Abkommen vom 1. Juni 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Griechenland,
vom Wunsche geleitet, die Stellung der Angehörigen beider Staaten in der schweizerischen und griechischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Es folgen die Namen der Bevollmächtigten
diese haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Griechenland das Gebiet des Königreichs Griechenland;
- b) «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Griechenland einen griechischen Staatsangehörigen,
- c) «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
- d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Griechenland die für die Anwendung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Versicherungssysteme zuständigen Ministerien;
- e) «schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- f) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten.
Art. 2
1 Dieses Abkommen findet Anwendung:
- a) in der Schweiz
- (i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
- (ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- (iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- (iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
- b) in Griechenland
- (i) auf die allgemeine Gesetzgebung über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten für die Risiken Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrank-heiten;
- (ii) auf die Rechtsvorschriften über die Sondersysteme der Sozialversicherung, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten sowie von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen gegen bestimmte Risiken schützen, mit Ausnahme der Sondersysteme für Landwirte und Seeleute der Handelsmarine, auf die das Abkommen nur Anwendung findet, sofern die Vertragsparteien eine entsprechende Zusatzvereinbarung treffen;
- (iii) auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen für Arbeitnehmer.
2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3 Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung:
- a) auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird;
- b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Rechtsvorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.
Art. 3
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, deren Rechte sich von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei gleichgestellt.
Art. 4
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten schweizerische und griechische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit gemäss den in Artikel 2 genannten Gesetzgebungen haben, diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Staat wohnen.
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 5
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens unterstehen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
Art. 6
Von dem in Artikel 5 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
- a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Tag ihrer Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei, den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wird die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiter Anwendung, wenn es der Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeitgebers oder der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorher beantragt und die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften nach Artikel 5 anzuwenden wären, es mit Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zulässt.
- b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Indessen unterstehen auf Dauer angestellte Arbeitnehmer eines Unternehmens, das im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung hat, auf Antrag dieses Unternehmens der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Zweigniederlassung oder die ständige Vertretung befindet.
- c) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der andern entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
- d) Die Bestimmungen unter a) und b) werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewandt.
Art. 7
1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
2 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können aber innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
3 Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese haben, gelten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 8
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können auf Ersuchen der in Frage kommenden Personen und, falls es sich um Arbeitnehmer handelt, mit Zustimmung des Arbeitgebers im gegengeitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 vereinbaren.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen über die Leistungen
Erstes Kapitel Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 9
1 Griechische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung; Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten.
2 Hat ein griechischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die weniger als ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein griechischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der griechische Staatsangehö-rige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 10
1 Griechische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
2 Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder griechischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 11
1 Griechische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können griechischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden. Wohnt ein griechischer Staatsangehöriger im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
3 Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines griechischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den griechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit letzteren überschneiden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.
Art. 12
1 Griechische Staatsangehörige können in Abweichung von den Artikeln 9 und 15 verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der griechischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen auf Grund dieser Beiträge noch keine Leistungen gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich endgültig in Griechenland oder einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder gesondert die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen.
2 Griechische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Absatz 1 an die griechische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die möglicherweise nach dieser Überweisung an die schweizerische Versicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; indessen können die an die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach schweizerischer Gesetzgebung auf Antrag an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden.
3 Die Beiträge werden an die griechische Sozialversicherungsanstalt (IKA) überwiesen, die sie an den gemäss griechischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Dieser verwendet sie zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den griechischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Artikel 2 des Abkommens bezeichneten griechischen Gesetzgebung zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung keine Verbesserung der Renten, so zahlt die griechische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.
Art. 13
Griechische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
B. Anwendung der griechischen Gesetzgebung
Art. 14
Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsangehörige Anspruch auf die Leistungen der griechischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.
Art. 15
1 Hat ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger auf Grund allein der nach der griechischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten keinen Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung gemäss dieser Gesetzgebung, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden und eine Versicherungszeit von mindestens zwölf Monaten gemäss der griechischen Gesetzgebung zurückgelegt ist.
2 War ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger den Versicherungen beider Vertragsparteien unterstellt, so wird die Leistung der griechischen Versicherung, auf die er Anspruch hat, wie folgt berechnet:
- a) Der für die Berechnung zuständige griechische Versicherungsträger bestimmt zunächst den Betrag der Leistung, indem er schweizerische Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit griechischen Zeiten überschneiden, berücksichtigt, als wären sie in der griechischen Versicherung zurückgelegt. Der für die Leistungsberechnung massgebende Lohn oder das hierfür massgebende durchschnittliche Einkommen wird ausschliesslich auf Grund der Löhne und Einkommen bestimmt, die während der Unterstellung unter die griechische Versicherung bezogen wurden.
- b) Auf Grund des so ermittelten Betrages der Pension (der gegebenenfalls auf die gewährleistete Mindestpension erhöht wird) bestimmt der griechische Versicherungsträger die geschuldete Leistung entsprechend dem Verhältnis der in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller in den Versicherungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten.
Art. 16
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und Wiedererlangung des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen der griechischen Versicherung sowie für deren Berechnung sind die in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten gleichgestellt, soweit sie sich mit diesen nicht überschneiden. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Satz ist ebenfalls anwendbar
Zweites Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 17
1 Schweizerische und griechische Staatsangehörige sowie Bürger eines Drittstaates, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom zuständigen Versicherungsträger dieser Vertragspartei alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
2 Haben schweizerische und griechische Staatsangehörige sowie Bürger eines Drittstaates nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers ihren Aufenthaltsort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und die in Frage stehende Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Die Zustimmung kann ausserdem nachträglich unter den gleichen Voraussetzungen und für längstens zwei Monate erteilt werden, wenn die betreffende Person das Gebiet der einen Vertragspartei unvermittelt verlassen musste, um sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, und aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage war, die Zustimmung vorher einzuholen.
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