Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962
Gestützt auf Ziffer 3 des Schlussprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969[^1] haben das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung und das italienische Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge folgendes vereinbart:
Art. 1
Als der italienischen Versicherung im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens vom 14. Dezember 1962[^2] angehörend gelten italienische Staatsangehörige auch während der Zeiten, für die ihnen ein Anspruch auf Invalidenpension der italienischen Sozialen Sicherheit zusteht.
Art. 2
Artikel 1 ist auf die Fälle anwendbar, in denen die Invalidität im Sinne des schweizerischen Rechts nach dem 30. Juni 1969 eingetreten ist.
Art. 3
Invalidenrenten, die gestützt auf dieses Zusatzprotokoll beansprucht werden können, werden frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung gewährt.
Art. 4
Ist der Versicherungsfall im Sinne des schweizerischen Rechts nach dem 30. Juni 1969 eingetreten, ein Gesuch um Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente jedoch abgewiesen worden, so kann, auch wenn die abweisende Verfügung durch die Rechtsprechung bestätigt wurde, ein neues Gesuch eingereicht werden; wird dieses Gesuch vor dem 1. Juli 1975 gestellt, so werden die Leistungen unter Vorbehalt von Artikel 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gewährt; wird dieses Gesuch nach dem 30. Juni 1975 gestellt, so werden die Leistungen ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt.
Geschehen am 25. Februar 1974 in Bern und Rom, je in zweifacher Ausfertigung in französischer und in italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge: | | --- | --- | | C. Motta | Bertoldi |
Fussnoten
[^1]: SR 0.831.109.454.21
[^2]: SR 0.831.109.454.2
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