Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 22 Buchstabe a und 54 des Bundesgesetzes

1 2 über die Stempelabgaben (im folgenden Gesetz genannt), vom 27. Juni 1973 verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Eidgenössische Steuerverwaltung

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Stempelabgaben erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen, Register und Fragebogen.

2 3 Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

4 Art. 2 Buchführung des Abgabepflichtigen

1 Der Abgabepflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Abgabepflicht und Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen. Die abgabepflichtigen Effektenhändler, die gemäss Obligationenrecht nicht buchführungspflichtig sind, haben bei der Führung ihrer Umsatzregister die Bestimmungen der

5 Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 sinngemäss anzuwenden.

2 Werden die Bücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt, müssen alle steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt sein.

3 Die Bücher sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren. Sie müssen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.

4 Soweit für die Buchprüfung erforderlich, sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel für die Eidgenössische Steuerverwaltung unentgeltlich verfügbar zu halten. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsunterlagen oder Teile davon der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren auf Papier ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.

Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und den Abgabepflichtigen zur Einvernahme laden.

2 Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Einvernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen.

3 Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) hinzuweisen.

Art. 4 Buchprüfung

1 Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum voraus anzuzeigen.

Art. 5 Zwangsvollstreckung

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forderungen des Bundes an Stempelabgaben, Zinsen, Kosten und Bussen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen und alle weiteren zur Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vorkehren zu treffen.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltendmachung der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung.

Art. 6 Sicherheitsleistung

1 Die nach Artikel 43 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss der Verordnung

6 vom 21. Juni 1957 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.

2 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.

3 7

Art. 7 Löschung im Handelsregister

1 Eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Stempelabgaben bezahlt sind.

2 Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a

8 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden

9 ist.

Art. 8 Rückerstattung nicht geschuldeter Abgaben

1 Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zurückerstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.

2 Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene in den Genuss der Rückerstattung gebracht wird.

3 Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.

4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.

5 Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.

2 Emissionsabgabe

21 Abgabe auf Aktien, Partizipationsscheinen und Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung 10

Art. 9 Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten

1 Wird für eine inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim kantonalen Handelsregisteramt die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen angemeldet, so hat die Gesellschaft die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Eintragung im Handelsregister unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Für Beteiligungsrechte, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden, ist die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem die

11 Beteiligungsrechte ausgegeben wurden, zu entrichten.

2 Der Abrechnung sind die öffentliche Urkunde über die Gründung oder die Kapitalerhöhung, ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten oder des Protokolls der Generalversammlung über die Statutenänderung, der Beschluss des Verwaltungsrates über die genehmigte Kapitalerhöhung, der Emissionsprospekt sowie bei Sacheinlagen der Sacheinlagevertrag, die Eingangsbilanz und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen samt der Prüfungsbestätigung des Revisors

12 beizulegen.

3 13

4 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerver-

14 waltung einzureichen.

5 15

Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten

1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

30 Tagen nach dem Zuschuss oder dem Handwechsel unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

2 Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.

22 Abgabe auf Genussscheinen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

16 Art. 11

1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beschliesst, dass Genussscheine begründet werden können, hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert

30 Tagen ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse einzureichen.

2 Die Abgabe ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten,

3 Der Abrechnung sind die Beschlüsse über die Ausgabe von Genussscheinen sowie der Emissionsprospekt beizulegen.

23 Abgabe auf Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen von Genossenschaften

Art. 12

1 Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile oder von Genussscheinen vorsehen, hat sich unverzüglich nach ihrer Eintragung im Handelsregister oder nach Aufnahme solcher Bestimmungen in ihre Statuten unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der geltenden Statuten beizulegen.

2 Die Genossenschaft hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerver-

17 waltung einzureichen.

3 und 4 18

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19 Art. 13–15

25 Abgabebefreiung; Guthaben im Konzern; Stundung und Erlass der Abgabeforderung 20

Art. 16 Abgabebefreiung

1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g, j und l des Gesetzes ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Es hat eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die als Beweismittel ange-

21 rufenen Urkunden sind beizulegen.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Befreiung von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.

22 Art. 16 a

Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung

1 Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 des Gesetzes), ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.

3 Die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestim-

23 mungen über die Bundesrechtspflege.

24 Art. 17 a und 17 b

3 Umsatzabgabe

25 Art. 18 Beginn der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht des Effektenhändlers beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

2 Gesellschaften, Genossenschaften, Einrichtungen der beruflichen und gebundenen Vorsorge sowie die öffentliche Hand nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f des Gesetzes werden sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die dort genannten Voraussetzungen eingetreten sind, abgabepflichtig. Nachweisbar treuhänderisch verwaltete Urkunden sind nicht Aktiven im Sinne jener Bestimmung, sofern sie in der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichenden Bilanz gesondert

26 ausgewiesen sind.

Art. 19 Anmeldung als Abgabepflichtiger

1 Der Effektenhändler hat sich vor Beginn der Abgabepflicht (Art. 18) unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

2 In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Zweigniederlassungen; das Rechnungsjahr; das Datum des Beginns der Abgabepflicht. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Abgabepflicht erforderlichen Belege (Statuten, Bilanzen, Beschlüsse über Kapitalerhöhungen u. dgl.) einzureichen.

3 Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.

Art. 20 Registrierung der Effektenhändler

Die Eidgenössische Steuerverwaltung registriert die Effektenhändler und gibt jedem die ihm zugeteilte Effektenhändler-Nummer bekannt.

Art. 21 Führung des Umsatzregisters

1 Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden.

2 Das Register ist wie folgt der Reihe nach in Spalten zu gliedern: 1. Datum des Geschäftsabschlusses; 2. Art des Geschäftes; 3. Anzahl oder Nennwert der Titel; 4. Bezeichnung der Titel;

27 Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen; 5.

28 Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Ver- 6. käufers und des Käufers; 7. Entgelt in Schweizer Währung

3 Jedes Geschäft ist innert drei Tagen nach seinem Abschluss oder nach Eingang der Abrechnung im Register einzutragen, sofern es nicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d–g des Gesetzes von der Abgabe ausgenommen ist. Der Zugriff auf die Daten der nicht einzutragenden Geschäfte ist für Kontrollzwecke der Eid-

29 genössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren zu gewährleisten.

4 In der Spalte «Art des Geschäftes» ist das Geschäft, sofern es sich nicht um einen einfachen Kauf oder Verkauf handelt, nach seiner Art zu bezeichnen (z. B. Umwandlung, Unterbeteiligung, Report, Tausch). In der Spalte «Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Käufers und des Verkäufers» ist der Ansässigkeitsstaat aufzuführen (mindestens die Angabe Schweiz/Liechtenstein oder

30 Ausland); das Domizil ist nur anzugeben, wenn keine Abgabe geschuldet ist.

5 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 2 abweichende Art der Eintragung gestatten. Der Antrag des Abgabepflichtigen ist unter Vorlage von Mustern zu begründen.

6 Das Entgelt für die abgabebelasteten Umsätze ist Seite für Seite oder Tag für Tag

31 und auf Ende jedes Quartals zusammenzuzählen.

7 Die Registerseiten sind fortlaufend zu nummerieren und geheftet oder in Büchern zusammengefasst während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch

32 erfolgen, sofern die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

8 Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f des Gesetzes müssen die mit inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes wie auch die mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes getätigten Geschäfte nicht im Register eintragen, wenn sie sich beim Ab-

33 schluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben.

Art. 22 Eintragung des Entgelts

1 Als Entgelt (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes) darf im Register eingetragen werden:

2 Die Art des Eintrages darf nur auf Beginn eines Geschäftsjahres gewechselt werden.

3 Ein Entgelt in ausländischer Währung ist in Schweizerfranken umzurechnen (Art. 28 des Gesetzes) und einzutragen.

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