Notenaustausch vom 9. April 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt
Übersetzung[^1]
Ministerium
Paris, den 9. April 1973
für Auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft
Paris
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung, die von der in Artikel 27 Absatz 1 des obenbezeichneten Abkommens vorgesehenen Gemischten schweizerisch‑französischen Kommission in Lugano am 19. und 20. Oktober 1972 angenommen wurde, hat folgenden Wortlaut:
Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt.
Auf Grund des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^3] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:
| Art. 1 | |
|---|---|
Im Bahnhof Basel SBB, auf schweizerischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen finden statt:
-
- die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Reisenden‑ und des diesem gleichgestellten Verkehrs (Personen, Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen von Handelswaren, Devisen, Wertpapiere usw.), des Expressgutes sowie der eilgutmässig beförderten Waren (Eilgut und Postpakete);
- 2.[^4] die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Stückgutverkehrs und des Verkehrs mit Sammelgutwaggons;
- 3.[^5] die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Wagenladungsverkehrs.
| Art. 2[^6] / Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746). | |
|---|---|
- In Reisezügen kann die Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Basel–Mülhausen und umgekehrt vorgenommen werden und für den Regionalzug (Regio-S-Bahn) auf der Strecke Basel St. Johann–St-Louis und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich in den gemäss Artikel 4 Absatz 4 bestimmten Zügen auf die Personen, ihr Handgepäck und andere mitgeführte Habe sowie in der Regel auf das eingeschriebene Reisegepäck.
| Art. 3 | |
|---|---|
1 Die Zone umfasst:
2 Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:
- – die in Absatz 1 hievor aufgezählten Gebietsteile und Gleise;
- – im Aufnahmegebäude:
- im Erdgeschoss: die Einreise‑ und Ausreisehalle, einschliesslich des SNCF‑Gepäckraums, jedoch unter Ausschluss der übrigen Diensträume in diesen Hallen;
- im Untergeschoss: ein Zollmagazin im Westflügel des Gebäudes, gegen die Bahnsteige SNCF hin;
- – im Eilgutgebäude SNCF: die Zollhalle unter Ausschluss der den französischen Bediensteten vorbehaltenen Kabinen;
- – im Bahnhof SBB‑Wolf: die Rampe C, die Hallen I, Ia und II, einschliesslich des 1. Stockes und des Untergeschosses der Halle Ia, die Rampe H, ferner die Verbindungswege zwischen der Halle II und der Rampe H durch die Hallen III, IV und V;
- – im Rangierbahnhof Basel (Muttenz): die zwischen den Gleisen J 8 und J 9 gelegenen Zollrampen und die Gleise K 1 und K 3;
- – die Rampen der Transitpost und den Zugang zu dem unter Buchstabe b weiter unten erwähnten Warenaufzug;
- – die Zuggleise und der Bahnsteig für den Regionalzug (Regio-S-Bahn) im Bahnhof Basel St. Johann;[^7]
- a.
- b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, um-
fassend:
- – im Aufnahmegebäude:
- im Erdgeschoss: die beiden Abfertigungspavillons der Polizei, das in der Nordwestecke der Einreisehalle gelegene Zolllokal, in der Ausreisehalle fünf gegen Süden und drei gegen Westen gelegene Lokale, ferner einen im Norden an diese Halle grenzenden Schlafraum;
- – im ersten Stock: einen Ruheraum im Westflügel des Gebäudes, gegen die Bahnsteige SNCF hin; fünf Dienst‑ und Ruheräume im Westflügel des Gebäudes, im östlichen Teil der Nordfassade dieses Flügels;
- – in der Eilgut‑Zollhalle SNCF: eine Kabine in der Abteilung Ausgang Frankreich/Eingang Schweiz, auf der Gleisseite; eine Kabine in der Abteilung Ausgang Schweiz/Eingang Frankreich, auf der Strassenseite;
- – im Bahnhof SBB‑Wolf: zwei aufgestockte Büros in der Halle Ia;
- – im Rangierbahnhof Basel (Muttenz): im Verwaltungsgebäude West: im ersten Stock: fünf Büroräume Richtung Nord und vier Büroräume Richtung Süd;
- im 1. Untergeschoss: zwei Diensträume Richtung Nord, nämlich ein Büro und ein Archiv;
- ein Revisionslokal auf der Zollrampe zwischen den Gleisen K 1 und K 3;
- – im Gebäude der Transitpost: den Warenaufzug, der im Ostteil der Nordfassade das Erdgeschoss mit den französischen Zollmagazinen im 1. Stock verbindet;
- im ersten Stock: zwei aneinanderstossende Zollmagazine in der Nordostecke des Gebäudes und einen Dienstraum im Innern der aneinanderstossenden Zollmagazine;[^8]
- – im Bahnhof Basel St. Johann: der französische Teil des Abfertigungspavillons auf dem Bahnsteig des Regionalzuges (Regio-S-Bahn).[^9]
- 3 Wenn die Bedürfnisse des Bahnverkehrs es erfordern, dürfen die französischen Bediensteten die Grenzabfertigung auch in Zügen, Zugteilen oder Wagen aus oder nach Frankreich vornehmen, die sich in einem andern Teil des Gebiets des Bahnhofs Basel SBB oder des Bahnhofs Basel-St. Johann befinden. In diesem Fall haben diese Bediensteten das Recht, sich zu diesen Zügen, Zugteilen oder Wagen zu begeben und festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Güter und Beweismittel durch das Gebiet des Bahnhofs Basel SBB oder des Bahnhofs Basel-St. Johann in ihre Diensträume zu verbringen. Diese Grenzabfertigungen und diese Handlungen gelten als in der Zone vorgenommen.[^10]
| Art. 4 | |
|---|---|
- 1 Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt umfasst die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates die gemäss Absatz 4 dieses Artikels bestimmten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Basel–Mülhausen und umgekehrt und für den Regionalzug (Regio-S-Bahn) auf der Strecke Basel St. Johann–St-Louis und umgekehrt.[^11]
- 2 Im Bahnhof Mülhausen und, betreffend den Regionalzug (Regio-S-Bahn), im Bahnhof St-Louis, haben die schweizerischen Bediensteten das Recht, festgenommene Personen und sichergestellte Waren und Beweismittel in den ihnen zur Verfügung gestellten Raum des Bahnhofs zu verbringen und dort zu verwahren. Der Bahnsteig, an dem der Zug hält, der Weg zwischen dem Zug und dem genannten Raum sowie der Raum selbst werden für die Vornahme dieser Handlungen und während ihrer Dauer als Zone betrachtet.[^12]
- 3 Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke Basel–Mülhausen und umgekehrt in den Nachbarstaat zurückgebracht. Ist diese Verlegung nicht innert nützlicher Frist möglich, können die festgenommenen Personen, Waren oder Beweismittel auf der kürzesten Strassenverbindung mit dem Fahrzeug der Bediensteten in den Nachbarstaat gebracht werden. Für die Fahrt wird das Fahrzeug als Zone betrachtet. Die Bediensteten des Nachbarstaates informieren jene des Gebietsstaates über die Rückführung eines Staatsangehörigen des Gebietsstaates in den Nachbarstaat.[^13]
- 4 Die mit der Grenzabfertigung betrauten schweizerischen und französischen Verwaltungen bestimmen im Einvernehmen mit den SBB und der SNCF die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, und regeln die Durchführung dieser Abfertigung.
| Art. 4bis[^14] / Eingefügt durch Notenaustausch vom 15. Juni/27. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 276). | |
|---|---|
- Wenn nötig können die Bediensteten des Nachbarstaates, die mit der Grenzabfertigung während der Fahrt beauftragt sind, den direktesten Weg zur Erfüllung ihres Dienstes im Gebietsstaat und zur Rückkehr in den Nachbarstaat benützen.
| Art. 5 | |
|---|---|
- 1 Die Direktion des 1. Zollkreises in Basel und die Regionalzolldirektion in Mülhausen regeln gemeinsam die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungen sowie mit den SBB und der SNCF.
- 2 Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten lokalen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.
- 3 Mit der in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Grenzabfertigung darf in Wagen, die aus der Schweiz kommen und nach Frankreich weiterfahren, erst begonnen werden, nachdem die Reisenden mit Bestimmung Basel ausgestiegen sind.
| Art. 6[^15] / Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746). | |
|---|---|
- Die Direktion des I. Zollkreises in Basel und die Regionalzolldirektion in Mülhausen setzen im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeibehörden und Bahnverwaltungen die Entschädigungen fest, die für die Benützung der den französischen Bediensteten in den Bahnhöfen Basel SBB und Basel St. Johann und den schweizerischen Bediensteten in den Bahnhöfen Mülhausen und St-Louis zur Verfügung gestellten Büros zu bezahlen sind; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.
| Art. 7 | |
|---|---|
- 1 Diese Vereinbarung hebt diejenige vom 4. Dezember 1969[^16] auf.
- 2 Sie kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.
- Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
- Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960[^17] zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 9. April 1973 in Kraft tritt.»
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie dem Vorschlag der Botschaft, die Vereinbarung am 9. April 1973 in Kraft zu setzen, zustimmt.
Unter diesen Umständen bilden, nach Artikel 1 Absatz 4 des bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960[^18], die vorerwähnte Note der Botschaft und diese Note des Ministeriums, die zwischen den beiden Regierungen erfolgte Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt, welche Vereinbarung am 9. April 1973 in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.631.252.934.95
[^3]: SR 0.631.252.934.95
[^4]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 17. Okt. 1977 (AS 1978 288).
[^5]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 16. Febr. 1982 (AS 1982 895).
[^6]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^7]: Lemma eingefügt durch Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^8]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 17. Okt. 1977 (AS 1978 288).
[^9]: Lemma eingefügt durch Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^10]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^11]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^12]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^13]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^14]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 15. Juni/27. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 276).
[^15]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 9./21. Dez. 1998 (AS 2003 746).
[^16]: [AS 1970 57]
[^17]: SR 0.631.252.934.95
[^18]: SR 0.631.252.934.95
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