Notenaustausch vom 9. April 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-04-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Ministerium

Paris, den 9. April 1973

für Auswärtige Angelegenheiten

Schweizerische Botschaft

Paris

«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:

Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung, die von der in Artikel 27 Absatz 1 des obenbezeichneten Abkommens vorgesehenen Gemischten schweizerisch‑französischen Kommission in Lugano am 19. und 20. Oktober 1972 angenommen wurde, hat folgenden Wortlaut:

Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt.

Auf Grund des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^3] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:

Art. 1

Im Bahnhof Basel SBB, auf schweizerischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen finden statt:

Art. 2[^6] / Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
Art. 3

1 Die Zone umfasst:

2 Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:

einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:

fassend:

Art. 4
Art. 4bis[^14] / Eingefügt durch Notenaustausch vom 15. Juni/27. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 276).
Art. 5
Art. 6[^15] / Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
Art. 7

Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie dem Vorschlag der Botschaft, die Vereinbarung am 9. April 1973 in Kraft zu setzen, zustimmt.

Unter diesen Umständen bilden, nach Artikel 1 Absatz 4 des bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960[^18], die vorerwähnte Note der Botschaft und diese Note des Ministeriums, die zwischen den beiden Regierungen erfolgte Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt, welche Vereinbarung am 9. April 1973 in Kraft tritt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.631.252.934.95

[^3]: SR 0.631.252.934.95

[^4]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 17. Okt. 1977 (AS 1978 288).

[^5]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 16. Febr. 1982 (AS 1982 895).

[^6]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^7]: Lemma eingefügt durch Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^8]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 17. Okt. 1977 (AS 1978 288).

[^9]: Lemma eingefügt durch Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^10]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^11]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^12]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^13]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^14]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 15. Juni/27. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 276).

[^15]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).

[^16]: [AS 1970 57]

[^17]: SR 0.631.252.934.95

[^18]: SR 0.631.252.934.95

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