Reglement vom 11. Oktober 1972 für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

Typ Reglement
Veröffentlichung 1972-10-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes

1 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG), vom 20. Dezember 1946 beschliesst: 1. Zuständigkeit

Art. 1

Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105

2 . Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung 2. Organisation

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit

1 Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schiedsgerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.

Art. 3 Ausstand

Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

3 über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz 1968 genannt) sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Sekretariat

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.

Art. 5 Entschädigung

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar

4 über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern 1952 und Experten vorgesehenen Entschädigungen.

5 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe Art. 6

6 Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50 a AHVG. 3. Verfahren

Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen

1 Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen.

2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Art. 8 Vernehmlassung

Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung an das Eidgenössische Versicherungsgericht besorgt. 4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Berichterstattung

Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung jährlich zu berichten.

Art. 10 Inkrafttreten

1 7 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 1947 .

2 Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.10

[^2]: SR 831.101

[^3]: SR 172.021

[^4]: [AS 1952 78, 1957 845, 1970 1. SR 172.32 Art. 12 Abs. 1]. Heute: in der V vom 1. Okt. 1973 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte (SR 172.32 ).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3719).

[^6]: SR 830.1

[^7]: [BS 8 576]

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