Verordnung vom 18. Dezember 1974 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Besteuerung von Grenzgängern)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951[^1] über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung von Artikel 15 Absatz 4 des am 30. Januar 1974[^2] in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden Abkommen genannt),

verordnet:

Art. 1

Die Ausübung der Befugnis, nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von in Österreich ansässigen Grenzgängern einer an der Quelle zu erhebenden Abzugssteuer von höchstens 1 Prozent zu unterwerfen, steht im Rahmen ihrer Gesetzgebung den Kantonen zu.

Art. 2

Soweit Österreich Einkünfte aus in seinem Gebiet ausgeübter unselbständiger Erwerbstätigkeit von in der Schweiz ansässigen Grenzgängern im Abzugswege an der Quelle besteuert (Art. 15 Abs. 4 des Abkommens), hat der Wohnsitzkanton des vom Steuerabzug betroffenen Grenzgängers dafür zu sorgen, dass die österreichische Steuer auf die von ihm selber oder von seinen Bezirken, Kreisen oder Gemeinden von den gleichen Erwerbseinkünften erhobene Einkommenssteuer angerechnet wird.

Art. 3

1 Der Bundesratsbeschluss vom 26. Oktober 1954[^3] über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (Besteuerung von Grenzgängern) wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 672.2

[^2]: SR 0.672.916.31

[^3]: [AS 1954 1103]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.