Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss)

Typ Andere
Veröffentlichung 1957-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Satzung der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie 2 (Beschluss) (Stand am 23. September 2009) Teil I

Art. 1
Art. 2

Unter der Aufsicht des Rates werden die der Agentur anvertrauten Aufträge ausgeführt: durch den Direktionsausschuss für Kernenergie (im folgenden als «Direktionsausschuss» bezeichnet); durch die gemäss den folgenden Bestimmungen geschaffenen Organe, die den Direktionsausschuss in seiner Arbeit unterstützen oder Aufgaben erfüllen, welche im gemeinsamen Interesse einer Gruppe von Staaten liegen; durch das Sekretariat der Agentur.

Art. 3

Unter den in den folgenden Bestimmungen und anderen anwendbaren Beschlüssen des Rates festgelegten Voraussetzungen ist der Direktionsausschuss zuständig zur Behandlung sämtlicher Fragen, die in den Aufgabenbereich der Agentur fallen.

Art. 4
Art. 5
Art. 6

5 6 kommens vom 14. Dezember 1960 oder durch die Mitgliedstaaten geschlossen. Der Direktionsausschuss übt die Kompetenzen aus, die diese Verträge der Organisation allenfalls übertragen.

Art. 7

7 a. Die Agentur hat gemeinsam mit dem Handelsausschuss alle diejenigen Massnahmen zu prüfen, mit denen sich eine möglichst weitgehende Liberalisierung des internationalen Handels mit den für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken notwendigen Erzeugnissen erreichen lässt.

Art. 8

8 zu regeln. kommen über die Sicherheitskontrolle

Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12

9 b. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist eingeladen, an den Arbeiten der Agentur teilzunehmen.

Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20

10 a. Teilnehmerstaaten sind diejenigen Staaten, deren Regierung an diesem Beschluss mitwirkt. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die Stellung eines assoziierten Staates.

11 Art. 21 Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 1 zu dem Übereinkommen über die

12 Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finden Anwendung auf die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in der Agentur und ihrem Direktionsausschuss sowie auf die Teilnahme der Kommission der genannten Gemeinschaft an den Arbeiten der Agentur und ihres Direktionsausschusses.

13 Art. 22 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1958 in Kraft.

14 Geltungsbereich am 23. September 2009 Teilnehmerstaaten: Australien Mexiko Belgien Niederlande Norwegen Deutschland Dänemark Österreich Finnland Portugal Frankreich Schweden Griechenland Schweiz Irland Slowakei Island Slowenien Italien Spanien Japan Türkei Kanada Ungarn Korea (Süd-) Vereinigtes Königreich Luxemburg Assoziierte Staaten Vereinigte Staaten von Amerika

Fussnoten

[^3]: Angenommen durch Beschluss des Rates der OECE vom 20. Dezember 1957 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1958

[^4]: vom 30. September 1961 Bestätigt durch Beschluss des Rates der OECD Geändert am 23. Februar 1965 und 17. Mai 1972 AS 1973 215

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Früher: Europäische Kernenergie-Agentur.

[^3]: Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.

[^4]: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation).

[^5]: SR 0.970.4

[^6]: AS 1974 997

[^7]: AS 1974 997

[^8]: SR 0.732.021

[^9]: Fassung gemäss Beschluss des Rates der OECD vom 9. Mai 1975, in Kraft seit 1. April 1975 (AS 1977 166).

[^10]: Fassung gemäss Beschluss des Rates der OECD vom 9. Mai 1975, in Kraft seit 1. April 1975 (AS 1977 166).

[^11]: AS 1974 997

[^12]: SR 0.970.4

[^13]: AS 1974 997

[^14]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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