Abkommen vom 27. Oktober 1972 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-10-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tunesischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen, und im Bestreben, die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Tunesischen Republik verpflichten sich, als gleichberechtigte Partner im Rahmen ihrer Gesetzgebung und dem nach internationalem Recht und den üblichen Gepflogenheiten bei der Ausführung von Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, die den Zielen der wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Entwicklung Tunesiens entsprechen, zusammenzuwirken.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 3

Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:

Art. 4

Die Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden, welche die beiderseitigen Leistungen der Vertragsparteien sowie die Pflichtenhefte der Sachverständigen und Entwicklungshelfer festlegen.

Die Vertragsparteien wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Stipendienanwärter aus und entscheiden über die Richtung ihrer Studien.

Art. 5

Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich,

Art. 6

Die Regierung Tunesiens verpflichtet sich,

Art. 7

Im Rahmen dieses Abkommens befreit die Regierung Tunesiens:

Insoweit ein im Rahmen dieses Abkommens von der Schweiz entsandter Sachverständiger oder Entwicklungshelfer ein unter den Buchstaben a) bis e) angeführtes Erzeugnis weitergibt, muss er dafür die von der geltenden tunesischen Gesetzgebung vorgesehenen Zollformalitäten erfüllen.

Art. 8

Die Regierung Tunesiens verpflichtet sich ferner,

Art. 9

Die Ausführung der Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf seiten der schweizerischen Regierung unter der Obhut des Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf seiten der tunesischen Regierung unter derjenigen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für internationale Zusammenarbeit.

Art. 10

Dem mit kurzfristigen Kontrollaufträgen betrauten schweizerischen Personal stehen die Vorteile lediglich der Bestimmungen von Artikel 8 zu.

Art. 11

Zur Erleichterung der Ausführung des Programms der Zusammenarbeit ist eine gemischte Kommission zu bilden, bestehend aus den Vertretern der beiden Regierungen; sie wird einmal im Jahr oder auf Verlangen einer der Regierungen zusammentreten.

Art. 12

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Dezember 1961[^1]. Es ist von der Unterzeichnung an vorübergehend anwendbar und tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben.

Es bleibt bis 31. Dezember 1974 in Kraft. Dann wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Jahresende gekündigt wird.

Bei einer Kündigung verständigen sich die Vertragsparteien über die Vollendung der im Gange befindlichen Vorhaben, wobei sie den Stipendiaten die ordnungsgemässe Beendigung des ihnen zugewiesenen Studien‑ oder Ausbildungszyklus ermöglichen.

Geschehen in Bern, am 27. Oktober 1972, in zwei Originalen in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Graber | Für die Regierung der Tunesischen Republik: / Masmoudi | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: [AS 1964 74]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.