Abkommen vom 21. Januar 1971 über die technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Indonesien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-01-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Republik Indonesien und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Nationen bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

vereinbaren folgendes:

Art. 1

Die Regierung der Republik Indonesien und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar

Art. 3

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. 4

Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:

Art. 5

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. 6

Die im Rahmen dieses Abkommens geplanten Unternehmen der technischen Zusammenarbeit sind auf einer gemeinsamen finanziellen Grundlage und innerhalb der Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit jeder Vertragspartei auszuführen. Die in indonesischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der indonesischen Regierung zu tragen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich grundsätzlich:

Auf schweizerischer Seite:

Auf indonesischer Seite:

Art. 7

Für die Ein‑ und Ausfuhr der Ausrüstung, des Anschauungsmaterials und der andern Gegenstände, die vom schweizerischen Personal zur Erfüllung seines Auftrags benötigt werden oder die zum Material der technischen Zusammenarbeit gehören, das im Rahmen bedeutender Unternehmen derselben geliefert worden ist, sind die für Ausrüstung und Lieferungen der Vereinten Nationen geltenden Reglemente anzuwenden.

In bezug auf die Experten und das technische Personal anderer Kategorien, die ihren Auftrag in Indonesien im Rahmen dieses Abkommens erfüllen, sind die für die Experten der Vereinten Nationen geltenden Reglemente anzuwenden.

Die Republik Indonesien übernimmt die Haftung für jeden Schaden, den ein schweizerischer Experte oder technisches Personal anderer Kategorien einem Dritten in Ausübung von Obliegenheiten zufügt, die dem oder den Betreffenden im Rahmen dieses Abkommens übertragen worden sind. Innerhalb dieser Grenzen werden daher alle Forderungen gegenüber den schweizerischen Experten oder technischem Personal anderer Kategorien abgewiesen.

Ohne Rücksicht auf die rechtliche Begründung einer solchen Forderung wird der schweizerische Experte beziehungsweise das technische Personal anderer Kategorien nicht verpflichtet sein, der Republik Indonesien deren Auslagen zurückzuerstatten, ausser wenn vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Die Republik Indonesien hat ausserdem

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anzuwenden:

Art. 9

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht worden sind.

Art. 10

Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Nach seiner Unterzeichnung bleibt dieses Abkommen während drei Jahren in Kraft, dann wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Geschehen in Djakarta am 21. Januar 1971 in indonesischer, französischer und englischer Sprache, wobei einzig die englische Fassung massgebend ist.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Charles Müller | Für die Regierung der Republik Indonesien: / Adam Malik | | --- | --- |

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