Briefwechsel vom 30. August 1971/31. Januar 1974 über die Anwendung der schweizerisch-britischen Erklärung vom 6. November 1880 betreffend den gegenseitigen Schutz von Fabrik- und Handelsmarken, zwischen der Schweiz und den Fidschi
Übersetzung
Der Vorsteher
des Eidgenössischen
Politischen Departements
Bern, den 31. Januar 1974
An den Ministerpräsidenten und Minister
für Auswärtige Angelegenheiten der Fidschi
Suva
Herr Ministerpräsident,
«Ich beehre mich, auf die am 10. Oktober 1970 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung Bezug zu nehmen, in welcher erklärt wurde, – dass die Regierung der Fidschi, eingedenk der Wünschbarkeit, die bestehenden rechtlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, und eingedenk ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, vertragliche Vereinbarungen einzuhalten, anerkennt, dass zahlreiche vertragliche Rechte und Pflichten der Regierung des Vereinigten Königreichs in bezug auf die Fidschi von diesen nach der Unabhängigkeit gemäss Völkergewohnheitsrecht übernommen wurden, – dass es aber, da anzunehmen ist, dass nach Völkergewohnheitsrecht gewisse Verträge im Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Fidschi ihre Wirksamkeit verloren haben, notwendig erscheint, diese Verträge einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, und – dass nach Abschluss dieser Prüfung die Regierung der Fidschi diejenigen Verträge anzugeben beabsichtigt, die nach Völkergewohnheitsrecht allenfalls ihre Wirksamkeit verloren haben.
Die Regierung der Fidschi hat die zwischen Grossbritannien und der Schweiz am 6. November 1880[^1] abgeschlossene Vereinbarung geprüft.
Ich beehre mich, Ihnen den Wunsch der Regierung der Fidschi zu übermitteln, dass die genannte Vereinbarung als zwischen unsern beiden Staaten in Kraft stehend betrachtet werde.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass die in diesem Sinne erteilte Antwort Ihrer Regierung und die vorliegende Note durch unsere Regierungen als eine diesbezügliche Vereinbarung betrachtet werden.»
Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis der schweizerischen Behörden findet. Ihr Brief und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unsern beiden Regierungen, gemäss welcher die Erklärung vom 6. November 1880[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien betreffend den gegenseitigen Schutz von Fabrik‑ und Handelsmarken vom 10. Oktober 1970 an zwischen der Schweiz und den Fidschi weiterhin in Kraft bleibt.
Ich versichere Sie, Herr Ministerpräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Graber
Fussnoten
[^1]: SR 0.232.112.936.7
[^2]: SR 0.232.112.936.7
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