Abkommen vom 1. Februar 1973 zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Trinidad und Tobago,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart.
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
- (a) in Trinidad und Tobago: die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer und die Arbeitslosenabgabe (im folgenden als «Steuer von Trinidad und Tobago» bezeichnet);
- (b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen in angemessener Frist mit.
Art. 3 Definitionen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- (a) (i)
bedeutet der Ausdruck «Trinidad und Tobago» die Inseln von Trinidad und Tobago:
umfasst der im geographischen Sinn verwendete Ausdruck «Trinidad und Tobago»:
- (A) seine Hoheitsgewässer; und
- (B) den Meeresgrund und den an die Hoheitsgewässer angrenzenden Meeresuntergrund, in welchem Trinidad und Tobago in Übereinstimmung mit dem Recht von Trinidad und Tobago und dem Völkerrecht hinsichtlich des Festlandsockels souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Reichtümer dieses Gebietes ausübt, aber nur soweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, mit dieser Erforschung oder Ausbeutung in Verbindung steht;
- (ii)
- (b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- (c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat», «einer der Vertragsstaaten» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Trinidad und Tobago oder die Schweiz;
- (d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- (e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- (f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines der Vertragsstaaten» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- (g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, und jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- (h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» Verkehr zwischen in einem Land gelegenen Orten im Verlauf einer Reise, die sich über mehr als ein Land erstreckt;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (1) in Trinidad und Tobago den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (2) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
- (i)
2. Geniessen nach diesem Abkommen Einkünfte aus schweizerischen Quellen eine Entlastung von der schweizerischen Steuer und wird eine natürliche Person für diese Einkünfte nach dem in Trinidad und Tobago geltenden Recht nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert, der nach Trinidad und Tobago überwiesen oder dort bezogen wird, so soll die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung finden, der nach Trinidad und Tobago überwiesen oder dort bezogen wird.
3. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird ihre Stellung wie folgt bestimmt:
- (a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im folgenden als «Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen» bezeichnet).
- (b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
- (d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
- (a) einen Ort der Leitung,
- (b) eine Zweigniederlassung,
- (c) Verkaufsstellen,
- (d) eine Geschäftsstelle,
- (e) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt,
- (f) eine Fabrikationsstätte,
- (g) eine Werkstätte,
- (h) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- (i) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
3. Als Betriebsstätten gelten nicht:
- (a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- (b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- (c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- (d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- (e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4. Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5) in einem der Vertragsstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn
- (a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder
- (b) die Person in dem erstgenannten Vertragsstaat über einen dem Unternehmen gehörenden Bestand von Gütern oder Waren verfügt, aus dem sie für das Unternehmen gewöhnlich Bestellungen ausführt und Lieferungen vornimmt.
5. Ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, es sei denn, dass die Tätigkeiten dieser Vertreter ausschliesslich oder überwiegend für das Unternehmen des anderen Vertragsstaates ausgeübt werden.
6. Allein dadurch, dass eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle dem Unternehmen entstandenen Aufwendungen (einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, soweit ihr diese Aufwendungen billigerweise zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Der Ausdruck «Gewinne» schliesst Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Renten nicht ein, mit Ausnahme der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Renten, die tatsächlich mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen, die durch eine von einem Vertragsstaat unterhaltene Betriebsstätte ausgeübt wird; ebenso schliesst der Ausdruck Einkünfte eines Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen und anderen persönlichen, freiberuflichen und technischen Diensten oder Vergütungen für persönliche Dienste (einschliesslich freier Berufe) nicht ein.
Art. 8 Schifffahrt[^1] und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen[^2] oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Befreiung gilt für einen Anteil am Gewinn aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, den ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft erzielt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
- (a) ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
- (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
- (a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
- (b) 20 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der Ausdruck «Dividenden» bedeutet:
- (a) in Trinidad und Tobago alle Einkünfte, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago als Ausschüttungen behandelt werden;
- (b) in der Schweiz Einkünfte aus Aktien und Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen, die nach dem Recht in der Schweiz den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der Vertragsstaaten ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die in Trinidad und Tobago eine Betriebsstätte unterhält, Gewinne oder Einkünfte aus dieser Betriebsstätte, so können alle Gewinnüberweisungen oder als solche geltenden Zahlungen der Betriebsstätte an eine in der Schweiz ansässige Person gemäss dem Recht von Trinidad und Tobago besteuert werden, doch darf der Satz der Steuer, die auf diesen Überweisungen erhoben wird, 10 vom Hundert nicht übersteigen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck schliesst jedoch Einkünfte, die im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 als Dividenden gelten, nicht ein.
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