Abkommen vom 18. August 1972 über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Nepal

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-08-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Nepal,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Nepal bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

vereinbaren folgendes:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im gegenseitigen Einverständnis Vorhaben der technischen Zusammenarbeit (nachstehend Vorhaben genannt) zwischen den beiden Staaten zu beschliessen. Diese Vorhaben sollen mit den Entwicklungsplänen Nepals im Einklang stehen.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Dies gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in anderen Vereinbarungen, wie dem Abkommen über die schweizerischen Freiwilligen vom 21. März 1969.

Art. 3

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in nachstehenden Formen erfolgen:

Art. 4

Jede Vertragspartei hat einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen.

Art. 5

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung des Königreichs Nepal,

Art. 6

Der Schweizerische Bundesrat kann zum Zwecke der Überwachung sämtlicher Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens einen in Katmandu wohnenden Leiter der technischen Zusammenarbeit ernennen.

Art. 7

Dieses Abkommen tritt durch Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der königlichen Regierung Nepal am Tage dieses Austausches in Kraft. Es ist indessen vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und bleibt bis zum 31. Dezember 1972 in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.

Geschehen in Katmandu am 18. August 1972 in sechs Ausfertigungen, wovon je zwei in französischer, nepalesischer und englischer Sprache, die alle als Originale gelten. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Fritz Real | Für die Regierung des Königreichs Nepal: / B. B. Pradhan | | --- | --- |

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