Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)
1 (Luftfahrtverordnung, LFV) vom 14. November 1973 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat,
2 gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), verordnet:
1 Luftfahrzeuge
11 …
3 Art. 1
12 Einteilung 4
Art. 2
1 Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang
5 eingeteilt.
2 Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zolloder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.
12 a Unbemannte Luftfahrzeuge 6
Art. 2 a
1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit
7 Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden.
2 Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
8 kation (UVEK) regelt die Einzelheiten.
12 b Verbot bestimmter bemannter Luftfahrzeuge 9
Art. 2 b
1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen
10 ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten.
2 Vom Verbot ausgenommen sind:
- a. elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;
- b. aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor;
- c. Tragschrauber mit Verbrennungsmotor.
3 Das BAZL kann zudem für Forschungsund Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen.
13 Luftfahrzeugregister
11 Art. 3 Eintragung
1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein:
- a. wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5);
- b. wenn sie unter schweizerischen Hoheitsund Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen.
2 Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der ge-
12 werbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.
3 Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden.
4 Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht.
5 13 …
14 Eigentumsvoraussetzungen Art. 4 Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von:
- a. Schweizer Bürgern;
15 b. Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben;
- c. Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen;
- d. Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind;
- e. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
- f. Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund
16 zwischenstaatlicher Vereinbarungen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind.
17 Art. 5 Treuhandschaft Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.
18 Art. 6 Anmeldung
1 Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
- a. Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen;
- b. für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen;
- c. für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen;
- d. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen;
- e. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird;
- f. für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird: 1. der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und 2. der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt;
- g. für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.
19 Art. 7
Art. 8 Inhalt des Eintrages
1 Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben:
- a. Datum der Eintragung;
- b. Eintragungszeichen;
- c. Hersteller;
- d. Baumuster des Luftfahrzeuges;
- e. Werknummer;
- f. Name und Adresse des Eigentümers.
2 Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.
Art. 9 Eintragungszeugnis
1 Das BAZL stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus.
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Art. 10 Änderungen
Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des Luftfahrzeuges, haben dem BAZL jede Änderung der in den Artikeln 4–7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis
21 und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen.
Art. 11 Löschung
1 Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht:
- a. auf Antrag des Eigentümers;
22 b. von Amtes wegen, wenn: – eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt;
23 – der Nachweis der Zollveranlagung oder der vorübergehenden Zollbefreiung nicht erbracht wird; – der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom 25. September
24 über die Gebühren des BAZL, welche rechtskräftig festgesetzt 1989 ist, nicht bezahlt; – das Luftfahrzeug zerstört worden ist.
2 Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen.
3 Auf Verlangen stellt das BAZL über die Löschung eine Bescheinigung aus.
14 Hoheitsund Eintragungszeichen
Art. 12
Das BAZL erlässt Bestimmungen über die Hoheitsund Eintragungszeichen der schweizerischen Luftfahrzeuge.
15 Lufttüchtigkeit und Zulassung zum Verkehr 25
26 Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni
27 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
- a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
- b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003;
- c. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
28 Art. 14
Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen
1 Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen
29 . haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes
2 Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des BAZL auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.
3 Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.
30 Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärmund Schadstoffzeugnis
1 Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.
2 Der Grad der Lärmund der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärmund Schadstoffzeugnis bescheinigt.
31 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Art. 17 Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärmund
32 Schadstoffzeugnisse
1 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt
33 wurden:
- a. nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen;
- b. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, o- der
- c. nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind.
2 Ausländische Lärmund Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:
- a. nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder
34 b. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.
3 Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der
35 Lärmund Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.
36 Art. 18 Zulassung zum Verkehr
1 Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn:
- a. es lufttüchtig ist;
37 b. es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt;
38 c. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind;
39 d. bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist.
2 40 …
3 Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL
41 Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen.
4 In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von
42 Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein.
5 43 …
44 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Art. 19 eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
1 Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das BAZL kann ihre Gültigkeit ausnahmsweise befristen.
2 Das BAZL stellt im besonderen Fällen, namentlich im Zulassungsverfahren oder für technische Überflüge, Fluggenehmigungen mit befristeter Gültigkeitsdauer aus.
Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten
45 Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
1 Das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die
46 Fluggenehmigung wird entzogen, wenn:
47 a. das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist;
48 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer b. Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist:
- c. keine ausreichende Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde mehr vorhanden ist:
- d. nach Ablauf der Zollbefreiung die Verzollung nicht nachgewiesen wird.
2 Das Lufttüchtigkeitszeugnis kann ferner entzogen werden, wenn:
- a. die erforderliche periodische Überprüfung der Lufttüchtigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt und bestätigt wird; oder
49 b. die Eigentumsverhältnisse unklar sind.
3 Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.
16 Sonderregeln und andere Massnahmen
50 Art. 21
51 Das UVEK kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschaftsund Umweltschutzes.
2 Flugkörper 52
53 Art. 22
54 Art. 23
1 Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.
2 Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.
3 Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt oder abgeschossen werden. Das BAZL kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.
4 Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen.
3 Luftfahrtpersonal
31 Ausweis
Art. 24
1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.
2 Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Aus-
55 weisen geeigneten Verbänden übertragen.
32 Vorschriften
Art. 25
1 Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:
- a. die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise;
- b. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise;
- c. das Verfahren, das dabei einzuhalten ist;
- d. die Rechte und Pflichten der Träger;
- e. die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;
- f. die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.
2 Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.
3 Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
56 und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.
33 Ausbildung von Luftfahrtpersonal
Art. 26 Bewilligungspflicht
Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, ist unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen nur im Rahmen einer Schule zulässig. Der Betrieb einer solchen bedarf einer Bewilligung des BAZL.
Art. 27 Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal wird erteilt, wenn der Bewerber nachweist, dass eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften, technischem Personal, Einrichtungen, Unterlagen und Unterrichtsräumen eine zweckmässige Ausbildung gewährleistet.
2 Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen, dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete Luftfahrzeuge verfügt und
57 dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen. 2bis Sollen Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, so erteilt das BAZL die Bewilligung nur im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und dem Registerstaat. Es holt die entsprechen-
58 den Erklärungen ein.
3 Das BAZL kann Weisungen erteilen über besondere Anforderungen, die für bestimmte Ausbildungstätigkeiten zu erfüllen sind.
4 Die Organisation, die Ausbildungsprogramme und das Betriebsreglement der Schule unterliegen der Genehmigung durch das BAZL.
5 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt und kann auf Gesuch erneuert werden. Sie ist nicht übertragbar.
Art. 28 Aufsicht
1 Das BAZL überwacht den Betrieb der Schulen für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.