Abkommen vom 28. Juni 1973 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Portugal über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-06-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Portugal

haben im Bestreben, die internationalen Strassentransporte von Personen und Gütern zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf die Personen‑ und Gütertransporte auf der Strasse, die auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

2 Für Portugal finden die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf dessen europäisches Territorium Anwendung.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in Portugal oder in der Schweiz gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2 Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet jedes Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das für den Transport von mehr als acht Personen (acht Sitzplätze ohne Führersitz), für den Transport von Gütern oder zum Schleppen von Fahrzeugen, die für solche Transporte bestimmt sind, gebaut oder eingerichtet ist, sowie alle Anhänger oder Auflieger.

3 Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.

Personentransporte
Art. 3 Verfahren

Alle Personentransporte zwischen den beiden Staaten oder im Transit durch ihr Gebiet unterliegen einem vorherigen Genehmigungsverfahren; ausgenommen sind die in Artikel 4 dieses Abkommens erwähnten Transporte.

Art. 4 Von der Genehmigungspflicht ausgenommene Transporte

1 Von einem vorherigen Genehmigungsverfahren sind ausgenommen:

2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich über das Kontrollverfahren, dem diese Transporte unterstellt sind.

Gütertransporte
Art. 5[^1]

Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, Güter zu befördern oder – sei es zum Abholen, sei es nach dem Abliefern der Güter – Leerfahrten auszuführen:

Art. 6–7[^2]
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8 Anwendung nationalen Rechts

Die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei sind auf Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei verpflichtet, die dort geltenden Gesetze und Reglemente in allen Belangen, die durch dieses Abkommen nicht geregelt sind, zu beachten.

Art. 9 Masse und Gewichte der Fahrzeuge

1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

2 Für Fahrzeuge oder Ladungen, welche die im Gebiet der andern Vertragspartei geltenden höchstzulässigen Masse und Gewichte überschreiten, ist eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.

Art. 10 Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben werden durch das in Artikel 13 dieses Abkommens erwähnte Protokoll geregelt.

Art. 11 Verbot landesinterner Transporte

Keine Bestimmung dieses Abkommens ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Personen oder Güter aufzunehmen, um sie auf dem gleichen Gebiet wieder abzusetzen.

Art. 12 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2 Die Unternehmer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in schwerer Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen dort geltende Gesetze und Reglemente über Strassentransporte und den Strassenverkehr verstossen haben, können, ungeachtet des anwendbaren Rechts des Staates, in dem die Wiederhandlung verübt wurde, auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates mit folgenden Massnahmen belegt werden, die von den Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu treffen sind:

3 Die Behörden, die eine solche Massnahme getroffen haben, unterrichten hierüber die zuständigen Behörden der andern Vertragspartei.

Art. 13 Durchführungsbestimmungen

Die beiden Vertragsparteien einigen sich über die Durchführung dieses Abkommens in dem gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichneten Protokoll[^3].

Art. 14 Zuständige Behörden

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind, verkehren direkt miteinander.

Art. 15 Gemischte Kommission

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können die Einberufung einer gemischten Kommission zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens verlangen. Diese Kommission ist für Änderungen des Protokolls zuständig.

Art. 16 Inkraftsetzung und Geltungsdauer

1 Das vorliegende Abkommen ist nach dem geltenden Verfassungsrecht jeder Vertragspartei zu genehmigen und tritt an einem zwischen den beiden Regierungen gemeinsam festgelegten Datum in Kraft.

2 Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt stillschweigend je für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die von Ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Lissabon am 28. Juni 1973, in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Portugal | | --- | --- | | J. L. Pahud | Rui Patricio |

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprot. vom 18. Sept. 1998, in Kraft seit 5. Juli 1999 (AS 2004 3461).

[^2]: Aufgehoben durch Art. 2 des Änderungsprot. vom 18. Sept. 1998, mit Wirkung seit 5. Juli 1999 (AS 2004 3461).

[^3]: In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, eingesehen werden.

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