Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (mit Verzeichnis)

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-06-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Stand am 13. November 2001) Der Schweizerische Bundesrat und der Bundespräsident der Republik Österreich in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-

2 – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den chen beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart: Art. I (Zu Artikel 1 des Übereinkommens) (1) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auf strafbare Handlungen angewendet, zu deren Verfolgung im ersuchten Staat die Justizoder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Rechtshilfe durch Zustellung ist ohne diese Beschränkung zulässig. (2) Den Justizbehörden des ersuchenden Staats stehen seine Verwaltungsbehörden gleich, wenn in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. (3) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

3 Wird im Zusammenhang mit eibeiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. nem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt. (2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen

4 und durch den Bundesminister für Justiz werden durch das Bundesamt für Justiz der Republik Österreich übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt. (3) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschliesslich der Löschung von Eintragungen im

5 einerseits und an das Strafregi- Strafregister, werden an das Bundesamt für Justiz steramt der Bundespolizeidirektion Wien andererseits gerichtet. (4) Die in Artikel VII dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch das Bundesamt für Justiz und durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich übermittelt. Bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den in Absatz 3 genannten Strafregisterbehörden zulässig. (5) Für Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister zu anderen als strafrechtlichen Zwecken findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich statt. Art. X (1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege, die von den Polizeibehörden des einen Staates im Auftrag der Justizbehörden oder selbständig bearbeitet werden, leisten die Polizeibehörden des anderen Staates im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages Unterstützung durch Fahndung und Personenfeststellung sowie durch Beschaffung und Erteilung von Auskünften, einschliesslich der zu diesen Zwecken erforderlichen Befragung von Personen. Bei Gefahr im Verzug umfasst die Unterstützung auch die sonstige Befragung von Personen, die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen. (2) Der Schriftverkehr nach diesem Artikel findet zwischen dem Bundesamt für Po-

6 und dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich statt. lizei Art. XI (Zu Artikel 16 des Übereinkommens) Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden. Art. XII (Zu Artikel 20 des Übereinkommens) Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VI) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet. Art. XIII (Zu Artikel 21 des Übereinkommens) (1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche Verfolgung einzuleiten ist. Der Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen. (2) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden. (3) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Ihr werden beigefügt:

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