitrag an die Vereinigung Pro Infirmis gehen drei Viertel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kantonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht.
3 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist ein Viertel für die Verteilung in den Kantonen bestimmt, während drei Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung ste- 159 hen.
4 Die den Zentralorganen der gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehenden Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Leistungen bestimmt sind, denjenigen Organen in den Kantonen zuzuwenden, die mit ihrem festen Anteil ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.
5 Die gemeinnützigen Institutionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf. II. Leistungen
Art. 45 Tätigkeitsbereich der Institutionen
160 Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt: 161 die Stiftung Pro Senectute den über 65-jährigen Männern und den über a. 64-jährigen Frauen;
- b. die Vereinigung Pro Infirmis den Invaliden, sofern sie nicht zu dem unter Buchstabe a umschriebenen Personenkreis gehören; 162 die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 64 Jahren und den Waisen, soc. fern sie nicht invalid sind.
Art. 46 Leistungen an bedürftige Invalide
Bedürftigen Invaliden, denen keine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, können Geldleistungen gewährt werden, sofern sie voraussichtlich eine Leistung dieser Versicherung beziehen werden oder ihnen wegen Eingliederung oder Verminderung der Invalidität eine solche Leistung nicht mehr ausgerichtet werden kann.
Art. 47 Allgemeine Leistungsregeln
1 Einzelleistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchsteller hat dem Organ der gemeinnützigen Institution die für die Prüfung der Verhältnisse nötigen Auskünfte zu erteilen. Die gemeinnützigen Institutionen prüfen die Richtigkeit der 163 Angaben und teilen dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit.
2 Die Geldleistungen sind durch die Post, eine Bank oder persönlich gegen Quittung 164 auszurichten. 165 Art. 48 Grundsätze Die Grundsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der 166 Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über: 167 die Verteilung der Beiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen; a.
- b. die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen;
- c. die Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzelfalle zu bemessen sind;
- d. die Einreichung und Behandlung der Gesuche;
- e. die Auszahlung der Leistungen;
- f. die Kontrollstellen und die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel;
- g. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen; 168 die Befugnis des Zentralorgans, den Organen in den Kantonen Weisungen h. über den Vollzug der Leitsätze im Allgemeinen und im Einzelfall zu erteilen. III. Kontrollen und Berichte
Art. 49 Kontrollen durch Revisionsund Kontrollstellen
1 Die Revisionsstellen, welche die Buchhaltung der gemeinnützigen Institutionen prüfen, haben die Bundesbeiträge in die Prüfung einzubeziehen. Über diese Prüfung ist gesondert Bericht zu erstatten.
2 Die gemeinnützigen Institutionen haben dafür zu sorgen, dass bei ihren Organen in den Kantonen die Verwendung der Mittel periodisch geprüft wird. Die Kontrollberichte gehen an die zentralen Organe der gemeinnützigen Institutionen und an das 169 Bundesamt.
3 Das Bundesamt kann den Revisionsstellen bestimmte Revisionsaufträge erteilen oder von ihnen ergänzende Angaben einholen.
Art. 50 Kontrolle durch das Bundesamt
1 Das Bundesamt prüft periodisch bei den zentralen Organen der gemeinnützigen Institutionen die gesetzmässige Verwendung der Bundesbeiträge; es kann bei den kantonalen Organen ergänzende Kontrollen durchführen.
2 Das Ergebnis der Kontrolle wird in einem Bericht festgehalten, der den gemeinnützigen Institutionen zur Stellungnahme unterbreitet wird.
3 Zeigt es sich, dass die massgebenden Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener Frist zu verlangen.
Art. 51 Jahresbericht und Jahresrechnung
Jahresbericht und Jahresrechnung sind jeweils dem Bundesamt einzureichen. Dieses kann Richtlinien über die Ausgestaltung des Berichtes, die statistischen Angaben und den Einreichungstermin erlassen. Dritter Abschnitt: Koordination und Aufsicht des Bundes I. Koordination
Art. 52 Zwischen kantonalen Stellen
1 Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von jährlichen Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bundesbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt. Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststel- 170 lung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.
2 171 …
Art. 53 Zwischen kantonalen Stellen und gemeinnützigen Institutionen
1 2 172 und …
3 Die Kantone können mit den gemeinnützigen Institutionen Vereinbarungen über die Koordination der Tätigkeit der für die Gewährung von Ergänzungsleistungen zuständigen kantonalen Stellen und der Organe der gemeinnützigen Institutionen treffen.
Art. 54 Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen
1 173 …
2 Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im Rentenanspruch einer ihnen bekannten Person mit Ergänzungsleistungen eintreten, 174 laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten. 175 Koordination mit der Prämienverbilligung Art. 54 a in der Krankenversicherung
1 Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach 176 Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen.
2 177 …
3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buch- 178 stabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
4 Bei Wohnsitzwechsel der EL-beziehenden Person ist die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten:
- a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton;
- b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung.
5 Die kantonale Durchführungsstelle meldet der Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 179 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) die Daten, die diese für das Meldeverfahren mit den Versicherern benötigt. Daten, die für das Meldeverfahren nicht benötigt werden, wie Einzelheiten der Berechnung der 180 jährlichen Ergänzungsleistung, dürfen nicht gemeldet werden. 5bis Die Versicherer melden der Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV auf Anfrage innert 7 Kalendertagen die tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des laufenden oder des folgenden Jahres für die Personen, deren 181 Prämien verbilligt werden.
6 182 Die Artikel 106 b –106 e KVV sind sinngemäss anwendbar. II. Aufsicht des Bundes
Art. 55 Bundesamt für Sozialversicherungen
183 Die Aufsicht gemäss Artikel 28 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zwecke den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfalle erteilen. 184 Art. 56
Art. 57 Genehmigung von Vorschriften
1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind der 185 Bundeskanzlei zur Genehmigung einzureichen.
2 Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Grundsätze dem Bundesamt zur 186 Genehmigung ein.
3 Weitere Vorschriften über Ergänzungsleistungen, namentlich Weisungen und Richtlinien sowie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 3 sind dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen. Vierter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen 187 Art. 58 Übergangsbestimmungen
1 Der Bundesanteil für das Jahr 2008 wird aufgrund der laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember 2008 festgelegt.
2 Für die Ermittlung der Fallzahlen zur Festsetzung der Fallpauschale für das Jahr 2008 sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember 2008 massgebend.
Art. 59 Inkrafttreten und Vollzug
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den glei- 188 chen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 6. Dezember 1965 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung aufgehoben.
2 Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989 189
- a. Anwendung des neuen Artikels 17a (Vermögensverzicht)
1 Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Artikel 17 a verzichtet worden ist, unterliegen erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung.
2 190 … 191 b. … Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 192 Bei laufenden Ehepaar-Altersrenten gemäss Übergangsbestimmungen der zehnten 193 AHV-Revision hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. November 1997 194
- a. Änderung von Artikel 1a ELV
1 Bei Ehepaaren, die im Monat vor dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Ergänzungsleistung haben, welche nach der bisherigen Fassung von Artikel 1 a Absatz 3 ELV berechnet wird, wird ab dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision die jährliche Ergänzungsleistung nach den neuen Bestimmungen berechnet.
2 Bei Ehepaaren nach Absatz 1 findet für den Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, die Begrenzung nach Artikel 3 a Absatz 3 ELG keine Anwendung. Stattdessen
Fussnoten
Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
SR 830.1
SR 831.30
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
SR 831.10
Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan 2008 (AS 2007 5155).
Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). Siehe auch Bst. b der SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1981 (AS 1981 1696). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden Verordnung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 19976 (AS 1995 4385).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mitWirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
SR 831.10
SR 831.101
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss der vorliegenden V.
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3877).
SR 831.201
SR 831.26
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
SR 831.10
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
SR 831.40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
SR 220
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). Siehe auch Bst. a der SchlB dieser Änderung am Schluss der vorliegenden V.
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
Ursprünglich Ziff. III.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
SR 831.101
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
SR 831.20
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2908).
SR 831.101
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2908).
SR 831.101
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
SR 831.20
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
SR 831.101
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. II 93 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
SR 616.1
Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
Heute: von Art. 17 Abs. 1 ELG.
Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5637).
Heute: von Art. 17 Abs. 1 ELG.
Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)