Abkommen vom 1. Februar 1973 zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-02-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Trinidad und Tobago,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:

2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen in angemessener Frist mit.

Art. 3 Definitionen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

bedeutet der Ausdruck «Trinidad und Tobago» die Inseln von Trinidad und Tobago:

umfasst der im geographischen Sinn verwendete Ausdruck «Trinidad und Tobago»:

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

2. Geniessen nach diesem Abkommen Einkünfte aus schweizerischen Quellen eine Entlastung von der schweizerischen Steuer und wird eine natürliche Person für diese Einkünfte nach dem in Trinidad und Tobago geltenden Recht nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert, der nach Trinidad und Tobago überwiesen oder dort bezogen wird, so soll die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung finden, der nach Trinidad und Tobago überwiesen oder dort bezogen wird.

3. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird ihre Stellung wie folgt bestimmt:

3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

3. Als Betriebsstätten gelten nicht:

4. Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5) in einem der Vertragsstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn

5. Ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, es sei denn, dass die Tätigkeiten dieser Vertreter ausschliesslich oder überwiegend für das Unternehmen des anderen Vertragsstaates ausgeübt werden.

6. Allein dadurch, dass eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle dem Unternehmen entstandenen Aufwendungen (einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, soweit ihr diese Aufwendungen billigerweise zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Der Ausdruck «Gewinne» schliesst Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Renten nicht ein, mit Ausnahme der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Renten, die tatsächlich mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen, die durch eine von einem Vertragsstaat unterhaltene Betriebsstätte ausgeübt wird; ebenso schliesst der Ausdruck Einkünfte eines Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen und anderen persönlichen, freiberuflichen und technischen Diensten oder Vergütungen für persönliche Dienste (einschliesslich freier Berufe) nicht ein.

Art. 8 Schifffahrt[^1] und Luftfahrt

1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen[^2] oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Befreiung gilt für einen Anteil am Gewinn aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, den ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft erzielt.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

Wenn

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der Ausdruck «Dividenden» bedeutet:

4. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der Vertragsstaaten ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die in Trinidad und Tobago eine Betriebsstätte unterhält, Gewinne oder Einkünfte aus dieser Betriebsstätte, so können alle Gewinnüberweisungen oder als solche geltenden Zahlungen der Betriebsstätte an eine in der Schweiz ansässige Person gemäss dem Recht von Trinidad und Tobago besteuert werden, doch darf der Satz der Steuer, die auf diesen Überweisungen erhoben wird, 10 vom Hundert nicht übersteigen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck schliesst jedoch Einkünfte, die im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 als Dividenden gelten, nicht ein.

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