Protokoll Nr. 5 vom 22. Juli 1972 betreffend die schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind
Art. 1
Die Schweiz kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und der Armee in Kriegszeiten unerlässlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese in der Schweiz nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben.
Die Schweiz wendet diese Regelung derart an, dass die aus der Gemeinschaft eingeführten und die gleichartigen nationalen Erzeugnisse weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
Art. 2[^1]
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens[^2] sind der in Artikel 1 festgelegten Regelung folgende Erzeugnisse unterstellt:
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