Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-11-14
Letzte Aktualisierung 2018-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

1 (Luftfahrtverordnung, LFV) vom 14. November 1973 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat,

2 gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), verordnet:

1 Luftfahrzeuge

11 …

3 Art. 1

12 Einteilung 4

Art. 2

1 Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang

5 eingeteilt.

2 Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zolloder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.

12 a Unbemannte Luftfahrzeuge 6

Art. 2 a

1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit

7 Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden.

2 Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

8 kation (UVEK) regelt die Einzelheiten.

12 b Verbot bestimmter bemannter Luftfahrzeuge 9

Art. 2 b

1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen

10 ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten.

2 Vom Verbot ausgenommen sind:

3 Das BAZL kann zudem für Forschungsund Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen.

13 Luftfahrzeugregister

11 Art. 3 Eintragung

1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein:

2 Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der ge-

12 werbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.

3 Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden.

4 Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht.

5 13 …

14 Eigentumsvoraussetzungen Art. 4 Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von:

15 b. Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben;

16 zwischenstaatlicher Vereinbarungen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind.

17 Art. 5 Treuhandschaft Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.

18 Art. 6 Anmeldung

1 Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.

2 Der Anmeldung sind beizulegen:

19 Art. 7

Art. 8 Inhalt des Eintrages

1 Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben:

2 Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.

Art. 9 Eintragungszeugnis

1 Das BAZL stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus.

2 20 …

Art. 10 Änderungen

Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des Luftfahrzeuges, haben dem BAZL jede Änderung der in den Artikeln 4–7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis

21 und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen.

Art. 11 Löschung

1 Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht:

22 b. von Amtes wegen, wenn: – eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt;

23 – der Nachweis der Zollveranlagung oder der vorübergehenden Zollbefreiung nicht erbracht wird; – der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom 25. September

24 über die Gebühren des BAZL, welche rechtskräftig festgesetzt 1989 ist, nicht bezahlt; – das Luftfahrzeug zerstört worden ist.

2 Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen.

3 Auf Verlangen stellt das BAZL über die Löschung eine Bescheinigung aus.

14 Hoheitsund Eintragungszeichen

Art. 12

Das BAZL erlässt Bestimmungen über die Hoheitsund Eintragungszeichen der schweizerischen Luftfahrzeuge.

15 Lufttüchtigkeit und Zulassung zum Verkehr 25

26 Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni

27 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:

28 Art. 14

Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen

1 Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen

29 . haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes

2 Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des BAZL auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.

3 Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.

30 Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärmund Schadstoffzeugnis

1 Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.

2 Der Grad der Lärmund der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärmund Schadstoffzeugnis bescheinigt.

31 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Art. 17 Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärmund

32 Schadstoffzeugnisse

1 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt

33 wurden:

2 Ausländische Lärmund Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:

34 b. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.

3 Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der

35 Lärmund Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.

36 Art. 18 Zulassung zum Verkehr

1 Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn:

37 b. es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt;

38 c. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind;

39 d. bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist.

2 40 …

3 Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL

41 Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen.

4 In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von

42 Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein.

5 43 …

44 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Art. 19 eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung

1 Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das BAZL kann ihre Gültigkeit ausnahmsweise befristen.

2 Das BAZL stellt im besonderen Fällen, namentlich im Zulassungsverfahren oder für technische Überflüge, Fluggenehmigungen mit befristeter Gültigkeitsdauer aus.

Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten

45 Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung

1 Das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die

46 Fluggenehmigung wird entzogen, wenn:

47 a. das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist;

48 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer b. Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist:

2 Das Lufttüchtigkeitszeugnis kann ferner entzogen werden, wenn:

49 b. die Eigentumsverhältnisse unklar sind.

3 Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.

16 Sonderregeln und andere Massnahmen

50 Art. 21

51 Das UVEK kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschaftsund Umweltschutzes.

2 Flugkörper 52

53 Art. 22

54 Art. 23

1 Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.

2 Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.

3 Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt oder abgeschossen werden. Das BAZL kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.

4 Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen.

3 Luftfahrtpersonal

31 Ausweis

Art. 24

1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.

2 Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Aus-

55 weisen geeigneten Verbänden übertragen.

32 Vorschriften

Art. 25

1 Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:

2 Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.

3 Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

56 und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.

33 Ausbildung von Luftfahrtpersonal

Art. 26 Bewilligungspflicht

Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, ist unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen nur im Rahmen einer Schule zulässig. Der Betrieb einer solchen bedarf einer Bewilligung des BAZL.

Art. 27 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die Bewilligung für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal wird erteilt, wenn der Bewerber nachweist, dass eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften, technischem Personal, Einrichtungen, Unterlagen und Unterrichtsräumen eine zweckmässige Ausbildung gewährleistet.

2 Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen, dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete Luftfahrzeuge verfügt und

57 dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen. 2bis Sollen Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, so erteilt das BAZL die Bewilligung nur im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und dem Registerstaat. Es holt die entsprechen-

58 den Erklärungen ein.

3 Das BAZL kann Weisungen erteilen über besondere Anforderungen, die für bestimmte Ausbildungstätigkeiten zu erfüllen sind.

4 Die Organisation, die Ausbildungsprogramme und das Betriebsreglement der Schule unterliegen der Genehmigung durch das BAZL.

5 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt und kann auf Gesuch erneuert werden. Sie ist nicht übertragbar.

Art. 28 Aufsicht

1 Das BAZL überwacht den Betrieb der Schulen für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal.

2 Die Leitung der Schule hat dem BAZL jährlich über den Gang der Schulung Bericht zu erstatten. Ausserordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.

3 Die vom Bund unterstützte fliegerische Ausbildung von Anwärtern als Militäroder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer wird von einer besonderen Aufsichtskommission des Bundes überwacht. Die Kommission wird in ihrer Aufsichtstätigkeit von Inspektoren des BAZL, der Luftwaffe und, im Bereich der Ausbildung von Militärund Berufspiloten, zusätzlich von externen Inspektoren unterstützt, die

59 vom BAZL ernannt werden.

4 Die übrigen vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Ausund Weiter-

60 bildung unterstehen der Aufsicht des BAZL.

Art. 29 Entzug der Bewilligung

1 Das BAZL kann die Schulbewilligung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit entziehen, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Schule nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Leitung der Schule Vorschriften oder die sich aus der Bewilligung ergebenden Pflichten verletzt.

2 Das BAZL kann ferner anordnen, dass Lehrkräfte oder technisches Personal der Schule in ihrer Tätigkeit vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, wenn solche Personen Vorschriften oder ihre Pflichten verletzten oder sich sonst als ungeeignet erweisen, namentlich dadurch, dass sie ungenügend vorbereitete Schüler zu den Prüfungen anmelden.

34 Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern 61 341 Allgemeine Bestimmungen 62

63 Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen.

2 Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni

64 1999 aus.

65 Art. 31 Information und Anleitung Die Information und die Anleitung der Besatzungsmitglieder richten sich nach

66 Artikel 5 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3).

67 Art. 32 Anhörung Die Anhörung der Besatzungsmitglieder oder ihrer Vertretung im Betrieb richtet

68 sich nach Artikel 6 ArGV 3 .

69 Art. 33 Untersuchung des Gesundheitszustands

1 Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Luftverkehrsunternehmen.

2 Den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands nach

70 Klausel 4 Ziffer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Richtlinie 2000/79/EG haben die Besatzungsmitglieder wie folgt:

71 vorgeschriea. Flugbesatzungsmitglieder: in den im JAR-FCL-3-Reglement benen Abständen;

3 Sie haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung, wenn sie gesundheitliche Probleme haben, die auf die fliegerische Tätigkeit zurückzuführen sind.

4 Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes trägt das Luftverkehrsunternehmen. 342 Schutz der Gesundheit bei Mutterschaft 72

73 Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft

1 Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben.

2 Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen.

74 Einsatz bei Mutterschaft Art. 35 Der Einsatz von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern richtet sich nach den Artikeln 35 Absatz 1 und 35 a Absätze 1–3 des Arbeitsgesetzes vom

75 13. März 1964 .

76 Ersatzarbeit und Lohnersatz Art. 36

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die vom Flugdienst befreit werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, soweit ihnen das Luftverkehrsunternehmen keine gleichwertige Ersatzarbeit am Boden zuweisen kann.

2 Auf schwangere Frauen und stillende Mütter, welche eine Ersatzarbeit am Boden verrichten, sind anwendbar:

77 ; a. das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964

78 b. die Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz;

79 c. die ArGV 3 ;

81 Art. 37 Für den Einsatz von Besatzungsmitgliedern mit Familienpflichten gelten:

82 a. Artikel 36 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 , soweit der Flugbetrieb es zulässt; und

4 … − 83 Art. 38 74

5 Verkehr, Betrieb und Unterhalt

51 Verkehrsund Betriebsregeln 84

Art. 75 Verkehrsregeln

Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums.

Art. 76 Betriebsregeln

1 Das UVEK erlässt Betriebsregeln, die das internationale Recht ausführen oder ergänzen.

2 Die Betriebsregeln gelten für Schweizer Halter und Flugbetriebsunternehmen im Inund Ausland.

3 Von den Betriebsregeln darf im Ausland abgewichen werden, wenn ausländisches Recht dies zwingend verlangt.

52 Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt 85

86 Art. 77 Grundsätze

1 Das Meldesystem nach den Artikeln 77–77 e dient der Verbesserung der Sicherheit

87 . in der Luftfahrt. Es richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014

2 Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt.

3 Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist auch auf Luftfahrzeuge anwendbar, die in

88 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind.

4 89 Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 aufgeführten Ereignisse müssen gemeldet werden.

90 Art. 77 a – 77 c

91 Meldestelle Art. 77 d

1 Das BAZL bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten meldepflichtigen Ereignisse sowie freiwilligen Meldungen erfasst und auswertet.

2 Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten des BAZL.

3 Sie behandelt Ereignismeldungen vertraulich.

4 Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignismeldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeigeund Verfolgungspflicht entbunden.

92 Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle Art. 77 e

93 Das UVEK ist die nach Artikel 16 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zuständige Stelle.

94 Art. 77 f und 77 g

95 Art. 78

53 …

96 Art. 79

54 Luftaufnahmen

Art. 80

Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.

55 Abwurf von Gegenständen

Art. 81

Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom UVEK bestimmten Ausnahmen verboten.

56 Werbung

Art. 82 an Luftfahrzeugen

1 Die Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist

97 unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet.

2 Die Hoheitsund Eintragungszeichen müssen in jedem Fall deutlich erkennbar bleiben.

3 98 …

Art. 83 mit Luftfahrzeugen

Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt.

57 Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen

Art. 84

Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen bedürfen einer Bewilligung des BAZL. Mit der Bewilligung werden die erforderlichen Auflagen verbunden.

58 Öffentliche Flugveranstaltungen

Art. 85 Begriff

Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.

Art. 86 Bewilligungspflicht

1 Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des BAZL. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das

99 Bundesamt für Umwelt anzuhören.

2 Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:

Art. 87 Gesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens drei Wochen vor der Durchführung einzureichen.

2 Es muss folgende Angaben enthalten:

3 Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt.

4 Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen:

Art. 88 Prüfung

Das BAZL prüft die Unterlagen und begutachtet insbesondere das für die Benützung vorgesehene Gelände.

Art. 89 Bewilligung

1 Das BAZL, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1bis Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer und ausserhalb von Gebirgslandeplätzen durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn sie ein bedeuten- 102 des Jubiläum im Gebirgsflug zum Anlass haben. 1ter Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung der gewässerschutz-, fischerei-, umweltund naturschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und bejaht 103 hat und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhebt.

2 Es setzt die aus Sicherheitsund Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 90 Leitung

1 Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere,

2 Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu. Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen.

Art. 91 Überwachung

Das BAZL kann die Veranstaltung durch einen Sachverständigen überwachen lassen. Dessen Aufgaben werden von Fall zu Fall festgelegt.

59 … − 104 Art. 92 98 510 Rückzug von Bewilligungen

Art. 99

Bewilligungen können zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die bei der Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

6 Gewerbsmässige Luftfahrt 105

61 Betriebsbewilligung

Art. 100 Gewerbsmässigkeit

1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:

2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zollund steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten.

3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. 106 Art. 101

Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung

Das BAZL kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn:

Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:

2 Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer 111 oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.

3 In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglich- 112 keit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen wurde.

4 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Be- 113 triebsaufgaben an andere inoder ausländische Unternehmen bewilligen. 114 Art. 103 a Sicherheitsmanagementsystem

1 Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und unterhalten:

2 Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum 115 Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen): 116 a. Teil I Ziffern 3.3 und 8.7.3; 117 b. Teil III Sektion II Ziffern 1.3 und 6.1.2.

3 Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

4 Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs 6 des Chicago-Übereinkommens für verbindlich erklären.

5 Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätzliche Weisungen erlassen.

6 Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache einge- 118 sehen werden .

Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

1 Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das BAZL Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.

2 Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich. 119 Einzelbewilligung Art. 105 Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann.

Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht

1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:

2 In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

Art. 107 Auskunftsund Meldepflicht

1 Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem BAZL auf Verlangen jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern.

2 123 …

3 Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem BAZL im Voraus ihre Pläne. Zudem melden sie ihm im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder seiner Mutteroder Dachgesellschaft ausmachen. 612 Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

1 Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn:

2 Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden.

3 In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen werden.

Art. 109 Auskunftsund Meldepflicht

Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden:

62 Streckenkonzession

Art. 110 Linienverkehr

1 Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern, wenn:

2 Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.

Art. 111 Konzessionspflichten

1 Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzulegen und dem BAZL zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebsund Beförderungspflicht werden in der Konzession geregelt.

2 Das BAZL kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.

Art. 112 Entzug der Streckenkonzession

1 Das BAZL kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG).

2 Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 126 Art. 113 621 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz 127 Art. 114 Gesuch

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen:

2 Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

3 Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das BAZL ihr Interesse am Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.

4 Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch für innerschweizerische Luftverkehrslinien die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an.

5 Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2–4 keine Anwendung.

Art. 115 Entscheid

1 Das BAZL kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen.

2 Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das BAZL bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien:

3 Das BAZL kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.

Art. 116 Dauer der Streckenkonzession

1 Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt.

2 Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

3 Die Entscheidung über eine Erneuerung wird spätestens 6 Monate vor Ablauf der 128 Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung.

Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten

aus Konzessionen

1 Das BAZL kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern oder übertragen.

2 Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich:

3 Das BAZL kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere inoder ausländische Unternehmen bewilligen. 129 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber Art. 118

1 Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann jedes andere Unternehmen beim BAZL ein Gesuch um Übertragung der Konzession einreichen.

2 Liegt ein solches Gesuch vor, so setzt das BAZL dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie aufnehmen muss. Das BAZL kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

3 Nimmt das konzessionierte Unternehmen den Betrieb innert der Frist nicht auf und erfüllt das andere die Konzessionsvoraussetzungen, so überträgt das BAZL die Streckenkonzession.

4 Die Artikel 114 und 115 sind anwendbar. 130 Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen Art. 118 a Bedient ein konzessioniertes Unternehmen eine Luftverkehrslinie während

12 Monaten nicht, so fällt die Streckenkonzession dahin. 622 Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 119 Gesuch

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen:

Art. 120 Verfahren

1 Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.

2 Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das BAZL einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.

3 Das BAZL achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf, dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt. Art. 121–122 …

6 a Sicherheitsmassnahmen 131

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 122 a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen

1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.

2 Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

3 Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:

4 Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrs- 132 unternehmen an.

Art. 122 b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen

1 Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.

2 Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

Art. 122 c Anwendbare Bestimmungen

1 Soweit in diesem Abschnitt über Sicherheitsmassnahmen sowie in den Ausführungsvorschriften dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten:

2 Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen zum Anhang 17 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt ersichtlich ist. 2bis Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungs- 134 135 gesetz vom 20. März 2008 und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden.

3 Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale 136 . Sicherheitsprogramm Luftfahrt 137 Art. 122 d Vollzug

1 Das UVEK erlässt Vorschriften über:

2 Das BAZL kann je nach Bedrohungslage im Einzelfall gestützt auf eine Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei (fedpol) weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.

3 Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin bis LFG). oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100

2. Abschnitt: Sicherheitsbeauftragte

Art. 122 e Grundsätze

1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.

2 Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen Flugplätzen eingesetzt werden.

3 4 138 und …

Art. 122 f Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische 139 Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

2 142 Das fedpol erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.

Art. 122 g Ausbildung

1 Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

2 Das fedpol für Polizei:

3 Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.

Art. 122 h Einsatz

1 Das fedpol ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben.

2 Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest.

3 Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes aufgrund der Risikound Bedrohungsanalyse.

4 Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.

Art. 122 i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten

1 Das fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.

2 Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.

Art. 122 j Unterstellung

1 Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienstund disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt.

2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Polizei.

3 An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.

Art. 122 k Risikound Bedrohungsanalyse

Das fedpol ist zuständig für die Risikound Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten. bis 143 Daten der möglichen Gefährder Art. 122 k

1 Zur Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs (Art. 21 c Abs. 1 Bst. b LFG) bearbeitet fedpol im Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten:

2 Betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten von möglichen Gefährdern (Art. 21 c Abs. 1 Bst. a LFG) bearbeitet fedpol im System die folgenden Daten:

Art. 122 l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen

1 Das fedpol ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten.

2 Es kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.

Art. 122 m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

1 Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden:

2 Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden:

3 Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest. 145 Vergütungen Art. 122 n Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten:

Art. 122 o Verantwortlichkeit des Bundes

Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach 146 dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .

6 b Erleichterungen in der Luftfahrt 147

Art. 122 p

1 Zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) gelten die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 9 zum Über- 148 über die Internationale Zivilluftfahrt in der einkommen vom 7. Dezember 1944 für die Schweiz verbindlichen Fassung.

2 Der in Absatz 1 genannte Anhang kann beim BAZL und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache eingesehen oder 149 bei der zuständigen Stelle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegen Entgelt bezogen werden.

3 Änderungen des Anhangs werden in den vom BAZL herausgegebenen Luftfahrtinformationsblättern (AIC) und im Rahmen von technischen Mitteilungen angezeigt.

7 Haftpflicht

71 des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten auf der Erde 711 Arten der Sicherstellung

Art. 123

1 Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunterneh- 150 men sicherzustellen.

2 Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das BAZL die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall. 712 Nachweis der Sicherstellung

Art. 124

1 Als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche hat der Halter des Luftfahrzeuges den Versicherungsnachweis, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen.

2 Das BAZL kann vom Halter des Luftfahrzeuges, Versicherer, Aufbewahrer oder Bürgen nähere Auskunft über die Sicherstellung verlangen. Es kann die Erteilung 151 des Lufttüchtigkeitszeugnisses bis zum Eingang dieser Auskunft aussetzen. 713 Höhe der Sicherstellung

Art. 125

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personenund Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Mindestversicherungssumme (Millionen Sonderziehungsrechte)

3 c. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder höher, aber unter 2700 kg

7 d. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder höher, aber unter 6000 kg

18 e. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder höher, aber unter 12 000 kg

2 Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge 153 setzt das UVEK die Versicherungssumme fest.

3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf 154 der Erde abhängig machen. 714 Inhalt des Versicherungsvertrages

Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt

1 Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass

2 Bei einem Rücktritt erlischt die Sicherstellung in dem in Artikel 128 Buchstabe b angegebenen Zeitpunkt.

3 Wird dem BAZL vor diesem Zeitpunkt keine neue Sicherstellung nachgewiesen, 155 so ist das Lufttüchtigkeitszeugnis zu entziehen.

4 Weist der neue Halter innert 14 Tagen seit dem Wechsel des Halters eine neue Sicherstellung nach, so tritt der bisherige Versicherungsvertrag ausser Kraft.

Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche

1 Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken.

2 Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung.

3 Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich

In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:

Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung

Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht übereinstimmen. 157 Art. 130 715 Versicherer und geschädigter Dritter

Art. 131

1 Der Halter kann vom Versicherer verlangen, dass er, ohne Rücksicht auf allfällige Rückgriffsrechte, seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch wenn nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.

2 Dem geschädigten Dritten steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer. 716 Bescheinigung der Sicherstellung

Art. 132

Die Bescheinigung über die Sicherstellung gibt Auskunft über – die Höhe der Garantiesumme, – die Geltungsdauer der geleisteten Sicherheit und – den geographischen Geltungsbereich.

71 a Haftpflicht des Luftfahrzeughalters gegenüber Reisenden 158 159 Art. 132 a Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden

1 B Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 160 113 100 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.

2 Bei nichtgewerbsmässigen Flügen ohne Reisende kann auf die Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden verzichtet werden.

3 Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind auf die Haftpflicht gegenüber Reisenden sinngemäss anwendbar.

4 161 Dieser Artikel gilt nicht für die Hängegleiter (Art. 132 b ). 162 Art. 132 b Haftpflicht von Hängegleiterpiloten für Reisende

1 Der Halter oder die Halterin eines Biplace-Hängegleiters ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb haftet im Falle eines Unfalls für Tod und Körperverletzung der 163 Reisenden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts .

2 Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind sinngemäss anwendbar.

3 Das UVEK setzt die Mindestversicherungssumme fest.

72 Haftpflicht bei öffentlichen Flugveranstaltungen 721 Versicherungspflicht des Veranstalters

Art. 133

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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