Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1974-03-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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bis 1 2 , 106 und 114 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 64

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. April 1971 , beschliesst: Erster Titel: Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Ver- Geltungsbereich waltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung. Zweiter Titel: Verwaltungsstrafrecht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

4 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten für Taten, A. Anwendung des Schweizeridie in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht schen Strafgesetzbuches sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 3

Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vom einzelnen B. Ordnungswidrigkeit Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretung.

5 Art. 4 Begeht ein Jugendlicher vor Vollendung des 15. Altersjahres eine mit C. Abweichungen vom Strafe bedrohte Tat, so wird er nicht strafrechtlich verfolgt. Strafgesetzbuch I. Jugendliche

Art. 5

Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu II. Teilnahme einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.

Art. 6

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer III. Widerhandlungen in juristischen Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzel- Geschäftsbetrieben, durch Befirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst auftragte u. dgl. in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Regel 1. andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

Art. 7

1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde 2. Sonderordnung bei die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungs- Bussen bis zu 5000 Franken massnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektivoder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

2 Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 8

Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Wider- IV. Strafzumessung handlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumes- 1. Bussen sungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.

Art. 9

6 Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches über das Zusam- 2. Zusammentreffen von strafmentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten baren Handlungen oder von nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Strafbestimmungen

Art. 10

1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom V. Umwandlung der Busse Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.

2 Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die

7 nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.

3 Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab.

4 Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, bezahlt, so fällt die Umwandlungsstrafe, soweit sie noch nicht vollzogen ist, dahin.

Art. 11

1 Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren. VI. Verjährung

2 Besteht jedoch die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; sie kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

3 Die Verjährung ruht bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungsoder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

4 Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.

Art. 12

1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung D. Hinterziehung; des Bundes zu Unrecht: Erschleichen eines Beitrages

2 Leistungsoder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.

3 Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.

4 Leistungsund Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.

Art. 13

Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungsoder Rückleis- II. Selbstanzeige tungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt, hat er überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungsoder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt, und hat er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt, so bleibt er straflos. Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 14

1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch A. Strafbare Handlungen 8 Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt I. Leistungsund oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen Abgabebetrug andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents

9 unterbleibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken.

3 Sieht das einzelne Verwaltungsgesetz für die entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung einen höheren Höchstbetrag der Busse vor, so gilt dieser auch in den Fällen der Absätze 1 und 2.

4 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgabenoder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu

10 verbinden.

Art. 15
1.

Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwal- II. Urkundenfälschung; tungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- Erschleichen einer falschen fen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu Beurkundung schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wer durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. 2. Ziffer 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 16

1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwal- III. Unterdrückung von tungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- Urkunden fen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseite schafft, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2 Offenbart der Täter die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 17

11 1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafver- IV. Begünstigung folgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt, entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf dabei nicht überschritten werden. 2. Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. 3. Steht der Begünstiger in so nahen Beziehungen zum Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

Art. 18

Soweit mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen B. Gleichstellung der mit und ihre Organe oder Beauftragten die Verwaltungsgesetzgebung des öffentlich-rechtlichen Aufgaben Bundes anzuwenden haben, stehen sie in den Artikeln 14–17 dem betrauten Gemeinwesen und seiner Verwaltung gleich. Organisationen Dritter Titel: Verwaltungsstrafverfahren Erster Abschnitt: Behörden; allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 19

1 Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz A. Behörden I. Anzeige und des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung dringliche Massoder einer Polizeistelle zu erstatten. nahmen

2 Die Bundesverwaltung und die Polizei der Kantone und Gemeinden, deren Organe in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der beteiligten Verwaltung anzuzeigen.

3 Die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der Widerhandlung sind oder unmittelbar nach der Tat dazukommen, sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Täter vorläufig festzunehmen, die mit der Widerhandlung in Zusammenhang stehenden Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck den Täter oder den Inhaber des Gegenstandes in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften hinein zu verfolgen.

4 Ein vorläufig Festgenommener ist sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich abzuliefern.

Art. 20

1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit II. Untersuchung der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.

2 Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.

3 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungs-

12 behörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.

Art. 21

1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält III. Beurteilung 1. Sachliche jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Zuständigkeit Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer bis Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a des Strafgesetz-

13 14 buchs für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

2 Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.

3 Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei.

4 Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.

Art. 22

1 Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den 2. Örtliche Zuständigkeit

15 Artikeln 31–37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

16 (StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt. Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen.

2 17 Artikel 40 Absatz 2 StPO gilt sinngemäss. Das Bundesstrafge-

18 richt ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltung getroffene Wahl gebunden.

Art. 23

1 Begeht ein Jugendlicher nach Vollendung des 15., aber vor Vollen- IV. Verfahren gegen dung des 18. Altersjahres eine mit Strafe bedrohte Tat, so sind für die Jugendliche Untersuchung und Beurteilung die Vorschriften dieses Gesetzes massgebend. Erscheinen jedoch besondere Erhebungen für die Beurteilung des Jugendlichen oder die Anordnung jugendrechtlicher Massnahmen als geboten oder stellt die zuständige kantonale Behörde der Jugendrechtspflege ein dahinlautendes Begehren oder hat der von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Jugendliche die gerichtliche Beurteilung verlangt, so hat die Verwaltung die Weiterführung des Verfahrens der zuständigen kantonalen Behörde der Jugendrechtspflege zu übertragen, gegebenenfalls unter Trennung des Verfahrens von demjenigen gegen andere Beschuldigte; die Artikel 73–83 dieses

19 Gesetzes gelten sinngemäss.

2 In Abweichung von Artikel 22 bestimmt sich der Gerichtsstand nach

20 21 Artikel 10 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 .

3 Der urteilsfähige Minderjährige kann neben dem Inhaber der elterlichen Sorge, dem Vormund oder dem Beistand selbständig die

22 Rechtsmittel ergreifen.

23 Art. 24 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann in jedem gerichtlichen Ver- V. Staatsanwaltschaft fahren auftreten. des Bundes

Art. 25

1 25 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über VI. Beschwerdekammer 24 die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.

2 Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.

3 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.

4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisati-

26 27 onsgesetzes vom 19. März 2010 .

Art. 26

1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammen- B. Beschwerde gegen Unterhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdesuchungs- handlungen kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. I. Bei Zwangs-

2 Die Beschwerde ist einzureichen: massnahmen

3 Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.

Art. 27

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.