Notenaustausch vom 1. Juli 1971 zwischen der Schweiz und Belgien über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise für die Führung von Motorfahrzeugen

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Belgische Botschaft

Bern, den 1. Juli 1971

An das Eidgenössische Politische Departement

Bern

«Die Schweiz und Belgien anerkennen gegenseitig die von den Behörden der beiden Länder erteilten nationalen Führerausweise. Der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Führerausweises ist berechtigt, vorübergehend auf dem Gebiet des andern Staates Motorfahrzeuge der Kategorien zu führen, für die sein Ausweis gilt.

wenn besondere Gründe an der Fahreignung des Ausweisinhabers zweifeln lassen;

wenn der Führer den ausländischen Ausweis unter Umgehung der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften erworben hat;

wenn der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Führerausweises auf Rechnung eines auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates gelegenen Unternehmens berufsmässig Personentransporte mit leichten Motorwagen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) oder Personen‑ und Sachentransporte mit schweren Motorwagen (über 3,5 t Gesamtgewicht) ausführen will.

Auf Grund besonderer Ermächtigung der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung gilt diese Vereinbarung auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Muster der Führerausweise[^2] beider Länder liegen dieser Note bei. Eine Konkordanztabelle[^3] über die schweizerischen Führerausweis‑Kategorien und die in der Übereinkunft von Genf von 1949 festgelegten Kategorien liegt ebenfalls bei.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft und kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Sofern die belgische Regierung mit dem Besagten einverstanden ist, beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement vorzuschlagen, die vorliegende Note und die Antwort, welche die Botschaft ihm zustellen wird, als Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu betrachten.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1. Juli 1971.»

Die belgische Botschaft ist ermächtigt, das Eidgenössische Politische Departement über das Einverständnis der belgischen Regierung zum Besagten zu unterrichten. Die Note des Eidgenössischen Politischen Departements und die vorliegende Antwort werden infolgedessen als eine zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung betrachtet.

Die belgische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Politische Departement ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Die Muster der Führerausweise und die Konkordanztabelle werden nicht publiziert.

[^3]: Die Muster der Führerausweise und die Konkordanztabelle werden nicht publiziert.

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