Abkommen vom 28. Februar 1972 zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollmassnahmen

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-02-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Hinblick darauf, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen sind, auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie auf Grund ihres Abkommens über die Zusammenarbeit vom 30. Dezember 1965[^1] weiterhin zusammenzuarbeiten, das verlangt, dass die der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Geräte und Materialien ausschliesslich für friedliche Zwecke verwendet werden, und zu diesem Zweck ein Kontrollsystem festlegt;

Im Hinblick darauf, dass das Abkommen über die Zusammenarbeit das Einverständnis beider Regierungen über die Wünschbarkeit einer Regelung zum Ausdruck bringt, mit welcher die Durchführung dieser Kontrollmassnahmen auf die Organisation übertragen wird;

Im Hinblick darauf, dass die Organisation gemäss ihren Statuten[^2] und den von ihrem Gouverneursrat getroffenen Massnahmen nunmehr in der Lage ist, in Übereinstimmung mit dem Dokument über die Kontrollmassnahmen und dem Dokument über die Inspektoren der Organisation Kontrollmassnahmen anzuwenden;

Im Hinblick darauf, dass die beiden Regierungen ihren Wunsch bekräftigt haben, dass die von den Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit gelieferten Ausrüstungen, Geräte und Materialien sowie die durch deren Verwendung erzeugten oder anderweitig Kontrollmassnahmen gemäss jenem Abkommen unterliegenden Ausrüstungen, Geräte und Materialien nicht für militärische Zwecke benützt werden mögen, und die Organisation ersucht haben, Kontrollmassnahmen auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden, auf die sich dieses Abkommen bezieht; und

Im Hinblick darauf, dass der Gouverneursrat der Organisation dieses Ersuchen am 8. Dezember 1971 genehmigte;

kommen

die Organisation und die beiden Regierungen nunmehr wie folgt überein:

I. Teil Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens

II. Teil Pflichten der Regierungen und der Organisation

2.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise zu verwenden, solange sie im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgeführt sind.

3.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet sich, besonderes spaltbares Material, Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise zu verwenden, solange sie im Inventar für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt sind.

4.

Die Organisation verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens auf Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, solange sie in den Inventaren aufgeführt sind, ihre Kontrollmassnahmen anzuwenden, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass sie nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise verwendet werden.

5.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, die Anwendung der Kontrollmassnahmen zu erleichtern und zu diesem Zwecke mit der Organisation sowie untereinander zusammenzuarbeiten.

6.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika willigt ein, dass die ihr gemäss dem Abkommen über die Zusammenarbeit zustehenden Rechte zur Anwendung von Kontrollmassnahmen auf Ausrüstungen, Geräte und Materialien, die jenem Abkommen unterliegen, in bezug auf Material, Ausrüstungen und Anlagen so lange ausgesetzt werden, als diese im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgeführt sind, wobei jedoch die erwähnten Rechte nicht mehr als ausgesetzt gelten bezüglich der gemäss Abschnitt 15 des vorliegenden Abkommens exportierten Materialien, Ausrüstungen und Anlagen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass das vorliegende Abkommen die sonstigen gegenseitigen Rechte und Pflichten der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit ergeben, nicht berührt.

7.

Wird die Organisation gemäss Abschnitt 23a) von der Verpflichtung, die sie laut Abschnitt 4 übernommen hat, befreit oder stellt der Gouverneursrat aus irgendeinem anderen Grund fest, dass die Organisation ausserstande ist, zu gewährleisten, dass die in einem Inventar angeführten Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen nicht für militärische Zwecke verwendet werden, so sind damit die betroffenen Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen aus diesem Inventar automatisch so lange gestrichen, bis der Gouverneursrat feststellt, dass die Organisation wieder in der Lage ist, die Kontrollmassnahmen auf sie anzuwenden. Wird gemäss diesem Abschnitt ein Gegenstand aus dem Inventar einer der beiden Regierungen gestrichen, so kann die Organisation auf Ersuchen der anderen Regierung dieser Informationen liefern, die der Organisation über die betreffenden Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen zur Verfügung stehen, um es der Regierung zu ermöglichen, ihre diesbezüglichen Rechte wirksam geltend zu machen.

8.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben der Organisation umgehend jede Abänderung oder Kündigung des Abkommens über die Zusammenarbeit anzuzeigen.

III. Teil Inventare und Anzeigen

In der Folge haben die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Organisation gemeinsam anzuzeigen:

Innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt einer Anzeige gemäss diesem Abschnitt hat die Organisation beide Regierungen zu benachrichtigen:

10.

Die Organisation hat für jede Regierung ein in drei Kategorien eingeteiltes Inventar aufzustellen und zu führen.

Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst:

Kategorie II des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst:

Kategorie III des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst Kernmaterial, das normalerweise in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu führen wäre, dort aber nicht angegeben ist, weil:

Kategorie I des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst:

Kategorie III des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst jedes Material, das normalerweise in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu führen wäre, dort aber nicht angegeben ist, weil:

Die Organisation hat beiden Regierungen alle zwölf Monate Kopien beider Bestandsverzeichnisse zu übermitteln und ebenso zu jedem anderen Zeitpunkt, der von einer der beiden Regierungen in einem an die Organisation mindestens zwei Wochen im voraus gerichteten Ersuchen angegeben wird.

11.

Die in den Abschnitten 9b) i) und 14 vorgesehene Anzeige durch die beiden Regierungen ist der Organisation normalerweise spätestens zwei Wochen nachdem die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. den Vereinigten Staaten von Amerika eingetroffen sind, zu übermitteln, dies jedoch mit der Einschränkung, dass Sendungen von Ausgangsmaterial in Mengen von nicht mehr als einer Tonne nicht dem Erfordernis der Anzeige binnen zwei Wochen unterliegen, sondern der Organisation in Zeitabständen von höchstens drei Monaten anzuzeigen sind. Alle unter Abschnitt 9 fallenden Anzeigen haben, soweit notwendig, die nukleare und chemische Zusammensetzung, die physikalische Form, die Menge des Materials und/oder Typ und Leistung der betreffenden Ausrüstung oder Anlage, das Versanddatum, das Datum des Eintreffens, die Bezeichnung des Versenders und des Empfängers und sonstige Informationen von Belang zu enthalten. Die beiden Regierungen verpflichten sich ferner, der Organisation die Ausfuhr von grossen Kernmaterialmengen oder wichtigen Ausrüstungen oder Anlagen so früh wie möglich anzukündigen.

12.

Jede der beiden Regierungen hat der Organisation durch ihre gemäss dem Dokument über die Kontrollmassnahmen zu erstattenden Berichte jedes besondere spaltbare Material anzuzeigen, das sie im Berichtszeitraum in oder durch Verwendung jener Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen erzeugt hat, die im Abschnitt 10a), 10b) i) oder 10d) beschrieben sind. Nach Empfang der Anzeige durch die Organisation ist dieses erzeugte Material in die Kategorie I des Inventars aufzunehmen, mit der Massgabe, dass jedes so erzeugte Material als eingetragen gilt und daher vom Zeitpunkt seiner Herstellung an den Kontrollmassnahmen der Organisation unterliegt. Die Organisation kann die Berechnung der Mengen solcher Materialien überprüfen; entsprechende Berichtigungen des Inventars sind auf Grund eines Einvernehmens zwischen den vertragschliessenden Parteien durchzuführen; bis zum endgültigen Einvernehmen zwischen den vertragschliessenden Parteien gelten die Berechnungen der Organisation.

13.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Organisation durch ihre gemäss dem Dokument über die Kontrollmassnahmen zu erstattenden Berichte alle Kernmaterialien anzuzeigen, die gemäss Abschnitt 10a) iv) in die Kategorie 1 ihres Inventars aufzunehmen sind. Nach Empfang der Anzeige durch die Organisation ist dieses Kernmaterial in die Kategorie I des Inventars aufzunehmen, mit der Massgabe, dass jedes so verarbeitete oder benützte Material als eingetragen gilt und daher vom Zeitpunkt seiner Verarbeitung oder Benützung an den Kontrollmassnahmen der Organisation unterliegt.

14.

Die beiden Regierungen haben der Organisation gemeinsam jede Ausfuhr von Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, die im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt werden, in die Vereinigten Staaten von Amerika anzuzeigen. Nach deren Empfang durch die Vereinigten Staaten von Amerika sind:

15.

Die beiden Regierungen haben der Organisation gemeinsam jede beabsichtigte Ausfuhr von Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, die in der Kategorie I des Inventars geführt werden, an einen Empfänger, der nicht der Hoheitsgewalt einer der beiden Regierungen untersteht, anzuzeigen. Diese Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen können ausgeführt werden und sind sodann aus dem Inventar zu streichen, unter der Voraussetzung, dass sich die Organisation vergewissern kann, dass diese Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen ausserhalb der Hoheitsgewalt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gebracht worden sind.

16.

Wenn eine Regierung beabsichtigt, Material oder Ausrüstungen der in Kategorie I ihres Inventars beschriebenen Art in eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Anlage zu überführen, deren Aufnahme in das Inventar für die betreffende Regierung die Organisation noch nicht genehmigt hat, so ist vor Durchführung der Überführung jede gemäss Abschnitt 9c) notwendige Anzeige an die Organisation zu richten. Die Regierung darf die Überführung in die betreffende Anlage erst dann durchführen, wenn die Organisation die Anzeige angenommen hat.

17.

Die in Abschnitt 15 und 16 vorgesehenen Anzeigen sind der Organisation rechtzeitig im voraus zu übermitteln, um die Organisation in die Lage zu versetzen, vor Durchführung der Überführung alle Vorkehrungen zu treffen, die gemäss diesen Abschnitten erforderlich sind. Die Organisation hat alle notwendigen Schritte unverzüglich zu unternehmen. Dem Inhalt nach haben diese Anzeigen, soweit angebracht, den im Abschnitt 11 angegebenen Erfordernissen zu entsprechen.

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