Abkommen vom 23. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-08-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Uganda

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten,

in der Absicht, günstige Voraussetzungen für die Kapitalinvestitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des andern zu schaffen und so die Zusammenarbeit im Bereich der Produktion, des Handels und der Wissenschaft zu verstärken,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz solcher Investitionen geeignet sind, den Kapitaltransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Staaten zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

1. Der Ausdruck «Staatsangehörige»

in bezug auf die Republik Uganda:

2. Der Ausdruck «Gesellschaften»

3. Der Ausdruck «Investition» umfasst alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

4. Der Begriff «Erträge» bezeichnet die Beträge, die eine Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt.

Art. 2

Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei.

Dieses Abkommen findet auf jene Investitionen Anwendung, die in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien vorgenommen wurden.[^1]

Art. 3[^2]

Jede Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei schützen und die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, das Wachstum und die Veräusserung solcher Investitionen nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen beeinträchtigen.

Insbesondere wird jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet derartige produktive und kaufmännische Tätigkeiten erleichtern und zu diesem Zweck sämtliche erforderlichen Bewilligungen erteilen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Fabrikationsverträgen, für kommerzielle oder technische Hilfe und für die Anstellung von qualifiziertem Personal der Vertragspartei oder eines Drittstaates.

Art. 4

Jede Vertragspartei sichert nach internationalem Recht auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der andern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung zu.

Diese Behandlung wird nicht ungünstiger sein als jene, die jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet jeder andern ähnlichen Investition, den Tätigkeiten ihrer eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder den Tätigkeiten von Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Drittstaates im Zusammenhang mit solchen Investitionen zuteil werden lässt.[^3]

Diese Behandlung ist nicht anwendbar auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Drittstaates aufgrund ihrer Mitgliedschaft in oder ihrer Verbindung mit einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone gewährt.

Art. 5

Jede Vertragspartei wird den Staatsangehörigen oder den Gesellschaften der anderen Vertragspartei für deren Investitionen den Transfer des Kapitals und der Kapitalerträge sowie, bei Liquidation, des Erlöses daraus gewährleisten.

Art. 6

Keine der Vertragsparteien wird direkte oder indirekte Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ergreifen, es sei denn, dass die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

Art. 7[^4]

Falls eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt hat, wird diese letztere bis zur Höhe einer aufgrund dieser Garantie gegebenenfalls geleisteten Zahlung die Subrogation, d. h. die Übertragung der Entschädigungsansprüche des Kapitalanlegers auf die Vertragspartei, welche die Zahlung geleistet hat, anerkennen.

Art. 8

Dieses Abkommen ist auch anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen vor Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend den damals gültigen Gesetzesbestimmungen vorgenommen wurden.

Art. 9

Falls eine der Vertragsparteien mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei günstigere Bedingungen vereinbart hat, werden diese die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen ersetzen.

Art. 10

Wird eine Angelegenheit sowohl in diesem Abkommen als auch in einem anderen internationalen, die beiden Vertragsparteien bindenden Abkommen geregelt, so hindert nichts in diesem Abkommen einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft der Vertragsparteien, aus den für ihn oder sie günstigeren Bestimmungen Nutzen zu ziehen.

Art. 11

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, wenn möglich, durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.

Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss. Die beiden Schiedsrichter müssen innerhalb von zwei Monaten bezeichnet werden und der Vorsitzende innerhalb von 3 Monaten von dem Datum an, an dem eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Ist eine dieser Bezeichnungen nicht innerhalb der unter Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden, so kann die eine oder andere der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus andern Gründen verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird der Vizepräsident eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er ebenfalls verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und das nicht verhindert ist, sein Mandat auszuüben, eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selbst fest.

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Diese Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 12

Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13

Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kampala ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt fünf Jahre lang. Jede Vertragspartei kann das Abkommen darnach durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf kündigen. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Abkommen für eine unbegrenzte Dauer in Kraft, kann aber jederzeit durch jede der Vertragsparteien, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei, gekündigt werden.

Bei Kündigung des Abkommens bleiben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Kampala, am 23. August 1971, in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / H. K. Frey | Für die Regierung der Republik Uganda: / E. B. Wakhweya | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.

[^2]: Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.

[^3]: Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.

[^4]: Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.

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