Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Die Vertragsparteien
in Anbetracht der Bedeutung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur möglichst wirksamen Nutzung der Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens,
in Erkenntnis der Wichtigkeit, für die Entwicklung dieser Region zusätzliche Finanzierungsmittel verfügbar zu machen, indem innerhalb und ausserhalb der Region solche Mittel aufgebracht und sonstige Hilfsquellen erschlossen sowie Bedingungen geschaffen und gefördert werden, die eine erhöhte Spartätigkeit im Innern und einen stärkeren Zufluss von Entwicklungskapital von aussen in die Region begünstigen,
in Anerkennung der Wünschbarkeit, ein harmonisches Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Aussenhandels der Mitgliedstaaten zu fördern,
in der Überzeugung, dass die Gründung eines im Wesentlichen asiatischen Finanzinstituts diesen Zielen dienen würde –
sind übereingekommen, hiermit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit nach Massgabe der folgenden Artikel des Übereinkommens ausüben wird.
Kapitel I: Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft
Art. 1 Zweck
Zweck der Bank ist es, die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit in der (im folgenden als «Region» bezeichneten) asiatisch‑fernöstlichen Region zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Entwicklungsprozesses der in der Region gelegenen, in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit und als Einzelstaaten beizutragen. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnen die Ausdrücke «asiatisch‑fernöstliche Region» und «Region» jene Gebiete in Asien und dem Fernen Osten, die zum Mandat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten gehören.
Art. 2 Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben:
- i) die Anlage öffentlichen und privaten Kapitals in der Region für Entwicklungszwecke zu fördern;
- ii) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der in der Region gelegenen, in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu verwenden; dabei sollen jene regionalen, subregionalen und nationalen Projekte und Programme, die am wirksamsten zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der Region als ganzes beitragen, den Vorrang erhalten und die Bedürfnisse der in der Region gelegenen kleineren oder weniger entwickelten Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt werden;
- iii) Gesuchen der in der Region gelegenen Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der gegenseitigen Koordinierung ihrer Entwicklungspolitik und ‑pläne zu entsprechen, um ihre Hilfsquellen besser zu nutzen, eine bessere gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften zu erreichen und ihren Aussenhandel, insbesondere den innerregionalen Handel, in geregelter Weise auszuweiten;
- iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben und ‑programmen zu leisten, einschliesslich der Ausarbeitung konkreter Projektvorschläge;
- v) in einer der Bank geeignet erscheinenden Weise im Rahmen dieses Abkommens mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Unterorganisationen, insbesondere mit der Wirtschaftskommission für Asien und den Fernen Osten sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen und sonstigen internationalen Institutionen sowie mit nationalen Körperschaften öffentlich‑rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, die sich mit der Anlage von Entwicklungsmitteln befassen, zusammenzuarbeiten und diese Institutionen und Körperschaften an neuen Investitions‑ und Hilfsmöglichkeiten zu interessieren, und
- vi) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und Dienste zu leisten, die ihren Zweck fördern.
Art. 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen: i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten und ii) anderen Ländern der Region und entwickelten Ländern ausserhalb der Region, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen sind.
2. Länder, denen nach Absatz 1 die Mitgliedschaft offen steht, die aber nicht nach Artikel 64 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.
3. Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank gestellt; dieses Mitglied hat sich gleichzeitig zu verpflichten, bis zur Übernahme dieser Verantwortung durch den Bewerber selbst für alle Verpflichtungen zu haften, die dieser auf Grund der Aufnahme als Mitglied der Bank und auf Grund der mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Vorteile übernimmt. Der Ausdruck «Land» im Sinne dieses Übereinkommens schliesst Gebiete ein, die assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten sind.
Kapitel II: Kapital
Art. 4 Genehmigtes Stammkapital
1. Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt eine Milliarde US‑Dollar ($ 1 000 000 000) mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 31. Januar 1966. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US‑Dollar mit dem angegebenen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in einhunderttausend (100 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10 000) eingeteilt, die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
2. Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile im Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500 000 000) sind einbezahlte Anteile; die übrigen Anteile, von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500 000 000), sind abrufbare Anteile.
3. Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat zu jenem Zeitpunkt und zu Bedingungen, die er für angezeigt hält, mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.
Art. 5 Zeichnung der Anteile
1. Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglich genehmigtem Stammkapital umfasst einbezahlte und abrufbare Anteile zu gleichen Teilen. Die ursprüngliche Zahl der von den Staaten, die nach Artikel 64 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgesetzt. Die ursprüngliche Zahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat bestimmt; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder stehende Teil des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
2. Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen jenen Teil der Stammkapitalerhöhung zu zeichnen, der dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht; dies gilt jedoch nicht für eine Erhöhung oder den Teil einer Erhöhung, um den das genehmigte Stammkapital einzig zu dem Zweck erhöht wurde, Beschlüsse des Gouverneursrats nach den Absätzen 1 und 3 durchzuführen. Kein Mitglied ist verpflichtet, sich an Zeichnungen zur Erhöhung des Stammkapitals zu beteiligen.
3. Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er beschliesst; mit der Massgabe jedoch, dass keine derartige Erhöhung genehmigt werden darf, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder stehende Teil des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat nimmt auf Gesuche regionaler Mitglieder, die weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzen, um Erhöhung ihres Anteils daran besonders Rücksicht.
4. Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit den Stimmen der Mehrheit aller Gouverneure, die dabei eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
5. Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und sind nicht übertragbar, ausser an die Bank gemäss Kapitel VII dieses Abkommens.
6. Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
7. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
1. Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 64 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags. Die erste Rate wird von jedem Mitglied innerhalb von dreissig (30) Tagen seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tage der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde nach Artikel 64 Absatz 1 bezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.
2. Zur Einzahlung der Erstzeichnung auf das ursprüngliche einbezahlte Stammkapital sind von jeder Rate
- a) fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer Währung und
- b) fünfzig (50) Prozent in der Währung des betreffenden Mitglieds einzuzahlen.
3. An Stelle des nach Absatz 2 Buchstabe b in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diese Währung für die Durchführung ihrer Geschäfte nicht benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche in konvertierbarer Währung zahlbaren Schuldscheine oder Schuldverschreibungen erfolgen, innert angemessener Zeitabschnitte, zu einem für alle Schuldscheine oder Schuldverschreibungen einheitlichen Prozentsatz; Artikel 24 Absatz 2 Ziffer ii) bleibt vorbehalten.
4. Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgt in jenem Betrag, von dem die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds – falls sie eine solche für notwendig hält – und unter Anwendung der allenfalls mit diesem vereinbarten Parität feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des einzubezahlenden Teils der Zeichnung entspricht, der bezahlt wird. Die Zahlung erfolgt vorerst in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen als angemessen erachtet, ist jedoch innert neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum soweit zu berichtigen, als die Bank es für notwendig findet, um den vollen Dollarwert der Zahlung zu erreichen.
5. Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt einberufen, in dem ihn die Bank benötigt, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 11 Ziffern ii) und iv) durch die Aufnahme von Krediten zur Ergänzung ihrer ordentlichen Kapitalmittel oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Mittel eingegangen ist.
6. Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses Artikels kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe für nicht einbezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle bei Abruf einzahlbaren Anteile zu erfolgen.
7. Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen auf Grund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Treuhänder für die Bank bezahlt.
Art. 7 Ordentliche Kapitalmittel
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank:
- i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, und zwar sowohl die einbezahlten als auch die abrufbaren Anteile, mit Ausnahme desjenigen Teils dieses Kapitals, der nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer i) in einen oder mehrere Sonderfonds abgezweigt wird;
- ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank auf Grund der ihr in Artikel 21 Ziffer i) übertragenen Befugnis beschafft werden und auf welche die Abrufbestimmung des Artikels 6 Absatz 5 anwendbar ist;
- iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den Ziffern i) und ii) genannten Mitteln gewährt wurden;
- iv) Einkünfte aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien auf welche die Verpflichtung gemäss Artikel 6 Absatz 5 über den Abruf anwendbar ist, sowie
- v) alle sonstigen Mittel oder Einkünfte, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 20 erwähnten Sonderfondsmittel sind.
Kapitel III: Geschäftstätigkeit
Art. 8 Verwendung der Bestände
Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben, die in Artikel 1 bzw. 2 niedergelegt sind, verwendet.
Art. 9 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
1. Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche und eine besondere Geschäftstätigkeit.
2. Als ordentliche Geschäftstätigkeit gelten die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanzierten Geschäfte.
3. Als besondere Geschäftstätigkeit gelten die aus den in Artikel 20 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierten Geschäfte.
Art. 10 Trennung der Geschäftsbereiche
1. Die ordentlichen Kapitalmittel und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, gebunden, angelegt oder anderweitig eingesetzt. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt ausgewiesen.
2. Die ordentlichen Kapitalmittel der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für welche Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
3. Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalmittel der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben werden so belastet, wie die Bank es bestimmt.
Art. 11 Empfänger und Geschäftsmethoden
Unter Vorbehalt der in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder Stelle, Einrichtung oder Gebietskörperschaft dieses Staates, jeder im Gebiet eines Mitglieds tätigen Körperschaft oder Unternehmung sowie internationalen oder regionalen Stellen oder Organisationen, die sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befassen, Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen oder deren Bereitstellung erleichtern. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit wie folgt ausüben:
- i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus ihrem unverminderten einbezahlten Kapital und, vorbehältlich des Artikels 17 dieses Übereinkommens, aus ihren Reserven und unverteilten Überschüssen oder aus den unverminderten Sonderfondsmitteln;
- ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die sie auf Kapitalmärkten oder durch Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalmittel einzubeziehen;
- iii) durch Anlage der unter den Ziffern i) und ii) erwähnten Mittel im Grundkapital einer Institution oder eines Unternehmens; jedoch dürfen derartige Anlagen erst vorgenommen werden, nachdem der Gouverneursrat mit den Stimmen der Mehrheit aller Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, festgestellt hat, dass die Bank in der Lage ist, diese Art von Geschäftstätigkeit einzuleiten; oder
- iv) durch die gesamte oder teilweise Übernahme von Garantien als Primär- oder Sekundär‑Schuldner für Darlehen für die wirtschaftliche Entwicklung, an denen sich die Bank beteiligt.
Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
1. Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährten Darlehen, Anlagen in Grundkapital und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Überschüsse, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, mit Ausnahme der in Artikel 17 vorgesehenen Sonderreserve und sonstiger nicht für die ordentliche Geschäftstätigkeit verfügbarer Reserven, zu keiner Zeit übersteigen.
2. Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die Verpflichtung gemäss Artikel 6 Absatz 5 über den Abruf anwendbar ist, so darf der Gesamtbetrag der ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehen den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen ausstehenden Kredite, die in derselben Währung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen.
3. Werden Mittel aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank in Grundkapital angelegt, so darf der gesamte angelegte Betrag zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags des unverminderten einbezahlten Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich einbezahlt ist, sowie die zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörenden Reserven und Überschüsse, aber ausschliesslich der in Artikel 17 vorgesehenen Sonderreserve, nicht übersteigen.
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