Briefwechsel vom 13. Oktober 1967 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Einrichtung des Grenzüberganges Brogeda
Übersetzung[^1]
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Rom, den 13. Oktober 1967
Seiner Exzellenz Herrn Jean de Rham Schweizerischer Botschafter
Rom
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 13. Oktober 1967 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
Die geographische Lage des Überganges und der Zusammenschluss der Endstücke der Autobahnen St. Gotthard–Chiasso und Como–Chiasso für den Reisenden- und Güterverkehr sind aus dem beiliegenden Plan[^2] ersichtlich, der einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels bildet und den Plan ersetzt, der dem Notenwechsel vom 23. März/16. April 1962 beigefügt war.
Für den Reisendenverkehr wird die Grenze – je nach der Notwendigkeit – auf einem Viadukt oder Damm überquert, der von Italien und der Schweiz in gegenseitigem Einvernehmen gebaut wird.
als Beitrag die Pauschalsumme von 315 Millionen Lire, entsprechend zwei Dritteln der zusätzlichen Kosten, die Italien aus den Tiefbauarbeiten (Amtsplatz) für die Aufnahme der schweizerischen Reisenden- Grenzabfertigungsdienste erwachsen. Die italienische Regierung übernimmt den restlichen Drittel. Die Hälfte des Betrages von 315 Millionen Lire ist innert drei Monaten seit der Arbeitsvergebung an die Bauunternehmung, die andere Hälfte bei Zurverfügungstellung der Hochbaueinrichtungen an die schweizerischen Behörden zu zahlen;
einen Drittel der Kosten gemäss Voranschlag zum italienischen Projekt, d.h. einen Drittel von 390 Millionen Lire = 130 Millionen Lire, für die Hochbauarbeiten (Büros, Park- und Kontrollplätze usw.), unter Vorbehalt allfälliger unvorhergesehener Ausgaben bis zu 10%. Die italienische Regierung trägt die übrigen beiden Drittel. Diese Bauten und Einrichtungen werden Eigentum der italienischen Domänenverwaltung.
Die gemeinsamen Einrichtungen für die Grenzabfertigung (Hallen, Rampen, Zollamtsplatz) und die ausschliesslich für die schweizerischen Dienststellen bestimmten Einrichtungen können von der schweizerischen Zollverwaltung während 30 Jahren[^3], vom Tage der Eröffnung des gemeinsamen Grenzbüros an gerechnet, ohne Bezahlung eines Mietzinses benützt werden.
Nach Ablauf dieser Zeit werden die gleichen Einrichtungen der schweizerischen Zollverwaltung gegen Bezahlung eines im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzenden Mietzinses weiter zur Verfügung stehen. Man wird hiebei dem Zustand und dem Abnützungsgrad der dannzumal vorhandenen Einrichtungen Rechnung tragen.
Der jährliche Mietzins darf 1/25 der von der Schweiz gemäss Ziffer 2 dieses Schreibens bezahlten Beträge nicht übersteigen, wobei allfällige nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung eingetretene Währungsänderungen zu berücksichtigen sind.
Die Kosten für die Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser, Kehrichtbeseitigung usw. werden von jeder vertragschliessenden Partei für die ausschliesslich von ihr benützten Räume und Einrichtungen ganz getragen. Für die gemeinsam benützten Räume und Einrichtungen (Revisionsräume, Parkplätze und Zollamtsplatz) werden die Kosten zwischen den zuständigen italienischen Verwaltungen und der schweizerischen Zollverwaltung halbiert. Offentlich-rechtliche und ähnliche Lasten (einschliesslich der Versicherung derAmtsräume) auf den Bauten und Einrichtungen werden von den zuständigen italienischen Verwaltungen getragen.
Der Unterhalt der Gebäulichkeiten wird auf Kosten der zuständigen italienischen Verwaltungen besorgt. Solange die schweizerische Zollverwaltung von der Bezahlung eines Mietzinses für die Gebäude und Einrichtungen befreit ist, trägt sie die Unterhaltskosten der ausschliesslich zu ihren Zwecken benützten Räume und Einrichtungen ganz, diejenigen der mitbenützten zur Hälfte. Nach Ablauf der mietzinsfreien Benützungszeit werden die Unterhaltskosten ganz zu Lasten der zuständigen italienischen Verwaltungen gehen.
Obige Bestimmungen sind anwendbar, solange die Voraussetzungen für die gemeinsame Grenzabfertigung am Grenzübergang bei Brogeda gegeben sind. Sollte die gemeinsame Abfertigung vor Ablauf von 30 Jahren endgültig dahinfallen, so wird Italien unter Berücksichtigung der Zeit des Nichtgebrauchs eine Entschädigung ausrichten. Sollte die gemeinsame Abfertigung vor Ablauf von 30 Jahren zeitweilig aufgehoben werden, so wird Italien die Zeit, während der die schweizerische Zollverwaltung Anspruch auf unentgeltliche Benützung der Anlagen hat, um die entgangene Benützungsdauer verlängern.
Die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr wird auf Grund des Abkommens zwischen Italien und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, das am 11. März 1961[^4] in Bern abgeschlossen wurde, geregelt werden.
Die Anlage für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs wird im Auftrag der italienischen Regierung gebaut. Die zuständige schweizerische Verwaltung kann indessen der Bauleitung für die erforderlichen technischen Kontrollen des den schweizerischen Verwaltungen zugewiesenen Teils einen Experten beigeben.
Die zuständigen italienischen Behörden stellen den zuständigen schweizerischen Behörden das überschüssige Aufschüttungsmaterial, das bei dem im Projekt vorgesehenen Aushub gewonnen wird, in der Grössenordnung von mindestens 100 000 Kubikmetern unentgeltlich zur Verfügung. Diese Behörden werden die Mengen, Art, Zeit und Umstände der Lieferung im gegenseitigen Einvernehmen festlegen. Die Zollverwaltungen beider Länder werden für diese Materialien den abgabenfreien Grenzübergang gewähren.
Sofern Italien mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden ist, schlage ich Ihnen vor, dass dieses Schreiben und die Antwort, die Sie mir erteilen werden, eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tage dieser Antwort in Kraft tritt.»
Ich beehre mich, mitzuteilen, dass die italienische Regierung mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden ist; somit bilden Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben eine Vereinbarung, die am heutigen Tage in Kraft tritt.
Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Oliva
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
[^3]: Mit Briefwechsel vom 25. Juni 2002 und 25. März 2003 sind die Schweiz und Italien übereingekommen, die Nutzungsdauer gemäss Art. 3 Abs. 1 des Briefwechsels vom 13. Okt. 1967 bis zum 31. Dez. 2020 zu verlängern (AS 2003 2527).
[^4]: SR 0.631.252.945.460
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