Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (mit Zusatzprotokoll)
1 Übersetzung Protokoll über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (Stand am 31. März 2015) Die Hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz durch Briefwechsel die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen anerkannt haben; in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, nähere Einzelheiten für den über diese Kommission durchzuführenden Dokumentationsaustausch festzulegen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Um der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe zu ermöglichen, eine Dokumentation der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personenund des Staatsangehörigkeitsrechts anzulegen und auf dem laufenden zu halten, verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, der Kommission unentgeltlich die für ihre Untersuchungen und Arbeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Art. II Zur Inanspruchnahme der von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angelegten Dokumentation können die Ministerien, diplomatischen Missionen, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten jeder Hohen Vertragspartei unmittelbar mit dem Generalsekretär dieser Kommission verkehren. Art. III Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einen jährlichen Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Kommission zu leisten. Art. IV Die Hohen Vertragsparteien erteilen den zuständigen Behörden ihrer Staaten die erforderlichen Weisungen zur Durchführung dieser Übereinkunft, die am 1. Oktober 1950 in Kraft tritt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird, unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Geschehen zu Bern am 25. September 1950. (Es folgen die Unterschriften)
2 Geltungsbereich am 31. März 2015 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Belgien 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Deutschland 31. Dezember 2014 30. Juni 2015 Frankreich 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Griechenland 3. September 1959 B 3. Oktober 1959 Italien 24. April 2014 2. Oktober 2014 Kroatien 21. Juli 2014 21. Januar 2015 Luxemburg 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Mexiko 15. September 2010 B 15. Oktober 2010 Niederlande 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Polen 9. September 1998 B 9. Oktober 1998 Portugal 10. Juli 2014 10. Januar 2015 Schweiz 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Spanien 13. September 1974 B 13. Oktober 1974 Türkei 24. September 1953 B 23. Dezember 1953 Vereinigtes Königreich 22. August 2013 22. Februar 2014 Zusatzprotokoll Die Hohen Vertragsparteien, Unterzeichner des Berner Protokolls vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, in der Erwägung, dass infolge der Entwicklung der Arbeiten dieser Kommission der Beitritt weiterer Staaten in Betracht zu ziehen ist, sind wie folgt übereingekommen: Einziger Artikel 1. Staaten, die das Berner Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen nicht unterzeichnet haben, kann der Beitritt gestattet werden. 2. Mit dem Beitrittsgesuch verpflichten sich die Staaten zur Annahme der Geschäftsund der Finanzordnung der Kommission und zur Zahlung des Beitrags nach Artikel III des genannten Protokolls und nach seinen Durchführungsbestimmungen. Das Gesuch ist auf diplomatischem Weg an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu richten und wird von dieser jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat sowie dem Generalsekretariat der Kommission mitgeteilt. 3. Jede Neuzulassung bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Generalversammlung der Kommission, der einstimmig von den durch die Vertragsstaaten des Protokolls vom 25. September 1950 ermächtigten Delegierten gefasst werden muss. Die Zulassung wird dreissig Tage nach dem Tag wirksam, an dem der Beschluss gefasst wurde; sie wird jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat mitgeteilt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll, das im Archiv des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Geschehen zu Luxemburg am 25. September 1952. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 0.203 Internationale Kommission für das Zivilstandswesen. Prot.
[^2]: AS 1974 1385, 1976 1942, 2001 2516, 2009 2651, 2013 1317 und 2015 1071. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). Abgeschlossen in Luxemburg am 25. September 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 1952
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