Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-01-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (ELV) vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

2 über den gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 9 Absatz 5, 14 Absatz 4 und 33 des Bundesgesetzes vom

3 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund

4 Invalidenversicherung (ELG), verordnet: Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen 5 A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen 6 I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern 7

Art. 1 Getrennte Ehegatten

1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenenoder Invalidenverbis sicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundes-

8 gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte

9 einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

2 Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Altersund Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei

10 Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

3 11

4 12 Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:

13 Art. 1 a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1 b –1 d gesondert berechnet.

14 Art. 1 b Anrechenbare Einnahmen

1 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach

Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der

15 Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.

2 Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.

3 Für den Vermögensverzehr findet Artikel 11 Absatz 2 ELG keine Anwendung,

16 wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.

4 Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:

5 Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.

17 Art. 1 c Anerkannte Ausgaben

1 Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet.

2 Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt.

18 Art. 1 d

19 Art. 2

20 Art. 3

21 Hinterlassene Art. 4

1 Die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wird wie

22 folgt berechnet:

2 Bei einer eigenen Berechnung für Waisen ist das Einkommen von Vater oder Mutter nebst allfälligen Unterstützungsleistungen des Stiefvaters oder der Stiefmutter zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.

23 Art. 5–6

Art. 7 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV

24 oder IV begründen

1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversiche-

25 rung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet:

26 b. Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.

27 steht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.

2 Bei einer Berechnung nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen

28 unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.

29 Kinder, die ausser Rechnung bleiben Art. 8

1 Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.

2 Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be-

30 tracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.

31 Art. 9 In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohnhaft sind, fallen bei der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ausser Betracht.

Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland

oder mit unbekanntem Aufenthalt Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. II. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen 32

Art. 11 Bewertung des Naturaleinkommens

1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach

33 AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft

34 über die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947

35 die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.

2 36

37 Art. 11 a Erwerbseinkommen Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

38 Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete

1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.

2 Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.

Art. 13 Pfrundeinkommen

1 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.

39 Art. 14

40 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden Art. 14 a

1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:

41 der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleina. stehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;

42 einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:

43 über die Invalidenversicherung festgelegt ordnung vom 17. Januar 1961 wurde; oder

44 stabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur

45 Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

46 Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen Art. 14 b Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:

47 a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;

48 Art. 15 Sonderfälle

1 Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Person der Beitragspflicht unterläge.

2 Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geldund Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt.

49 Art. 15 a Rentenvorbezug

50 Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.

51 Anrechnung der Hilflosenentschädigung Art. 15 b Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militäroder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.

52 Art. 15 c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr

1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.

2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.

3 Als Einnahme werden angerechnet:

53 Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung Art. 15 d Wird gestützt auf Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom

54 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.

55 56 Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden

1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.

2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.

57 Art. 16 a Pauschale für Nebenkosten

1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.

2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.

3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken.

4 58 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.

59 Art. 16 b Pauschale für Heizkosten

1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Ver-

60 mieter keine Heizungskosten nach Artikel 257 b Absatz 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.

2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16 a .

61 Mietzinsaufteilung Art. 16 c

1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.

2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.

62 Bewertung des Vermögens Art. 17

1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.

2 3 63 und …

4 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.

5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11

64 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu

65 einem tieferen Wert besteht.

6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkant-

66 onale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

67 Vermögensverzicht Art. 17 a

1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist

68 (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.

2 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

69 am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.

4 70

71 Art. 18 Unverteilte Erbschaft Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet. III. Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten 72

73 Art. 19

74 Art. 19 a

75 Erhöhung des Höchstbetrages Art. 19 b

1 Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die

76 Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV.

2 Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der

77 IV, wie folgt: Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag beide Ehegatten je schwer 180 000 Franken beide Ehegatten je mittelschwer 120 000 Franken ein Ehegatte schwer, 150 000 Franken ein Ehegatte mittelschwer nur ein Ehegatte schwer 115 000 Franken nur ein Ehegatte mittelschwer 85 000 Franken IV. Verschiedene Bestimmungen 78

79 Art. 20 Geltendmachung des Anspruches

1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche

80 Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommensund Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.

81 Art. 21

82 Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch Art. 21 a

1 Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den gan-

83 zen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.

2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen.

3 Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 22 Nachzahlung

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