Vertrag vom 20. Juli 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-07-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und die Republik Österreich,

vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen.

Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1[^1]

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich wird bestimmt:

(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

Art. 2

(1) Die Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmass von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmass von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmass von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt werden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen.

Art. 3

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.

Art. 4

Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.

Art. 5

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Art. 6

Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der schweizerisch-österreichischen Staatsgrenze aufgehoben.

Art. 7

Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.

Art. 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am dreissigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 20. Juli 1970, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Österreich: | | --- | --- | | Escher | Rudolf Kirchschläger |

Fussnoten

[^1]: Die in diesem Artikel erwähnten Anlagen wurden in der AS nicht veröffentlicht.

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