Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden (mit R und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1958-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 23. Januar 2020)

Die Vertragsparteien

2 entschlossen, das Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-

3 gung, geändert am 16. Oktober 1995 , zu ändern, in dem Bestreben, technische Hemmnisse für den internationalen Handel abzubauen, indem harmonisierte technische UN-Regelungen für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festgelegt werden, die für die Verwendung in ihren Ländern oder Regionen erfüllt sein müssen; in Anerkennung der Tatsache, wie wichtig die Leistungsmerkmale von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlschutz für die Entwicklung von Regelungen sind, die technisch und wirtschaftlich umsetzbar sind und dem technischen Fortschritt Rechnung tragen; in dem Bestreben, diese UN-Regelungen nach Möglichkeit in ihren Ländern oder Regionen anzuwenden; in dem Bestreben, in ihren Ländern die Anerkennung der von den zuständigen Genehmigungsbehörden einer anderen Vertragspartei nach diesen UN-Regelungen genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern; in dem Bestreben, im Rahmen des Übereinkommens ein Programm zur Internationalen Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung (International Whole Vehicle Type Approval – IWVTA) einzurichten, um den Nutzen der dem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen zu erhöhen und so zur Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien sowie zu einer stärkeren Verbreitung der gegenseitigen Anerkennungen von Typengenehmigungen für das vollständige Fahrzeug beizutragen; in dem Bestreben, die Zahl der Vertragsparteien durch ein besseres Funktionieren und eine höhere Verlässlichkeit des Übereinkommens zu erhöhen und so sicherzustellen, dass die Bedeutung des Übereinkommens als zentrale internationale Rahmenvereinbarung für die Harmonisierung technischer Vorschriften im Automobilsektor erhalten bleibt, haben folgendes vereinbart:

Art. 1
1.

Die Vertragsparteien erstellen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach der Geschäftsordnung gemäss Anlage dieses Übereinkommens alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können. Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für diejenigen Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Rahmen der Typengenehmigung anwenden wollen. Im Sinne dieses Übereinkommens, bezeichnet der Ausdruck «Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile» alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluss auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie haben; bezeichnet der Ausdruck «Typengenehmigung nach einer UN-Regelung» ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Genehmigungsbehörden einer Vertragspartei, nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, dass ein Fahrzeugtyp, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden UN- Regelung entsprechen; anschliessend bescheinigt der Hersteller, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, dass sie dem genehmigten Produkt entsprechen; bedeutet der Ausdruck «Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung», dass die nach geltenden UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile eines Fahrzeugs erteilten Typengenehmigungen gemäss den Vorschriften des IWVTA- Verwaltungssystems in die Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs integriert werden;

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt um 15. März 1973 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. August 1973 Änderungen angenommen am 18. August 1994 In Kraft getreten am 16. Oktober 1995 Änderungen angenommen am 25. September 2015 In Kraft getreten am 14. September 2017 AS 1996 2158

[^1]: AS 1973 1465

[^2]: AS 1973 1468, 1978 518; BBl 1972 II 315

[^3]: AS 1996 2158

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