Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1971-10-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Arbeitszeitgesetz, AZG) 1 vom 8. Oktober 1971 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ter ter bis 2 , 26, 34 , 36 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 24

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1971 , beschliesst: I. Geltungsbereich

Art. 1 Unternehmen

1 Dem Gesetz sind unterstellt:

4 … a.

5 die konzessionierten Eisenbahnund Trolleybusunternehmen; b.

6 c. die konzessionierten Automobilunternehmen;

7 die Unternehmen, die im Auftrag eines unter den Buchstaben a–e genannten f. Unternehmens regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen. 1bis Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach

8 Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder über eine Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes

9 vom 20. März 2009 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkeh-

10 ren.

2 Wenn nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nur diese dem Gesetz unterstellt.

3 Dem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn deren Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter das Gesetz fallende Tätigkeit ausüben. Die Konzessionen können die Vorschriften näher bestimmen, die jeweils zu beachten sind.

4 Durch Verordnung können dem Gesetz Nebenbetriebe, die eine notwendige oder zweckmässige Ergänzung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens bilden, unterstellt werden.

Art. 2 Arbeitnehmer

1 Das Gesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmer, die von einem nach Artikel 1 erfassten Unternehmen beschäftigt werden und zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind. Das Gesetz gilt auch für Beschäftigung im Ausland, wobei zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie strengere ausländische Vorschriften vorbehalten sind.

2 Das Gesetz ist auf Postautounternehmer und andere Transportbeauftragte sowie auf Inhaber von konzessionierten Transportunternehmen so weit anwendbar, als sie

11 selber konzessionspflichtige Fahrten ausführen.

3 Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Arbeitnehmer, die nur in geringem Ausmass in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden, und auf Arbeitnehmer, die

12 von Postagenturen beschäftigt werden, wird in einer Verordnung geregelt.

4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im

13 Verwaltungsdienst. II. Arbeitsund Ruhezeit 1. Arbeitnehmer im Betriebsdienst

Art. 3 Arbeitstag

Der Arbeitstag im Sinne des Gesetzes besteht aus der Dienstschicht und aus der Ruheschicht.

Art. 4 Arbeitszeit

1 14 Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden.

2 Für Dienste, deren Arbeitszeit mehr als 2 Stunden Präsenzzeit umfasst, kann die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit um höchstens 40 Minuten verlängert werden. Diese Dienste sind in der Verordnung zu bezeichnen.

3 Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht beträgt 10 Stunden, sie darf jedoch im Durchschnitt von 7 aufeinander folgenden Arbeitstagen 9 Stunden nicht überschreiten. bis 15 Art. 4 Gewährung eines Zeitzuschlages Für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr ist grundsätzlich ein Zeitzuschlag zu gewähren. Der Bundesrat bestimmt die massgebenden Zeiten sowie den Umfang des Zeitzuschlages und regelt den Ausgleich.

Art. 5 Überzeitarbeit

1 Wird die im Dienstplan vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten, so gilt die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit grundsätzlich als Überzeitarbeit.

2 Überzeitarbeit ist in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so ist für die Überzeitarbeit Barvergütung zu leisten. Die Barvergütung ist auf Grund des Lohnes mit einem Zuschlag von wenigstens 25 Prozent zu berechnen. Im Kalenderjahr dürfen höchstens 150 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.

3 Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Höchstarbeitszeit um mehr als zehn Minuten, so ist die gesamte über 10 bzw. 63 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Arbeitstage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen; ferner ist eine Barvergütung gemäss Absatz 2 auszurichten.

Art. 6 Dienstschicht

1 Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann die Dienstschicht bis auf 13 Stunden verlängert werden.

2 Wo besondere, durch Verordnung festzustellende Verhältnisse vorliegen, kann die Dienstschicht bis auf 15 Stunden verlängert werden, doch darf sie im Durchschnitt von 3 aufeinander folgenden Arbeitstagen 12 Stunden nicht überschreiten.

3 Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der in Absatz 2 festgelegten Höchstdienstschicht um mehr als zehn Minuten, so hat innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage ein Ausgleich stattzufinden.

Art. 7 Pausen

1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde betragen und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort zugebracht werden können.

2 In einer Dienstschicht sind drei Pausen zulässig; wo durch Verordnung zu umschreibende, aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, kann diese Zahl auf vier erhöht werden. Eine Pause soll mindestens 30 Minuten dauern.

3 Pausen ausserhalb des Dienstortes sind zu wenigstens 30 Prozent als Arbeitszeit anzurechnen. Pausen am Dienstort sind zu wenigstens 20 Prozent anzurechnen,

16 sofern in einer Dienstschicht mehr als zwei Pausen zugeteilt werden.

4 Auf die Gewährung einer Pause kann nach Anhören der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von 20 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt.

Art. 8 Ruheschicht

1 Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten und beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens zwölf Stunden. Sie darf an einzelnen Tagen auf elf Stunden herabgesetzt werden.

2 Wo besondere, durch Verordnung festzustellende Verhältnisse vorliegen, kann die Ruheschicht auf neun Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie im Durchschnitt von 3 aufeinander folgenden Arbeitstagen mindestens zwölf Stunden betragen.

3 Die Ruheschicht soll, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort zugebracht werden können.

Art. 9 Nachtarbeit

1 Als Nachtarbeit gilt die Beschäftigung zwischen 24 und 4 Uhr.

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3 Nachtarbeit darf dem Arbeitnehmer nicht mehr als siebenmal hintereinander und innerhalb von 28 Tagen an höchstens 14 Tagen zugeteilt werden.

4 Die Vorschriften von Absatz 3 sind nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die nur für Nachtarbeit angestellt sind.

5 Für Bauarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur nachts ausgeführt werden können, darf ausnahmsweise von Absatz 3 abgewichen werden.

Art. 10 Ruhetage

1 Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf 62 bezahlte Ruhetage. Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt und Weihnachten,

18 ferner bis zu fünf kantonale Feiertage.

2 Für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern der Nebenbahnen, Luftseilbahnen sowie Schifffahrtsund Automobilunternehmen kann die Zahl der Ruhesonntage durch Verordnung auf zwölf herabgesetzt werden.

3 Der Ruhetag umfasst 24 aufeinander folgende Stunden und muss am Wohnort zugebracht werden können.

4 Dem Ruhetag hat eine Ruheschicht voranzugehen, die im Durchschnitt von 42 Tagen mindestens zwölf Stunden beträgt; sie darf aber nicht weniger als neun Stunden dauern. Werden zwei oder mehr aufeinander folgende Ruhetage gewährt, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf den ersten Ruhetag.

5 Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militärund Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ruhetage.

Art. 11 Fahrzeugführer

1 Der Dienst am Lenkrad der Motorfahrzeugund Trolleybusführer sowie der Dienst als Wagenführer von Strassenbahnen wird in der Verordnung geregelt.

2 Für Motorfahrzeugführer, die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeug-

19 führer besondere Bestimmungen erlassen werden.

Art. 12 Dienstpläne und Diensteinteilungen

1 Die Unternehmen haben die Einteilung der Arbeitstage sowie die Zuteilung der Ruhetage und Ferien in einer durch Verordnung bestimmten Art der Darstellung festzulegen.

2 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter sind vor der endgültigen Festsetzung der Dienstpläne und der Diensteinteilungen anzuhören. 2. …

20 Art. 13 III. Ferien

21 Art. 14 …

1 Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Die Verordnung bestimmt, ab welchem Alter sich dieser Anspruch

22 auf fünf, beziehungsweise sechs Wochen erhöht.

2 Für Arbeitnehmer im Betriebsdienst ist auf je sieben Ferientage ein bezahlter Ruhetag anzurechnen.

3 23

4 Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilund Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern

24 Gründen auf die Ferien. IV. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung

Art. 15 Gesundheitsvorsorge, Verhütung von Unfällen und

Berufskrankheiten

1 Durch Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Vollzug der Vorschriften des Bundes über Gesundheitsvorsorge sowie über Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten geregelt.

2 Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Unternehmen können durch Verordnung abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen werden. V. Sonderschutz 25

26 Art. 16 Jugendliche Für Jugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom

27 13. März 1964 .

28 Art. 17 Weitere Gruppen von Arbeitnehmern

1 Für den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung, die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom

29 13. März 1964 .

2 Der Bundesrat kann den Einsatz Schwangerer oder anderer Gruppen von Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen. VI. Durchführung des Gesetzes

30 Art. 18 Aufsicht

1 Aufsicht und Vollzug des Gesetzes obliegen den in der Verordnung zu bezeichnenden Amtsstellen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie

31 und Kommunikation .

2 Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Unterstellung einzelner Unternehmen, Unternehmensteile oder Nebenbetriebe unter das Gesetz und die Anwendung des Gesetzes auf einzelne Arbeitnehmer sowie über Anstände zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern über die Befolgung des Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung und der gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügungen. Antragsberechtigt sind die Unternehmen und die Arbeitnehmer sowie deren Vertreter.

3 32

33 Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen Art. 19 Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben, zu ändern oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen das Gesetz, die Verordnung, die Weisungen, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen.

Art. 20 Auskunftspflicht

Die Unternehmen und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte über den Vollzug des Gesetzes und dessen Verordnung zu erteilen sowie die Dienstpläne und Diensteinteilungen zur Verfügung zu halten.

Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften

1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können, nach Anhören der beteiligten Unternehmen und Arbeitnehmer oder deren Vertreter, durch Verordnung für einzelne Unternehmen oder Unternehmenskategorien Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes angeordnet werden.

2 Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und Arbeitnehmer oder deren Vertreter können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes bewilligen.

3 Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrsund Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen.

Art. 22 Arbeitszeitgesetzkommission

1 Der Bundesrat bestellt nach Entgegennahme von Vorschlägen der Unternehmen und Arbeitnehmer die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission, bestehend aus einem Präsidenten und aus Vertretern der Unternehmen und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl.

2 Die Arbeitszeitgesetzkommission begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen des Arbeitszeitgesetzes und seines Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.

Art. 23 Verordnung

Der Bundesrat erlässt Verordnungsbestimmungen

Art. 24 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

1 Personen, die als Arbeitgeber oder für ihn gehandelt haben oder hätten handeln sollen, sind strafbar, wenn sie den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde über

34 d. den Sonderschutz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln.

2 Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörden über Arbeitsund Ruhezeit sowie Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

3 35 Die Strafe ist Busse.

4 Begeht ein Arbeitnehmer eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung auf Veranlassung seines Arbeitgebers oder Vorgesetzten oder haben diese die Widerhandlung nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, so unterstehen Arbeitgeber und Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann milder oder nicht bestraft werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Art. 25 Strafverfolgung. Vorbehalt des Strafgesetzbuches

1 Ist das Unrecht oder die Schuld gering, so sieht die zuständige Behörde von der

36 Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2 37 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. VIII. Schlussund Übergangsbestimmungen

38 Art. 26

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 39

2 Die Anwendung des Gesetzes darf für den Arbeitnehmer keine Verminderung des gesamten bisherigen Jahresverdienstes zur Folge haben.

Art. 28 Aufhebung und Änderung von Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen

40 aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten; Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.

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Art. 29 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Fussnoten

[^1]: Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1981 1120; BBl 1980 III 417).

[^2]: [BS 1 3; AS 1976 2001]

[^3]: BBl 1971 I 440

[^4]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2012 5043, 2015 1521 2067; BBl 2009 5265, 2013 4645).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^8]: SR 742.101

[^9]: SR 745.1

[^10]: Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3595; BBl 2015 3999).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2916; BBl 1991 III 1285).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 735; BBl 1986 II 549).

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