Abkommen vom 17. November 1971 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Costa Rica,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

vereinbaren folgendes:

Art. 1

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Costa Rica verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar

Art. 3

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. 4

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in nachstehenden Formen erfolgen:

Art. 5

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. 6

Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in costaricanischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der Regierung Costa Ricas zu tragen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

1. Auf schweizerischer Seite
2. Auf costaricanischer Seite:
Art. 7

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung von Costa Rica.

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch auf diejenigen von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Costa Rica im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.

Art. 9

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht worden sind.

Art. 10

Falls für die Experten der Vereinten Nationen günstigere Bestimmungen als diejenigen dieses Abkommens gelten, so sind sie anstelle dieser letzteren anzuwenden.

Art. 11

Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Es bleibt bis am 17. November 1976 in Kraft. Von da an wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.

Geschehen in San José, Costa Rica, am 17. November 1971 in vier Ausfertigungen, wovon je zwei in französischer und in spanischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Hannes Vogt | Für die Regierung von Costa Rica: / G. Facio | | --- | --- |

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