Betriebsübereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1971-08-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens,

in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»[^1] in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der es unterzeichnet,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

a. In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

b. Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.

Art. 2 Rechte und Pflichten der Unterzeichner

Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Art. 3 Übertragung von Rechten und Pflichten

a. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und vorbehaltlich des Artikels 19 dieses Betriebsübereinkommens

b. Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von ihr erworbenen Vermögenswerte.

c. Die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich dadurch ergibt, dass sein Investitionsanteil auf die nach Artikel 7 durchgeführte Bewertung angewendet wird.

Art. 4 Finanzielle Beiträge

a. Jeder Unterzeichner leistet Beiträge zu dem vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Kapitalbedarf im Verhältnis seines nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten Investitionsanteils und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals nach Artikel 8 dieses Betriebsübereinkommens.

b. Der Kapitalbedarf umfasst alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und für sonstige INTELSAT-Vermögenswerte sowie die Beiträge, welche die Unterzeichner nach Artikel 8 Buchstabe f und Artikel 18 Buchstabe b an die INTEL-SAT zu zahlen haben. Der Gouverneursrat bestimmt den finanziellen Bedarf der INTELSAT, der durch die Kapitalbeiträge der Unterzeichner zu decken ist.

c. Jeder Unterzeichner als Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments sowie alle anderen Benutzer zahlen angemessene Benutzungsgebühren, die nach Artikel 8 festgesetzt werden.

d. Der Gouverneursrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Betriebsübereinkommen zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem von Gouverneursrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.

Art. 5 Kapitalhöchstgrenze

a. Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT besteht eine Höchstgrenze. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner des Spezialübereinkommens nach dessen Artikeln 3 und 4 und die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens nach dessen Artikel 4 geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund des Spezialübereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT.

b. Die unter Buchstabe a genannte Höchstgrenze liegt bei 500 Millionen US-Dollar oder bei dem nach Buchstabe c oder d genehmigten Betrag.

c. Der Gouverneursrat kann der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, die nach Buchstabe b gültige Höchstgrenze heraufzusetzen. Diese Empfehlung wird von der Versammlung der Unterzeichner geprüft, und die heraufgesetzte Höchstgrenze wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner gültig.

d. Der Gouverneursrat kann jedoch die Höchstgrenze bis auf 10 Prozent über die Grenze von 500 Millionen US-Dollar oder über die gegebenenfalls von der Versammlung der Unterzeichner nach Buchstabe c genehmigte höhere Grenze heraufsetzen.

Art. 6 Investitionsanteile

a. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.

b. Für die Zwecke des Buchstabens a wird die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermassen festgestellt:

Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muss, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Buchstabe c Ziffer i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.

c. Die Investitionsanteile werden mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten festgelegt:

e. Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Stimmenanteile der Gouverneure werden die nach Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Festlegung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.

f. Soweit ein Investitionsanteil nach Buchstabe c Ziffer iii oder v oder nach Buchstabe h festgelegt ist und soweit es durch den Austritt eines Unterzeichners notwendig wird, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Buchstabe h festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht.

g. Die INTELSAT notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.

h.[^5] Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 v. H. des Gesamtbetrages der Investitionsanteile oder höher ist als 150 v. H. seines nach Buchstabe b festgelegten Anteils an der Gesamtbenutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner.

Art. 7 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern

a. Bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens und danach bei jeder Festlegung der Investitionsanteile wird zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach Buchstabe b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich über die INTELSAT durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:

b. Die unter Buchstabe a genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:

die nach Ziffer i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt:

c. Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden; ausgenommen sind die nach Buchstabe a Ziffer i geschuldeten Beträge, für welche die Zinsen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens an erhoben werden. Der unter diesem Buchstaben genannte Zinssatz ist gleich dem Zinssatz, der vom Gouverneursrat nach Artikel 4 Buchstabe d festgelegt wird.

Art. 8 Benutzungsgebühren und Einnahmen

a. Der Gouverneursrat legt die Bemessungseinheiten für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments in bezug auf die verschiedenen Benutzungsarten fest und bestimmt die Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments, wobei er sich von den von der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel VIII des Übereinkommens aufgestellten allgemeinen Vorschriften leiten lässt. Diese Gebühren sollen die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der INTELSAT decken, den vom Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die INTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen.

b. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kapazität, die für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III Buchstabe d des Übereinkommens verfügbar ist, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit Buchstabe a dieses Artikels, und berücksichtigt die Kosten, die sich aus der Bereitstellung der Sonderfernmeldedienste ergeben, sowie einen angemessenen Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT. Im Falle unabhängiger Satelliten oder damit zusammenhängender Einrichtungen, die von der INTELSAT nach Artikel V Buchstabe e des Übereinkommens finanziert werden, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme solcher Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit Buchstabe a dieses Artikels, damit die Kosten, die sich unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen ergeben, sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt werden.

c. Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Gouverneursrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die INTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, dass er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt.

d. Der Gouverneursrat verhängt im Falle eines Verzugs der Zahlung der Benutzungsgebühren von drei Monaten oder mehr alle geeigneten Sanktionen.

e. Die Einnahmen der INTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet:

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