Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
(Stand am 20. März 2001) Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits, Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits, n dem Wunsch, anlässlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeini schaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen, entschlossen, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
2 über die Errichtung von Freihandels- Allgemeinen Zollund Handelsabkommens zonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen, erklären sich bereit, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte, haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen zu schliessen:
Art. 1
Zweck dieses Abkommen ist es, a) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebensund Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen, b) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
3 Art. 2 Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz: i) die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren; ii) die im Anhang II genannt werden;
4 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort iii) die im Protokoll Nr. 2 getroffenen Sonderregelungen.
5 Art. 3 (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt. (2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt: – Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80% des Ausgangszollsatzes gesenkt; – die vier weiteren Senkungen um je 20% erfolgen am 1. Januar 1974 1. Januar 1975 1. Januar 1976 1. Juli 1977.
Art. 4
(1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle. Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen. (2) Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der «Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge» einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum
6 1. Januar 1976 beibehalten. (3) Die Schweiz kann bei Waren in Anhang III – unter Einhaltung von Artikel 18 – vorübergehend Zölle beibehalten, die dem Fiskalanteil der auf diese Waren er-
7 hobenen Einfuhrzölle entsprechen. Der Gemischte Ausschuss nach Artikel 29 überprüft die Anwendungsbedingungen von Absatz 3 Unterabsatz 1, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils. Er prüft die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Zölle vor dem 1. Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt, zu dessen Wahl er sich unter Berücksichtigung der Umstände veranlasst sehen könnte, in inländische Abgaben umzuwandeln.
8 Art. 5 (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im
9 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen Protokoll Nr. 1 werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz. (2) Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt, die sich aus den zum Abschluss der Genfer Handelskonferenz (1964–1967) geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz
1 genannten Ausgangszollsätze.
10 errechneten gesenkten (3) Die gemäss Artikel 3 und den Protokollen Nr. 1 und 2 Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet. Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der «Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge» anwendet, werden Artikel 3 und die Protokolle Nr. 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrun-
11 dung auf die vierte Dezimalstelle angewendet.
Art. 6
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt. (2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt. (3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt: – Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60% des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt; – die drei weiteren Senkungen um je 20% erfolgen am: 1. Januar 1975 1. Januar 1976 1. Juli 1977.
Art. 7
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt. (2) Bei den in Anhang IV aufgeführten Waren werden Ausfuhrzölle und Abgaben
12 gleicher Wirkung nach den Bestimmungen des genannten Anhangs beseitigt.
Art. 8
13 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitä- Das Protokoll Nr. 1 ten fest.
Art. 9
14 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeug- Das Protokoll Nr. 2 nisse die Zollregelung und die Modalitäten fest.
Art. 10
(1) Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen. (2) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien können hierzu in dem Gemischten Ausschuss Konsultationen durchführen.
Art. 11
15 legt die Ursprungsregeln fest. Das Protokoll Nr. 3
Art. 12
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuss spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten. bis16 Art. 12 Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuss nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen.
17 Art. 13 (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. (2) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1. Januar 1973 und die Massnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.
18 Art. 13A (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen bzw. Massnahmen gleicher Wirkung verfügt. (2) Alle geltenden mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung werden zum 1. Januar 1990 aufgehoben; ausgenommen davon
19 aufgeführten Waren am sind die Massnahmen, die für die im Protokoll Nr. 6 1. Januar 1989 gelten und die nach Massgabe des genannten Protokolls beseitigt werden.
20 Art. 13B Die Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Regelung der Ausfuhren in Drittländer erwägt, hat dies dem Gemischten Ausschuss nach Möglichkeit mindestens dreissig Tage vor Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung zu notifizieren. Sie muss von allen Einwänden der anderen Vertragspartei hinsichtlich sich möglicherweise ergebender Verzerrungen Kenntnis nehmen.
Art. 14
(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 27.10, 27.11, ex 27.12 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 27.13 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu
21 ändern. In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen der Schweiz in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss, der nach Artikel 31 zusammentritt. (2) Die Schweiz behält sich vor, entsprechend vorzugehen, wenn für die Schweiz vergleichbare Situationen auftreten. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt.
Art. 15
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern. (2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheitsund des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben. (3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen, mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte.
Art. 16
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
Art. 17
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.
Art. 18
Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken. Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 19
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen unterworfen. Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von kurzund mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Art. 20
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 21
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen, a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Art. 22
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Massnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden. (2) Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
22 Art. 23 (1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen, i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken; ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
23 Art. 24 Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist – auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei – und auf die Tatsache, dass die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden, kann die betroffene Vertragspartei gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
24 Art. 24A Wenn aufgrund der Artikel 7 und 13A 1) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder 2) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder droht, und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 27 geeignete Massnahmen treffen.
25 Art. 25 Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens
26 zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
27 Art. 26 Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, kann die betroffene Vertragspartei gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
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