Abkommen vom 14. Februar 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-02-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Der Bundespräsident der Republik Österreich,

vom Wunsche geleitet, den Austausch von Uhrgehäusen zu fördern und zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart:

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

Art. 2

1. Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze und die Feingehaltspunze tragen, müssen nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes entsprechen.

2. Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.

3. Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die mit solchen fest verbundenen Ansatzbänder aus Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Punzen und Eigenschaften aufweisen.

Art. 3

Das schweizerische Zentralamt für Edelmetallkontrolle und das österreichische Hauptpunzierungs- und Probieramt stellen einander sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Abbildungen der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen Stempel und Feingehaltspunzen zu.

Art. 4

Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende Uhrgehäuse, die sich bei der Kontrolle durch die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei als deren gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend erweisen, werden an den Exporteur zurückgewiesen. Die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei ist hievon zu verständigen.

Art. 5

1. Zur Überprüfung des Feingehaltes eines Uhrgehäuses ist die Strichprobe anzuwenden. In Zweifelsfällen sind analytische Vorproben auf kleinen Mengen durch Spänen oder Feilen entnommenen Probegutes durchzuführen. Wird der ungenügende Feingehalt bestätigt, so ist ¼ g des Gegenstandes analytisch zu prüfen.

2. Die analytischen Proben sind nach folgenden Methoden durchzuführen:

3. Als Probetoleranzen werden folgende Minusabweichungen zugelassen:

4. Bei allen Feingehaltsbeanstandungen ist eine Vergleichsprobe (Testprobe) mitzuführen. Bei Gold ist das Proberesultat auf ein Zehntausendstel, bei Silber und Platin auf ein Tausendstel genau anzugeben.

5. Die Regierungen der beiden Vertragsparteien können andere Prüfmethoden zulassen.

Art. 6

1. Eine Gemischte Kommission, die so bald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:

2. Die Kommission besteht aus einer schweizerischen und einer österreichischen Delegation von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

3. Die Kommission tritt auf Verlangen des Vorsitzenden einer Delegation zusammen.

Art. 7

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt ein Jahr nach seiner Kündigung ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien am 14. Februar 1972 in doppelter Urschrift.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Lenz | Für die Republik Österreich: / Heller | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 941.31

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.