Übereinkommen vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und die Afrikanische Entwicklungsbank

sind übereingekommen, hiermit den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu errichten, auf den die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden:

Kapitel I Definitionen

Art. 1

1. Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen stets folgende Bedeutung:

«Fonds» bedeutet den durch dieses Übereinkommen errichteten Afrikanischen Entwicklungsfonds.

«Bank» bedeutet Afrikanische Entwicklungsbank.

«Mitglied» bedeutet ein Mitglied der Bank.

«Teilnehmer» bedeutet die Bank und jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird.

«Teilnehmerstaat» bedeutet jeden Teilnehmer ausser der Bank.

«Gründungsteilnehmer» bedeutet die Bank und jeden Teilnehmerstaat, der nach Artikel 57 Absatz 1 Teilnehmer wird.

«Zeichnung» bedeutet die von den Teilnehmern nach den Artikeln 5, 6 oder 7 gezeichneten Beträge.

«Rechnungseinheit» bedeutet eine Rechnungseinheit im Wert von 0,81851265 Gramm Feingold.

«Frei konvertierbare Währung» bedeutet die Währung eines Teilnehmers, von der der Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, dass sie für die Geschäftszwecke des Fonds in geeigneter Weise in andere Währungen konvertierbar ist.

«Präsident», «Gouverneursrat» und «Direktorium» bedeuten jeweils den Präsidenten, den Gouverneursrat und das Direktorium des Fonds. Stellvertretende Gouverneure und stellvertretende Direktoren gelten als Gouverneure bzw. Direktoren, wenn sie als solche handeln.

«Regional» bezieht sich auf den afrikanischen Erdteil und die afrikanischen Inseln.

2. Hinweise auf Kapitel, Artikel, Absätze und Anhänge betreffen Kapitel, Artikel, Absätze und Anhänge dieses Übereinkommens.

3. Die Überschriften der Kapitel und Artikel bilden nicht Teil dieses Übereinkommens, sondern dienen lediglich als Hinweise.

Kapitel II Zweck und Beteiligung

Art. 2 Zweck

Der Fonds dient dem Zweck, die Bank in ihren Bemühungen um einen zunehmend wirksameren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder der Bank sowie um Förderung der Zusammenarbeit (auch auf regionaler und subregionaler Ebene) und eines wachsenden internationalen Handels, insbesondere unter ihren Mitgliedern, zu unterstützen. Der Fonds stellt Mittel zu Vorzugsbedingungen für die Verwirklichung solcher Vorhaben bereit, die für diese Entwicklung von vordringlicher Bedeutung sind und ihr dienen.

Art. 3 Beteiligung

1. Teilnehmer am Fonds sind die Bank und die Staaten, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens Vertragsparteien geworden sind.

2. Gründungsteilnehmerstaaten sind die in Anhang A aufgeführten Staaten, die nach Artikel 57 Absatz 1 Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind.

3. Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann Teilnehmer und Vertragspartei dieses Übereinkommens werden zu Bedingungen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und die der Gouverneursrat durch einstimmigen Beschluss mit der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer festlegt. Diese Beteiligung steht nur Staaten offen, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind.

4. Ein Staat kann eine an seiner Statt handelnde Rechtsperson oder Behörde ermächtigen, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und ihn in allen Belangen, ausgenommen die in Artikel 55 erwähnten, zu vertreten.

Kapitel III Mittel des Fonds

Art. 4 Mittel

Die Mittel des Fonds umfassen

Art. 5 Zeichnungen der Bank

Die Bank zahlt an den Fonds als Stammeinlage den in Rechnungseinheiten ausgedrückten, in Anhang A neben ihrem Namen eingesetzten Betrag ein; sie verwendet hiezu die ihrem Konto «Afrikanischer Entwicklungsfonds» gutgeschriebenen Beträge. Die Einzahlung erfolgt zu den gleichen Fristen und Bedingungen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 für die Einzahlung der Stammeinlage der Teilnehmerstaaten vorgesehen sind. Die Bank zeichnet in der Folge weitere vom Gouverneursrat der Bank allenfalls beschlossene Beträge, nach den im Einvernehmen mit dem Fonds festgelegten Bedingungen und Verfahren.

Art. 6 Stammeinlagezeichnungen der Teilnehmerstaaten

1. Jeder Staat zeichnet bei Eintritt als Teilnehmer den ihm zugeteilten Betrag. Diese Zeichnungen werden hiernach «Stammeinlagezeichnung» genannt.

2. Die jedem Gründungsteilnehmerstaat zugeteilte Stammeinlagezeichnung entspricht dem in Anhang A neben seinem Namen eingesetzten Betrag; dieser wird in Rechnungseinheiten ausgedrückt und ist in frei konvertierbarer Währung einzuzahlen. Die Zahlung ist in drei gleichen Jahresraten wie folgt zu leisten: Die erste Rate ist innerhalb von dreissig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Fonds nach Artikel 60, spätestens jedoch an dem Tage zu zahlen, an dem der Gründungsteilnehmerstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; die zweite Rate wird innerhalb des folgenden Jahres überwiesen; die dritte Rate innerhalb eines Jahres nach der Zahlung oder der Fälligkeit der zweiten Rate, wobei das frühere Datum massgebend ist. Der Fonds kann, sofern seine Geschäftstätigkeit dies erfordert, die vorzeitige Einzahlung der zweiten oder dritten Rate oder beider Raten verlangen; eine solche vorzeitige Zahlung bleibt jedoch dem freien Ermessen jedes Teilnehmerstaates überlassen.

3. Die Stammeinlagezeichnungen anderer Teilnehmerstaaten als der Gründungsteilnehmer werden ebenfalls in Rechnungseinheiten ausgedrückt und sind in frei konvertierbarer Währung einzuzahlen. Betrag und Zahlungsverfahren dieser Zeichnungen werden vom Fonds nach Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.

4. Sofern der Fonds nicht einer abweichenden Regelung zustimmt, hat jeder Teilnehmerstaat die freie Konvertibilität der von ihm in seiner Währung nach diesem Artikel einbezahlten Beträge aufrechtzuerhalten.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Teilnehmerstaat eine in diesem Artikel vorgeschriebene Zahlung um höchstens drei Monate hinausschieben, wenn Haushalt- oder andere Gründe eine solche Verschiebung erfordern.

Art. 7 Zusätzliche Zeichnungen der Teilnehmerstaaten

1. Der Fonds überprüft, wenn er dies aufgrund der Zahlungstermine der Stammeinlagezeichnungen der Gründungsteilnehmer und seiner eigenen Geschäftstätigkeit für angezeigt hält und später in angemessenen Zeitabständen, ob seine Mittel ausreichend sind. Erachtet er es als wünschbar, so kann er eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungen der Teilnehmerstaaten zu den von ihm festzulegenden Bedingungen und Verfahren bewilligen. Dessen ungeachtet kann der Fonds jederzeit allgemeine oder individuelle Erhöhungen der Zeichnungen bewilligen, vorausgesetzt, dass eine individuelle Erhöhung nur auf Antrag des betreffenden Teilnehmerstaates in Betracht gezogen wird.

2. Wird eine zusätzliche individuelle Erhöhung der Zeichnung nach Absatz 1 bewilligt, so wird jedem Teilnehmerstaat Gelegenheit gegeben, zu vom Fonds in angemessener Weise festgelegten und nicht minder günstigen als den in Absatz 1 umschriebenen Bedingungen einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Erhaltung seines bisherigen Stimmrechtsanteils unter den Teilnehmerstaaten erlaubt.

3. Kein Teilnehmerstaat ist zur Zeichnung zusätzlicher Beträge bei allgemeinen oder individuellen Zeichnungserhöhungen verpflichtet.

4. Bewilligungen und Beschlüsse in Bezug auf allgemeine Zeichnungserhöhungen nach Absatz 1 erfordern eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.

Art. 8 Andere Mittel

1. Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen dieses Artikels kann der Fonds Vereinbarungen treffen, um von Mitgliedern, Teilnehmern, Staaten, die nicht Teilnehmer sind, sowie von öffentlichen und privaten Körperschaften andere Mittel, einschliesslich Zuwendungen und Darlehen, zu beschaffen.

2. Die Zahlungsbedingungen und ‑verfahren solcher Vereinbarungen müssen mit dem Zweck, der Geschäftstätigkeit und der Politik des Fonds vereinbar sein und dürfen keine untragbare verwaltungsmässige oder finanzielle Belastung des Fonds oder der Bank zur Folge haben.

3. Derartige Vereinbarungen – mit Ausnahme jener über Zuwendungen für technische Hilfe – müssen zu Bedingungen getroffen werden, die dem Fonds erlauben, Artikel 15 Absätze 4 und 5 einzuhalten.

4. Solche Vereinbarungen sind vom Direktorium, im Fall von Übereinkommen mit einem Staat, der weder Mitglied noch Teilnehmer ist, oder mit einer Behörde eines solchen Staates, mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer zu genehmigen.

5. Der Fonds nimmt – mit Ausnahme kurzfristiger, für den Geschäftsbetrieb notwendiger Überbrückungskredite – nur Darlehen zu Vorzugsbedingungen an; er legt auf keinem Markt Anleihen auf, noch beteiligt er sich auf einem Markt als Schuldner, Bürge oder in sonstiger Weise an Wertpapieremissionen, er gibt keine verkehrsfähigen oder übertragbaren Schuldverschreibungen als Schuldanerkennung für Kreditaufnahmen nach Absatz 1 aus.

Art. 9 Einzahlung der Zeichnungen

Der Fonds nimmt für jeden Teilbetrag der Zeichnung, die ein Teilnehmer nach den Artikeln 5, 6 oder 7 oder laut Artikel 13 einzuzahlen hat und dessen der Fonds zur Durchführung seiner Geschäfte nicht bedarf, Schuldscheine, Kreditbriefe oder ähnliche, vom Teilnehmer oder einer allenfalls nach Artikel 33 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellte Schuldverschreibungen entgegen. Diese Schuldscheine oder andere Schuldverschreibungen sind unübertragbar, unverzinslich und auf Anforderung zum Nennwert auf das Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle oder, wenn keine vorhanden, nach Anweisung des Fonds zahlbar. Ungeachtet der Ausgabe oder Annahme solcher Schuldscheine, Kreditbriefe oder sonstiger Schuldverschreibungen, bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers nach den Artikeln 5, 6 und 7 sowie Artikel 13 weiter bestehen. Die Mittel, die dem Fonds aus den Einzahlungen der Zeichnungsbeträge jener Teilnehmer zugeflossen sind, die von den Bestimmungen dieses Artikels keinen Gebrauch machen wollen, kann der Fonds hinterlegen oder anlegen, um mit dem sich daraus ergebenden Ertrag Verwaltungs‑ oder andere Unkosten zu decken. Zur Deckung seiner Ausgaben ruft der Fonds alle Zeichnungen, soweit während angemessener Fristen durchführbar, im Verhältnis der Anteile ab, ungeachtet der Form, in der die Zeichnungen erfolgen.

Art. 10 Beschränkung der Haftung

Kein Teilnehmer haftet zufolge seiner Beteiligung am Fonds für dessen Handlungen oder Verbindlichkeiten.

Kapitel IV Währungen

Art. 11 Verwendung der Währungsbestände

1. Der Fonds kann Währungsbestände, die er aufgrund der Zeichnungen nach den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 oder aufgrund der Zeichnungen nach Artikel 13 erhalten hat, für alle Geschäfte einsetzen und konvertieren sowie, mit Genehmigung des Direktoriums, kurzfristig anlegen, wenn sie nicht zum Einsatz kommen.

2. Die Verwendung von Währungsbeständen, die als Einzahlung für Zeichnungen oder unter Artikel 13 in Bezug auf Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder als andere Mittel nach Artikel 8 eingegangen sind, unterliegt den Bedingungen und Verfahren, unter denen diese Währungen entgegengenommen werden oder, im Fall der nach Artikel 13 entgegengenommenen Währungen, den Bedingungen und Verfahren, unter denen die Währungen, deren Wert so erhalten bleibt, entgegengenommen werden.

3. Alle übrigen vom Fonds entgegengenommenen Währungsbestände kann dieser frei verwenden und konvertieren und zur Durchführung seiner Geschäfte, mit Bewilligung des Direktoriums, für kurzfristige Anlagen verwenden, soweit sie nicht für seine Geschäftstätigkeit benötigt werden.

4. Einschränkungen, die den Bestimmungen dieses Artikels zuwiderlaufen, können nicht auferlegt werden.

Art. 12 Bewertung der Währungen

1. Wenn sich im Rahmen dieses Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, die Parität einer Währung zu einer anderen oder anderen Währungen oder zur Rechnungseinheit zu bestimmen, so nimmt der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds eine solche Bewertung nach billigem Ermessen vor.

2. Besitzt eine Währung keine mit dem Internationalen Währungsfonds festgelegte Parität, so wird der Wert dieser Währung im Verhältnis zur Rechnungseinheit durch den Fonds von Zeit zu Zeit nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt. Der so ermittelte Wert wird als der diesem Übereinkommen und – ohne Einschränkungen – dem Artikel 13 Absätze 1 und 2 entsprechende Nennwert der Währung behandelt.

Art. 13 Werterhaltung der Währungsbestände

1. Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Teilnehmers gegenüber der Rechnungseinheit herabgesetzt oder ist der Devisenwert dieser Währung nach Auffassung des Fonds im Inland des betreffenden Staates beträchtlich gesunken, so hat dieser Teilnehmer an den Fonds innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wert der dem Fonds von diesem Teilnehmerstaat nach Artikel 6 und den Bestimmungen dieses Absatzes überwiesenen Währungsbeträge auf dem Stand im Zeitpunkt der Zeichnung zu halten, gleichgültig ob diese Währungsbestände aus Schuldscheinen, Kreditbriefen oder anderen nach Artikel 9 entgegengenommenen sonstigen Schuldverschreibungen bestehen. Diese Regelung gilt nur solange und soweit solche Währungsbestände nicht anfänglich bereits ausgegeben oder in eine andere Währung konvertiert worden sind.

2. Ist die Währungsparität eines Teilnehmerstaates im Verhältnis zur Rechnungseinheit gestiegen oder hat sich der Devisenwert dieser Währung nach Auffassung des Fonds im Inland des Teilnehmerstaates beträchtlich erhöht, so zahlt der Fonds diesem innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser Währung zurück, der dem Wertzuwachs der Währungsbestände entspricht, auf welche die Bestimmungen von Absatz 1 Anwendung finden.

3. Der Fonds kann die Bestimmungen dieses Artikels als unwirksam erklären oder auf deren Anwendung verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds die Währungsparitäten aller Teilnehmerstaaten gleichmässig ändert.

Kapitel V Geschäftstätigkeit

Art. 14 Einsatz der Mittel

1. Der Fonds stellt Mittel zur Finanzierung von Projekten und Programmen zur Verfügung, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Gebiet der Mitglieder zu fördern. Er stellt diese Mittel jenen Mitgliedern zur Verfügung, deren wirtschaftliche Lage und Aussichten Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen erfordern.

2. Die Finanzierung durch den Fonds soll Entwicklungszwecken dienen, die nach seiner Auffassung angesichts der Bedürfnisse der betreffenden Region oder Regionen am vordringlichsten sind; sie soll, besondere Umstände vorbehalten, für bestimmte Projekte oder Projektgruppen, besonders solchen dienen, die Teil eines nationalen, regionalen oder subregionalen Programms bilden, einschliesslich der Gewährung von Krediten an nationale Entwicklungsbanken oder andere geeignete Anstalten zur Wiederausleihe für bestimmte vom Fonds genehmigte Projekte.

Art. 15 Finanzierungsbedingungen

1. Der Fonds wird kein Vorhaben im Gebiet eines Mitgliedes finanzieren, wenn dieses Einspruch dagegen erhebt, der Fonds braucht sich aber bei Finanzierungen über eine öffentliche internationale, regionale oder subregionale Organisation nicht Gewissheit zu verschaffen, dass einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben.

3. Bevor eine Finanzierung unternommen wird, hat der Gesuchsteller durch Vermittlung des Präsidenten der Bank einen ordnungsgemässen Antrag einzureichen, und der Präsident hat dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten, in dem die Finanzierung aufgrund einer von seinen Mitarbeitern über die wesentlichen Punkte durchgeführten Studie empfohlen wird.

5. Der Fonds trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle für eine Darlehensgewährung eingesetzten Mittel nur für die hiefür vorgesehenen Zwecke verwendet werden unter gebührender Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und des freien Wettbewerbs im internationalen Handel und ohne Rücksicht auf politische oder andere wirtschaftsfremde Einflüsse oder Überlegungen.

6. Die im Rahmen einer Finanzierungsoperation gewährten Mittel werden dem Empfänger einzig zur Deckung der mit dem Projekt verbundenen Auslagen und nur, soweit sie tatsächlich auflaufen, zur Verfügung gestellt.

7. Der Fonds folgt in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gesunden Führungsgrundsätzen für Entwicklungsbanken.

8. Der Fonds unternimmt keine Refinanzierungsgeschäfte.

9. Bei Gewährung eines Darlehens berücksichtigt der Fonds gebührend, ob Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachkommen können.

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