Vereinbarung vom 28. Februar 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Luino und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Luino-Ranzo S. Abbondio

Typ Andere
Veröffentlichung 1974-02-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961[^1] in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Luino und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Luino‑Ranzo S. Abbondio abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Im Bahnhof Luino, auf italienischem Hoheitsgebiet, werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen werden die schweizerischen und italienischen Eingangs‑ und Ausgangsabfertigungen vorgenommen.

2. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961[^2] (hiernach «Rahmenabkommen» genannt) werden die Grenzabfertigungsstelle und die für die schweizerischen Bediensteten auf italienischem Hoheitsgebiet bestehenden Zonen der Gemeinde Sant’Abbondio zugeordnet.

Art. 2

1. Im Bahnhof Luino werden zwei verschiedene Zonen eingerichtet, die eine für den Reisendenverkehr (Personen, welche die Grenze in Reisezügen überschreiten, wie auch ihr Gepäck, die Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen Handelswaren von unbedeutendem Wert, Devisen und Wertpapiere, welche diese Personen für persönliche Zwecke mit sich führen), die andere für den Güterverkehr (Expressgut, Eil‑ und Frachtgut, Lebensmittel, Postsendungen, Postfrachtdienst und Vieh).

2. In der schweizerischen und italienischen Grenzabfertigungsstelle werden amtliche Pläne der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Zonen angeschlagen.

Art. 3

1. Die Zone für den Reisendenverkehr umfasst:

2. die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:

einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:

die Räume des Empfangsgebäudes, und zwar:

einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:

3. Wenn Züge oder Zugsteile wegen ihrer Länge oder aus Manövriergründen über die Zone hinaus reichen oder ausserhalb der Zone abgestellt werden, werden diese Züge oder Zugsteile sowie das ihrer Länge entsprechende Zwischengleisstück auch noch als Reisendenzone im Sinne dieses Artikels betrachtet.

Art. 4

1. Die Zone für den Güterverkehr umfasst, ausser der im vorstehenden Artikel 3 erwähnten Zone, die Gesamtheit der Gleise und Bahnhofanlagen, die im folgenden Absatz 2 erwähnt werden.

2. Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:

einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:

einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:

3. Sofern beidseitig anerkannte dienstliche Bedürfnisse die Durchführung der Grenzabfertigung durch Bedienstete des Nachbarstaates in dem für den inneritalienischen Warenverkehr bestimmten Teil des Bahnhofs und somit ausserhalb der Zone erfordern, wird dieses Gebiet, und zwar beschränkt auf das 5. Lokalgleis und den umliegenden Teil des Platzes, bis zur Beendigung der Grenzabfertigung als Zone im Sinne des Rahmenabkommens betrachtet.

Art. 5

1. Im Bahnhof Luino fällt die Zone für den Güterverkehr mit dem umzäunten Gebiet zusammen; wo eine Umzäunung fehlt, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von 5 m vom äusseren Schienenstrang, wobei jedoch Räume und Bauten, die in den Artikeln 3 und 4 nicht erwähnt sind, sowie öffentliche Durchgangswege nicht zur Zone gehören.

2. Die Zone umfasst auch den Abhang des Bahndamms oder des Geländeeinschnitts, in dem die Bahnlinie verläuft; in ebenem Gelände erstreckt sich die Zone bis 5 m vom äusseren Schienenstrang entfernt. Nicht zur Zone gehören aber in jedem Fall private Grundstücke, öffentliche Wege entlang der Zone und der Öffentlichkeit zugängliche Ober‑ und Unterführungen und Niveaukreuzungen.

Art. 6

1. In Anwendung der Bestimmung in Artikel 17 Buchstabe a) des Rahmenabkommens werden die für die Vornahme der Kontrollen bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Luino benötigten Räumlichkeiten dem Schweizer Zoll und der Schweizer Polizei unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

2. Entsprechend der Bestimmung im vorstehenden Absatz wird im Bahnhof Ranzo S. Abbondio den italienischen Bediensteten ein Lokal unentgeltlich zur Verfügung gehalten.

Art. 7

1. Im Reisendenverkehr können die schweizerische und die italienische Eingangsund Ausgangsabfertigung in den Zügen während der Fahrt auf der Strecke Luino–Ranzo S. Abbondio und umgekehrt vorgenommen werden. Die Abfertigungen beziehen sich auf die Personen und ihr persönliches Gepäck.

2. Die nach Artikel 9 bestimmten Züge bilden jeweils auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

3. In Ranzo haben die italienischen Bediensteten das Recht, in den Zügen festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte auf dem Bahnhofsgebiet in Gewahrsam zu behalten. Für die Aufrechterhaltung solcher amtlicher Massnahmen gelten die benützten Teile des Bahngebietes als Zone.

4. Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte dürfen auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Strecke mit dem nächsten geeigneten Zug in den Nachbarstaat verbracht werden.

5. Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf der Strecke Luino‑Ranzo S. Abbondio und umgekehrt.

6. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenabkommens wird die für die italienischen Bediensteten bestimmte Zone der Gemeinde Pino zugeordnet.

Art. 8

1. Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens gelten die in den Zügen an Reisenden und ihrem Gepäck vom Ausgangsstaat vorzunehmenden Abfertigungshandlungen in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates das Zugsabteil verlassen haben.

2. Sollten im Bahnhof Luino oder auf den Zwischenstationen oder Haltestellen[^5] längs der Strecke bis zur Schweizergrenze, entgegen den von den Grenzabfertigungsverwaltungen mit den italienischen Staatsbahnen vereinbarten Vorschriften, noch nicht abgefertigte Personen in schon kontrollierte Abteile eindringen oder Waren dorthin verbringen, so können diese Personen, die Abteile, in die sie sich begeben haben, und die hineingebrachten Waren noch in der von Artikel 7 des Rahmenabkommens vorgesehenen Reihenfolge kontrolliert werden.

Art. 9

1. Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Luino und das Kommando der II. Grenzpolizeizone in Como andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einverständnis mit den Eisenbahnbehörden die Einzelheiten fest, insbesondere über den Verkehrsablauf und die Benützung der Zonen.

2. Die genannten Verwaltungen legen nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Fälle fest, in denen die Grenzabfertigung in den Zügen während der Fahrt vorgenommen werden soll.

3. Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.

Art. 10

1. Die vorliegende Vereinbarung tritt vier Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.

2. Jeder der beiden Staaten kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.

Geschehen zu Rom am 28. Februar 1974, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Lenz | Für die Regierung der Italienischen Republik: / Tomasone | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.945.460

[^2]: SR 0.631.252.945.460

[^3]: Eingefügt durch Notenwechsel vom 27. Nov./5. Dez. 1984 (AS 1985 19)

[^4]: Fassung des letzten Satzteiles gemäss Notenwechsel vom 27. Nov./5. Dez. 1984 (AS 1985 19).

[^5]: Wort eingefügt durch Notenaustausch vom 27. Nov./5. Dez. 1984 (AS 1985 19).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.