Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 33 Absatz 3, 36, 42 Absatz 3, 94 und 107 Absatz 1 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR)[^1] sowie Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974[^2] über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts,[^3]

verordnet:

1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich

1 Nach dieser Verordnung bestimmen sich die Kosten und Entschädigungen im Verfahren der Verwaltung. Sachverständige sind nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973[^4] über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte zu entschädigen.

2 Die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Gerichten, der Untersuchungshaft und des Urteilsvollzugs durch die Kantone richten sich nach dem zutreffenden kantonalen Recht.

3 Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht bleiben die Artikel 245 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934[^5] über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) und 146–161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943[^6] massgebend.[^7]

Art. 1a[^8] Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:

Art. 2 Kosten des Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht

1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung über die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 63 Abs. 2 VStrR) bilden Bestandteil der Kosten des Strafverfahrens und sind nach dieser Verordnung zu bestimmen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Aufsichtsbehörden, Rekurskommissionen und vor dem Bundesrat bestimmen sich nach der Verordnung vom 10. September 1969[^9] über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; sie sind, gesondert ausgewiesen, den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 1 zuzuschlagen.

Art. 3 Zusammenzug der Kosten

Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen.

2. Barauslagen des Verfahrens
Art. 4 Im Allgemeinen

1 Die Barauslagen umfassen die Entschädigungen an den amtlichen Verteidiger (Art. 5), an Zeugen und an Auskunftspersonen (Art. 6), an Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher, die Kosten der Untersuchungshaft und der Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 27 BStP[^10] und Art. 354 StGB[^11]), die andern Baraufwendungen im Zusammenhang mit Untersuchungshandlungen sowie die Kosten der Veröffentlichung des Entscheides im Bundesblatt.

2 Die Kosten der Übersetzung eines Aktenstücks, einer Eingabe, Auskunft oder Aussage von einer Nationalsprache in die andere gehen zu Lasten der Verwaltung.

3 Die Aufwendungen für die Besoldung und die Dienstreisen der untersuchenden Beamten und der beigezogenen Hilfspersonen (Protokollführer u. dgl.) sowie die Brief- und Telefontaxen im inländischen Verkehr bleiben ausser Anschlag. Gebieten jedoch der Gegenstand oder der Ablauf der Untersuchung mehrere Dienstreisen des untersuchenden Beamten oder die auswärtige Verwendung mehrerer Beamten oder Hilfspersonen, so sind die daraus erwachsenden beamtenrechtlichen Vergütungen in der Regel den Barauslagen im Sinne des Absatzes 1 zuzuschlagen.

Art. 5 Entschädigung des Verteidigers

1 Das Honorar des vom Beschuldigten bestellten Verteidigers bestimmt sich nach dem zutreffenden kantonalen oder ausländischen Recht, im Falle von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b VStrR nach Parteivereinbarung.

2 Die Entschädigung des amtlich bestellten Verteidigers (Art. 33 VStrR) bemisst sich im Rahmen des in Strafsachen massgebenden Tarifs vom 14. November 1959[^12] über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Der darnach für das Honorar zulässige Höchstbetrag findet indessen nur Anwendung, wenn die in Artikel 7 Absatz 1 des Tarifs umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und vermindert sich sonst in der Regel auf die Hälfte.

3 Unmittelbar vor ihrem Entscheid fordert die Verwaltung den amtlich bestellten Verteidiger auf, ihr unverzüglich die Kostennote einzureichen, in der seine Auslagen, Reisekosten und Vergütungen für Abschriften gesondert angeführt sind; reicht dieser seine Note nicht binnen zehn Tagen ein, so gelten die Kosten als durch die Entschädigung nach Absatz 2 abgegolten.

Art. 6 Entschädigung der Auskunftspersonen

1 Auskunftspersonen haben gleich den Zeugen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen sowie auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis (Art. 41 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 245 Abs. 2 BStP[^13]), es sei denn, ihre Mitwirkung beschränke sich auf eine schriftliche oder mündliche (auch telefonische) Auskunft, die sie ohne zeitraubende Nachforschungen erteilen können.

2 Wer sich durch seine Auskunft einer strafbaren Handlung verdächtig macht, hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

3. Spruchgebühren
Art. 6a[^14] Bemessung

Die Spruchgebühr (Art. 7–9) bemisst sich nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert.

Art. 7 Strafbescheide und -verfügungen u. dgl.

1 Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren (Art. 65 VStrR) wird keine Spruchgebühr erhoben.

2 In den andern Fällen beträgt die Spruchgebühr:

3 Betrifft ein Bescheid oder eine Verfügung mehrere Personen, so können die Ansätze nach Absatz 2 entsprechend vervielfacht werden.

4 Wird der Strafbescheid oder die Strafverfügung mit dem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht verbunden (Art. 63 Abs. 2 VStrR) und sieht das betreffende Verwaltungsgesetz für einen selbständigen Entscheid solcher Art eine Spruchgebühr vor, so ist diese zusätzlich zu erheben und gesondert auszuweisen; ist keine solche Gebühr vorgesehen, so können die Ansätze der Spruchgebühr nach Absatz 2 angemessen erhöht, aber nicht mehr als verdoppelt werden.

Art. 8[^16] Entscheide des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung

sowie andere Verwaltungsentscheide

Für Entscheide im Sinne der Artikel 27, 29 Absatz 2, 100 Absatz 4 und 102 Absatz 2 VStrR beträgt die Spruchgebühr 50–2000 Franken.

Art. 9[^17] Ablehnung eines Revisionsgesuches

Für den Entscheid über die Ablehnung eines Revisionsgesuches wird eine Spruchgebühr von 50–5000 Franken erhoben.

4. Kosten zu Lasten des unentschuldigt Ausgebliebenen
Art. 10

1 Die Kosten, die nach Artikel 42 Absatz 3 VStrR dem unentschuldigt Ausgebliebenen auferlegt werden können, sind:

2 Die infolge Ausbleibens des Beschuldigten entstandenen Kosten werden zu den Verfahrenskosten geschlagen und sind ihm auch aufzuerlegen, wenn das Verfahren eingestellt wird.

3 Die einem Dritten aufzuerlegenden Kosten werden durch Entscheid der beteiligten Verwaltung geltend gemacht; Artikel 96 VStrR gilt sinngemäss.

5. Parteientschädigung
Art. 11

1 Der Beschuldigte oder der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der eine Entschädigung nach den Artikeln 99 oder 101 VStrR beansprucht, hat der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detaillierte Aufstellung einzureichen, im gerichtlichen Verfahren in doppelter Ausfertigung.

2 Die Aufstellung soll enthalten:

3 Unnötige oder übersetzte Kosten bleiben bei Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.

6. Schreibgebühr
Art. 12[^18]

1 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus:

2 Der Vertreter oder Beistand eines am Verfahren Beteiligten hat Anspruch auf eine gebührenfreie Ausfertigung.

7. Kanzleigebühren
Art. 13[^19] Reproduktion von Schriftstücken

1 Die Gebühr für die Reproduktion von Schriftstücken beträgt für Photokopien 50 Rappen je Seite.

2 Für die Abgabe anderer Vervielfältigungen gelten die Tarife der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale.

Art. 14[^20] Akteneinsicht

1 Die Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer rechtskräftig erledigten Sache beträgt 15 Franken.

2 Für amtliche Nachforschungen in oder nach Akten einer rechtskräftig erledigten Sache wird je angefangene oder volle halbe Stunde eine Gebühr von 30 Franken erhoben.

Art. 15 Telegramme

Für eine Mitteilung durch Fernschreiber (Telegramm, Telex u. dgl.) werden zusätzlich zu den ordentlichen Taxen und Gebühren 5 Franken erhoben.

Art. 16[^21] Beglaubigungen

Die Gebühr für eine Beglaubigung oder eine Bescheinigung (z. B. Rechtskraftbescheinigung) beträgt 20 Franken.

Art. 16a[^22] Gebührenerlass

Die Behörde kann die Kanzleigebühren (Art. 13–16) bei Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen oder aus andern wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 17 Gebührenfreiheit

Zu Lasten von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die für ihre eigenen Belange die Verwaltung in Anspruch nehmen, werden keine Kanzleigebühren erhoben.

8. Inkrafttreten
Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 313.0

[^2]: SR 611.010

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^4]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).

[^5]: SR 312.0

[^6]: SR 173.110

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 26. Sept. 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 3669).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^9]: SR 172.041.0

[^10]: SR 312.0. Heute: mit Art. 27bis.

[^11]: SR 311.0

[^12]: [AS 1959 1735, 1969 956. SR 173.119.1 Art. 11 Abs. 1]. Heute: im Rahmen des R vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3).

[^13]: SR 312.0. Heute: mit Art. 147 Abs. 1 OG (SR 173.110).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 716).

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