Abkommen vom 9. Oktober 1973 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indien betreffend die Gewährung eines Transferkredites und eines Finanzhilfegeschenkes (mit Durchführungsprotokoll und Briefen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Bestreben, der indischen Wirtschaft den Bezug schweizerischer Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens zu erleichtern, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Indien

folgendes vereinbart:

Art. 1

Der Totalwert der Investitionsgüterlieferungen, die in dieses Abkommen einbezogen werden können, beträgt fünfundfünfzig Millionen Schweizerfranken. Unter das Abkommen fallen nur Investitionsgüterlieferungen schweizerischen Ursprungs, die für die Verwirklichung indischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind und bei denen sich ihrer Natur nach lange Amortisationsfristen rechtfertigen.

Art. 2

Der Einschluss einer Lieferung in den Rahmen dieses Abkommens bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Länder.

Art. 3

Für alle Lieferverträge, die unter dieses Abkommen fallen, gelten die im beiliegenden Durchführungsprotokoll festgelegten einheitlichen Bedingungen.

Art. 4

Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen und ihre Finanzierung erleichtern.

Art. 5[^1]

Für die Teilfinanzierung von Investitionsgütern im Wert von 55 Millionen Schweizer Franken gewährt die Schweizerische Regierung der Regierung Indiens einen Transferkredit (14 151 842,25 Schweizer Franken) und ein Geschenk (10 598 157,75 Schweizer Franken) in einer Höhe von insgesamt 24,75 Millionen Schweizer Franken unter der Bedingung, dass zwischen der Regierung Indiens und einem Konsortium von Schweizer Banken eine Vereinbarung über die Gewährung eines Transferkredites in derselben Höhe abgeschlossen wird. Diese Transferkredite und dieses Geschenk müssen ausschliesslich zur Finanzierung von Investitionsgütern schweizerischen Ursprungs verwendet werden, dies in Übereinstimmung mit dem Abkommen.

Art. 6

Die Transferkredite und das Geschenk der schweizerischen Regierung[^2] und des schweizerischen Bankenkonsortiums stehen der indischen Regierung nach Massgabe der Bestimmungen des in Artikel 3 erwähnten Durchführungsprotokolls zur Verfügung.

Art. 7

1. die indische Regierung verpflichtet sich,

2. Die indische Regierung behält sich vor, die aufgrund der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Beträge ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Art. 8

die Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen für beide Transferkredite sind in freien und effektiv verfügbaren Schweizerfranken vorzunehmen.

Art. 9

Die indische Regierung wird die schweizerische Regierung, die schweizerischen Lieferanten und die schweizerischen Banken von jeder indischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.

Art. 10

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen Bedingungen für die Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.

Geschehen in Neu-Delhi, am 9. Oktober 1973, in sechs Originalen, wovon zwei in englischer Sprache, zwei in französischer Sprache und zwei in Hindi; alle Texte besitzen gleiche Rechtskraft, wobei im Falle von Auslegungsunterschieden der englische Text vorgeht.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Fritz Real | Für die Regierung der Republik Indien: / M. G. Kaul | | --- | --- |

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen bezüglich des Transferkredits und die Gewährung eines Geschenkes, welches zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indien abgeschlossen wurde, wird durch die folgenden Bestimmungen ergänzt:[^3]

1.

Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Lieferverträge die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

Der indische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in freien und effektiv verfügbaren Schweizerfranken:

2.

Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die zuständigen Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.

3.

als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 des Abkommens werden auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung[^5] des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und auf indischer Seite das Finanzministerium, Departement für wirtschaftliche Angelegenheiten, bezeichnet.

4.

Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi vorschlagen, eine bestimmte Lieferung schweizerischer Investitionsgüter dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 2 des Abkommens.

5.

Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind der gemäss Ziffer 3 hievor zuständigen schweizerischen Behörde innert sechsunddreissig Monaten seit seinem Inkrafttreten zu unterbreiten.[^6] Der Fakturawert jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als einhunderttausend Schweizerfranken betragen.

6.

In Bezug auf die Beanspruchung der Transferkredite durch die indische Regierung wurde folgendes technisches Verfahren vereinbart:

Geschehen in Neu-Delhi, am 9. Oktober 1973, in sechs Originalen, wovon zwei in englischer Sprache, zwei in französischer Sprache und zwei in Hindi; alle Texte besitzen gleiche Rechtskraft, wobei im Falle von Auslegungsunterschieden der englische Text vorgeht.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Fritz Real | Für die Regierung der Republik Indien: / M. G. Kaul | | --- | --- |

Briefe vom 9. Oktober 1973

Übersetzung des englischen Originaltextes

Der schweizerische Botschafter Neu‑Delhi, den 9. Oktober 1973 / S. E. Herrn M. G. Kaul / Sekretär / Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten / Finanzministerium der Republik Indien / Neu‑Delhi

Herr Sekretär,

Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1 a) ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart:

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Indiens zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Sekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Fritz Real

Übersetzung des englischen Originaltextes

Der schweizerische Botschafter Neu‑Delhi, den 9. Oktober 1973 / S. E. Herrn M. G. Kaul / Sekretär / Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten / Finanzministerium der Republik Indien / Neu‑Delhi

Herr Sekretär,

Im Verlaufe der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens führten, hat die indische Delegation auf die Bestrebungen der indischen Regierung hingewiesen, die im Lande vorhandene Produktionskapazität besser auszunützen. Insbesondere erschwert die indische Devisenlage die Zuteilung von Mitteln für die Einfuhr von Bestandteilen von Investitionsgütern, die erforderlich wären, um die bestehende industrielle Kapazität voll auszunützen und die vorhandenen Produktionsbetriebe zu erweitern. Die indische Delegation schlug deshalb vor, dass von der indischen Industrie zu diesem Zweck benötigte Bestandteile ebenfalls in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Aufgrund dieser Sachlage haben die beiden Delegationen folgendes vereinbart:

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Indiens zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Sekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Fritz Real

Übersetzung des englischen Originaltextes

Der schweizerische Botschafter Neu‑Delhi, den 9. Oktober 1973 / S. E. Herrn M. G. Kaul / Sekretär / Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten / Finanzministerium der Republik Indien / Neu‑Delhi

Herr Sekretär,

Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluss dieses Abkommens geführt haben, beantragte die indische Delegation, dass die in Ziffer 5 des Durchführungsprotokolls festgelegte Regel, wonach grundsätzlich der Fakturawert jedes Liefervertrages nicht weniger als einhunderttausend Franken betragen soll, so ausgelegt werden soll, dass auch die Bedürfnisse der indischen Kleinindustrie berücksichtigt werden können. Nach eingehender Prüfung ihrer Interessenlagen haben die beiden Delegationen in Bezug auf den Mindestfakturawert jedes Liefervertrages folgendes vereinbart:

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Indiens zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Sekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Fritz Real

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 1131).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 1131).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 1131).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 1131).

[^5]: Heute: das Staatssekretariat für Wirtschaft

[^6]: Durch Briefwechsel vom 22. April 1977 wurde diese Frist um zwölf Monate, bis zum 10. April 1978, verlängert (AS 1977 925).

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