Bundesbeschluss vom 27. April 1972 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1971[^2],
beschliesst:
Einziger Artikel
1 Das Übereinkommen vom 28. September 1954[^3] betreffend die Rechtsstellung der Staatenlosen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Für die Fürsorge Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, gelten die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998[^4].[^5]
4 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vorbehalt zu Artikel 17 des internationalen Abkommens vom 25. Juli 1951[^6] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufzuheben.
5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er ist jedoch in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1971 II 424
[^3]: SR 0.142.40
[^4]: SR 142.31
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
[^6]: SR 0.142.30
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