Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-08-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (Stand am 5. November 2015)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen; in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des

4 Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper , insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll; in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat; im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren; in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Artikel I Buchstabe d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann; in der Absicht, dass das Unternehmen die in Artikel III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist; nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen; sind wie folgt übereingekommen: Art. I Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

5 in a. «Übereinkommen» bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschliesslich des Anhangs und aller dazugehörigen Änderungen, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften;

6 gust 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;

7 kommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;

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