Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (mit Anhängen I-IV)
(Stand am 26. November 2019) Die Vertragsstaaten, in der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt; im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt; in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten; sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist; im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Massnahmen unverzüglich zu treffen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Begriffsbestimmungen Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens: a) «Art» jede Art, Unterart oder geografisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart; b) «Exemplar» i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze; ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt; c) «Handel» Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und Einbringen aus dem Meer; d) «Wiederausfuhr» die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars; e) «Einbringen aus dem Meer» die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat; f) «wissenschaftliche Behörde» eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle; g) «Vollzugsbehörde» eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde; h) «Vertragspartei» einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist. Art. II Grundsätze 1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. 2. Anhang II enthält a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a) unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann. 3. Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist. 4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen. Art. III Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten 1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden. 2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind; a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist; b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist; c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist. 3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist; b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll. 4. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist; b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist. 5. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist; b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass es nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll. Art. IV Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten 1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden. 2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist; b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird. 3. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluss, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müsste, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Massnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art. 4. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. 5. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird. 6. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird. 7. Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten einzubringenden Exemplare erteilt werden. Art. V Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten 1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden. 2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird. 3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert – ausser im Fall von Absatz 4 – die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, eine Ausfuhrgenehmigung. 4. Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, dass das Exemplar in dem betreffenden Staat beoder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind. Art. VI Genehmigungen und Bescheinigungen 1. Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Artikeln III, IV und V erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen. 2. Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster von Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden. 3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muss den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufweisen. 4. Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen – ausser in dem darauf vermerkten Umfang – nicht anstelle des Originals verwendet werden. 5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich. 6. Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende für die Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein. 7. Sofern zweckmässig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet «Kennzeichen» einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, dass seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird. Art. VII Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in Bezug auf den Handel 1. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. 2. Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, dass ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Artikel III, IV und V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. 3. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten, i) wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte; ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden und iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt, es sei denn, dass eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand. 4. Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten. 5. Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, dass ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder dass ein Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Artikeln III, IV oder V vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen. 6. Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Artikel III, IV und V nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind. 7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse der Artikel III, IV und V verzichten und einen genehmigungsoder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tieroder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt, a) dass der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet; b) dass die Exemplare einer der in Absatz 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und c) dass die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Art. VIII Massnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind 1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zum Vollzug dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Massnahmen, die a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden; b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen. 2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen gehandelt wurde. 3. Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangsund Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, dass alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener Weise betreut werden, so dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird. 4. Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Absatz 1 genannten Massnahmen eingezogen, a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben; b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Buchstabe b) vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren. 5. Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert. 6. Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben: a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Grösse und das Geschlecht der betreffenden Exemplare. 7. Jede Vertragspartei verfasst periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen vollzieht und übermittelt dem Sekretariat a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Daten und b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Massnahmen, die zum Vollzug dieses Übereinkommens durch den Erlass von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind. 8. Die in Absatz 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist. Art. IX Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden 1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig sind, und b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden. 2. Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren. 3. Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt. 4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen. Art. X Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht. Art. XI Konferenz der Vertragsparteien 1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein. 2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen. 3. Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können
2 a) alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschliessen; b) nach Artikel XV Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen; c) prüfen, welche Fortschritte in Bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind; d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen; e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen. 4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen. 5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen. 6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahmeaber nicht stimmberechtigt sind. 7. Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege frei lebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht: a) internationale staatliche oder nicht staatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat. Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahmeaber nicht stimmberechtigt. Art. XII Das Sekretariat 1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der geschäftsführende Direktor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmässig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege frei lebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind. 2. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen; b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI übertragenen Aufgaben durchzuführen; c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemässe Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten; d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält; e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen; f) in regelmässigen Abständen auf den neuesten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln; g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen; h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen; i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden. Art. XIII Internationale Massnahmen 1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder dass das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit. 2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemassnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden. 3. Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Absatz
2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmässig erscheinenden Empfehlungen aussprechen. Art. XIV Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, a) strengere innerstaatliche Massnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder b) innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen, die den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten. 2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Massnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschliesslich aller Massnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheitsoder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes. 3. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Aussenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen. 4. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden. 5. Ungeachtet der Artikel III, IV und V ist für die Ausfuhr eines nach Absatz 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde. 6. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küstenund Flaggenstaaten. Art. XV Änderungen der Anhänge I und II 1. Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen: a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Absatz 2 Buchstaben b) und c) die anderen Vertragsparteien und die interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit. b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet. c) Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft. 2. Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen: a) jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren vorschlagen; b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten befassten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten Erhaltungsmassnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen; c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen; d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung der unter Buchstabe b) oder c) vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und Informationen übermitteln; e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen; f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen nach Buchstabe e) beim Sekretariat kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft; g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Buchstaben h), i) und j) schriftlich abgestimmt; h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, dass ein Einspruch eingegangen ist; i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach Buchstabe h) nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste Tagung der Konferenz verwiesen; j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelsmehrheit der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben haben; k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis; l) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft. 3. Während des in Absatz 1 Buchstabe c) oder in Absatz 2 Buchstabe 1) vorgesehenen Zeitabschnittes von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in Bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgezogen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist. Art. XVI Anhang III und Änderungen dieses Anhangs 1. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Artikel II Absatz 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlasst haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels I Buchstabe b) in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind. 2. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Absatz 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in Bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgezogen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist. 3. Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlasst hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam. 4. Eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmässig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen. Art. XVII Änderung des Übereinkommens 1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet. 2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit. 3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei
60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde hinterlegt hat. Art. XVIII Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden. Art. XIX Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf. Art. XX Ratifikation, Annahme, Genehmigung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
3 Beitritt Art. XXI 1. Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen. 2. Dieses Übereinkommen liegt für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind und in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zum Beitritt auf. 3. In ihren Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mit. Die Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über ihre Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen dieser Zuständigkeit werden vom Verwahrer an die Vertragsparteien verteilt. 4. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben. 5. In ihren Zuständigkeitsbereichen üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt. 6. Jede Bezugnahme auf «Vertragspartei» in dem in Artikel l Buchstabe h dieses Übereinkommens verwendeten Sinne sowie auf «Staat/Staaten» oder «Staat, der Vertragspartei» des Übereinkommens «ist»/«Staaten, die Vertragsparteien» des Übereinkommens «sind», ist so auszulegen, als schliesse sie eine Bezugnahme auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ein, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten, zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Art. XXII Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Art. XXIII Vorbehalte 1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in Bezug auf a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind. 3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist. Art. XXIV Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam. Art. XXV Verwahrregierung 1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften. 2. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Anmeldung und den Rückzug jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit. 3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
4 Nationen . Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Washington am dritten März tausendneunhundertdreiundsiebzig. (Es folgen die Unterschriften)
5 Anhänge I–III Erläuterung 1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet:
- a. mit dem Namen der Art; oder
- b. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten. 2. Die Abkürzung «spp.» wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet. 3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 4. Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet:
- a. «ssp.» bezeichnet die Unterart;
- b. «var(s).» bezeichnet die Varietät(en). 5. Die Abkürzung «p.e.» bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten. 6. In Übereinstimmung mit Artikel I Absatz b) (iii) des Übereinkommens bestimmt das Zeichen (#) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs II wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet: #1 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen, Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinien), b) In-vitro Sämlingsoder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen, und d) Früchte sowie deren Teile und Erzeugnisse von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla ; #2 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen, sowie b) fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel; #3 bezeichnet ganze und zerkleinerte Wurzeln und Teile von Wurzeln, ausser verarbeitete Teile und Erzeugnisse, wie Puder, Tabletten, Extrakte, Tonika, Tees und konfektionierte Ware; #4 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser: a) Samen (einschliesslich Samenschoten von Orchideaceae), Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinia); diese Ausnahme gilt nicht für aus Mexiko exportierte Samen von Cactaceae sowie für aus Madagaskar exportierten Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi , b) Sämlinge oder Zellkulturen gezüchtet in vitro, in festen oder flüssigen Medien, transportiert in sterilen Behältnissen, c) abgeschnittene Blüten von künstlich vermehrten Pflanzen, d) Früchte, deren Teile und Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae), und der Familie Cactaceae, e) Stämme, Blüten sowie deren Teile oder Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Opuntia Untergattung Opuntia und Selenicereus (Cactaceae), und f) fertige Produkte von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica, die verpackt und versandfertig für den Einzelhandel sind; #5 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter; #6 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter sowie Sperrholz; #7 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte; #8 bezeichnet unterirdische Teile (d.h. Wurzeln, Rhizome): ganz sowie Teile und pulverisiert; #9 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Etikette tragen mit der Bezeichnung «Erzeugt aus Material von Hoodia spp., das durch kontrollierte Ernte und Erzeugung gewonnen wurde, in Zusammenarbeit mit den relevanten CITES-Vollzugsbehörden (Botswana unter Vereinbarung Nr. BW xxxxxx») (Namibia unter Vereinbarung Nr. NA xxxxx) (Südafrika unter Vereinbarung Nr. ZA xxxxx); «Produced from Hoodia spp. material obtained through controlled harvesting and production under the terms of an agreement with the relevant CITES Management Authority of [Botswana under agreement No. BW/xxxxxx] [Namibia under agreement No. NA/xxxxxx] [South Africa under agreement No. ZA/xxxxxx]» ; #10 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, einschliesslich nicht vollständig bearbeiteter Holzerzeugnisse, die zur Anfertigung von Bögen für Streichinstrumente verwendet werden; #11 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Pulver und Extrakte; Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen; #12 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Extrakte. Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen; #13 bezeichnet den Samenkern (Endosperm, Fruchtfleisch oder Kobra genannt) und alle Erzeugnisse davon; #14 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser: a) Samen und Pollen, b) In-vitro Samlingsoder Zellkurturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, c) Früchte, d) Blätter, e) Ausgeschöpftes Adlerholzpulver, einschliesslich gepresstes Pulver in allen Formen, und f) Fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Holzschnitzel oder Holzspäne, Holzperlen, Gebetsketten und Schnitzereien; #15 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse ausser: a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen; b) fertige Produkte bis zu einem Maximalgewicht von 10kg des betroffenen Holzes pro Sendung; c) Fertige Musikinstrumente, fertige Teile und Zubehör von Musikinstrumenten d) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis die von der Annotation #4 erfasst sind; e) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. der mexikanischen Population exportiert von Mexiko, welche von der Annotation #6 erfasst sind. #16 bezeichnet Samen, Früchte und Öle. #17 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter, Furnierblätter, Sperrholz und
6 teilverarbeitetes Holz. 7. Es ist keine in Anhang-I-FLORA aufgeführte Art und kein solches höheres Taxon mit einer Fussnote versehen, wonach deren Hybriden den Bestimmungen von Artikel III des Übereinkommens unterliegen. Dies bedeutet, dass künstlich vermehrte Hybriden von einer oder mehreren dieser Arten oder von einem oder mehreren Taxa mit einem Zertifikat für künstliche Vermehrung gehandelt werden dürfen und dass Samen und Pollen (einschliesslich Pollinien), Schnittblumen, in vitro Gewebeoder Keimlingskulturen auf solidem oder in flüssigem Medium, welche in sterilen Behältern transportiert werden, dieser Hybriden nicht den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen. 8. Schweizerische Vorbehalte: Für folgende gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in Anhang II und III, findet das vorligende Übereinkommen keine Anwendung: a) Vorbehalte zu Anhang II In Kraft seit FAUNA Aves PSITTACIFORMES Cacatuidae Eolophus roseicapillus 06.06.1981 Psittacidae Agapornis spp. 06.06.1981 Amazona aestiva 06.06.1981 Myiopsitta monachus 06.06.1981 Reptilia SAURIA Lacertidae Podarcis lilfordi 22.10.1987 Podarcis pityusensis 22.10.1987 FLORA APOCYNACEAE Hoodia spp. 12.01.2005 Bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Etikette tragen mit der Bezeichnung «Erzeugt aus Material von Hoodia spp., das durch kontrollierte Ernte und Erzeugung gewonnen wurde, in Zusammenarbeit mit den relevanten CITES- Vollzugsbehörden (Botswana unter Vereinbarung Nr. BW xxxxxx») (Namibia unter Vereinbarung Nr. NA xxxxx) (Südafrika unter Vereinbarung Nr. ZA xxxxx); «Produced from Hoodia spp. material obtained through controlled harvesting and production under the terms of an agreement with the relevant CITES Management Authority of [Botswana under agreement No. BW/xxxxxx] [Namibia under agreement No. NA/xxxxxx] [South Africa under agreement No. ZA/xxxxxx]» ASPARAGACEAE Beaucarnea spp. 02.01.2017 Anhang I Anhang II Anhang III Fauna (Tiere) Chordata Mammalia Säugetiere ARTIODACTYLA Paarhufer Antilocapridae Gabelböcke (Pronghornantilopen) Antilocapra americana (Nur die Populationen von Mexiko) Gabelbock, Gabelhornantilope Bovidae Rinderverwandte Addax nasomaculatus Addax oder Mendesantilope Ammotragus lervia Mähnenschaf Antilope cervicapra (Nepal, Pakistan) Hirschziegenantilope, Sasin Boselaphus tragocamelus (Pakistan) Anhang I Anhang II Anhang III
7 Bos gaurus Gaur
8 Bos mutus Wildyak oder Grunzochse Bos sauveli Kouprey
9 Bubalus arnee (Nepal) Wasserbüffel, Arni Bubalus depressicornis Tiefland-Anoa oder Gemsbüffel Bubalus mindorensis Tamarau oder Mindorobüffel Bubalus quarlesi Berganoa Budorcas taxicolor Takin Capra caucasica Kaukasischer Steinbock, Tur Capra falconeri Schraubenziege, Markhor Anhang I Anhang II Anhang III
10 Capra hircus aegagrus (Pakistan) Capra sibirica (Pakistan) Capricornis milneedwardsii Chinesischer Serau Capricornis rubidus Roter Serau Capricornis sumatraensis Serau Capricornis thar Himalaya-Serau Cephalophus brookei Brooke-Ducker Cephalophus dorsalis Schwarzrückenducker Cephalophus jentinki Jentink-Ducker Cephalophus ogilbyi Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker Cephalophus silvicultor Gelbrückenducker Anhang I Anhang II Anhang III Cephalophus zebra Zebraducker Damaliscus pygargus pygargus Buntbock Gazella benettii (Pakistan) Gazella cuvieri Cuvier-Gazelle Gazella dorcas (Algeria, Tunisia) Dorcas-Gazelle Gazella leptoceros Afrikanische Dünengazelle Hippotragus niger variani Riesen-Rappenantilope Kobus leche Litschi-Wasserbock oder Litschi-Moorantilope Naemorhedus baileyi Goral (Waldziegenantilope) Naemorhedus caudatus Langschwanzgoral Naemorhedus goral Goral Naemorhedus griseus Chinesischer Goral Anhang I Anhang II Anhang III Nanger dama Damagazelle Oryx dammah Säbelantilope Oryx leucoryx Weisse Oryx Ovis ammon Asiatisches Wildschaf, Argali Ovis arabica Ovis bochariensis Ovis canadensis (Nur die Population von Mexiko) Dickhornschaf Ovis collium Ovis cycloceros Ovis darwini Ovis gmelini (Nur die Population von Zypern) Ovis hodgsonii Ovis jubata Ovis karelini Anhang I Anhang II Anhang III Ovis nigrimontana Ovis polii Ovis punjabiensis Ovis severtzovi Ovis vignei Pantholops hodgsonii Tschiru, Orongo oder Tibetantilope Philantomba monticola Blauböckchen Pseudois nayaur (Pakistan) Pseudoryx nghetinhensis Vu-Quang-Rind, Vietnamesisches Waldrind Rupicapra pyrenaica ornata Abruzzengemse
11 Saiga borealis Mongolische Saiga-Antilope
12 Saiga tatarica Saiga-Antilope Tetracerus quadricornis (Nepal) Vierhornantilope Anhang I Anhang II Anhang III Camelidae Kamele Lama guanicoe Guanako Vicugna vicugna (Ausgenommen die Populationen von: Argentien [die Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta, und die semi-captiven Populationen der Provincen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien [die ganze Population]; Chile [Populationen der Regionen Tarapacá, Arica und Parinacota] Ecuador [die ganze Population] und Peru [die ganze Population]) Vikunja Anhang I Anhang II Anhang III
13 Vicugna vicugna (Populationen von Argentinien) [die Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta, und die semi-captiven Populationen der Provinzen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien [die ganze Population]; Chile [Populationen der Regionen Tarapacá, Arica und Parinacota]; Ecuador [die ganze Population] Peru [die ganze Population]) Vikunja Anhang I Anhang II Anhang III Cervidae Hirsche Axis calamianensis Calamian-Schweinshirsch Axis kuhlii Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch Axis porcinus (Pakistan) (ausser der Subspecies, welche in Anhang I aufgelistet ist.) Axis porcinus annamiticus Hinterindischer Schweinshirsch Blastocerus dichotomus Sumpfhirsch Cervus elaphus bactrianus Bucharahirsch Anhang I Anhang II Anhang III Cervus elaphus barbarus (Algeria, Tunisia) Berberhirsch Cervus elaphus hanglu Kaschmir-Hirsch Dama dama mesopotamica Mesopotamischer Damhirsch Hippocamelus spp. Andenhirsche Mazama temama cerasina (Guatemala) Guatemalensischer Roter Spiesshirsch Muntiacus crinifrons Schwarzer Muntjak Muntiacus vuquangensis Riesenmuntjak Odocoileus virginianus mayensis (Guatemala) Weisswedelhirsch (Unterart) Ozotoceros bezoarticus Pampashirsch Pudu mephistophiles Nordpudu Pudu puda Südpudu Anhang I Anhang II Anhang III Rucervus duvaucelii Barasingha Rucervus eldii Leierhirsch Giraffidae (Giraffen) Giraffa camelopardalis Giraffe Hippopotamidae Flusspferde Hexaprotodon liberiensis Zwergflusspferd Hippopotamus amphibius Flusspferd, Nilpferd Moschidae Moschustiere Moschus spp. (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan) Moschustiere Moschus spp. (Ausgenommen die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan) Moschustiere Anhang I Anhang II Anhang III Suidae Schweine Babyrousa babyrussa Hirscheber Babyrousa bolabatuensis Babyrousa celebensis Babyrousa togeanensis Sus salvanius Zwergwildschwein Tayassuidae Pekaris
14 Tayassuidae Catagonus wagneri Chaco-Pekari Carnivora Raubtiere Ailuridae Katzenbären Ailurus fulgens Kleiner Panda (Katzenbär) Anhang I Anhang II Anhang III Canidae Hunde Canis aureus (Indien) Goldschakal Canis lupus (Nur die Populationen von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan; ausgenommen die domestizierte Form und der Dingo, bezeichnet als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo ) Wolf Canis lupus (Ausgenommen die Populationen von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan; ausgenommen die domestizierte Form und der Dingo, bezeichnet als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo ) Wolf Cerdocyon thous Waldfuchs Chrysocyon brachyurus Mähnenwolf Cuon alpinus Rothund Lycalopex culpaeus Andenschakal Anhang I Anhang II Anhang III Lycalopex fulvipes Darwin-Fuchs Lycalopex griseus Argentinischer Graufuchs Lycalopex gymnocercus Pampasfuchs Speothos venaticus Waldhund Vulpes bengalensis (Indien) Bengalfuchs Vulpes cana Afghanfuchs Vulpes vulpes griffithi (Indien) Vulpes vulpes montana (Indien) Vulpes vulpes pusilla (Indien) Unterarten des Rotfuchses Vulpes zerda Fennek, Wüstenfuchs Eupleridae Madagassische Raubtiere Cryptoprocta ferox Fossa oder Frettkatze Eupleres goudotii Fanaluk, Ameisenschleichkatze Anhang I Anhang II Anhang III Fossa fossana Fanaloka Felidae Katzen
15 Felidae (Ausgenommen die Arten im Anhang I)
16 Acinonyx jubatus Gepard Caracal caracal (Nur die Population von Asien) Karakal, Wüstenluchs Catopuma temminckii Asiatische Goldkatze Felis nigripes Schwarzfusskatze Herpailurus yagouaroundi (Nur die Populationen von Zentralund Nordamerika) Anhang I Anhang II Anhang III Leopardus geoffroyi Kleinfleckkatze Leopardus guttulus Leopardus jacobita Bergkatze Leopardus pardalis Ozelot Leopardus tigrinus Zwergtigerkatze Leopardus wiedii Langschwanzkatze, Margay Lynx pardinus Pardelluchs Neofelis diardi Neofelis nebulosa Nebelparder
17 Panthera leo (Populationen Afrikas) Anhang I Anhang II Anhang III Panthera leo (Nur die Populationen von Indien) Persischer Löwe Panthera onca Jaguar Panthera pardus Leopard Panthera tigris Tiger Panthera uncia Pardofelis marmorata Marmorkatze Prionailurus bengalensis bengalensis (Nur die Populationen von Bangladesch, Indien und Thailand) Indische Bengaloder Leopardkatze Prionailurus planiceps Flachkopfkatze Prionailurus rubiginosus (Nur die Populationen von Indien) Rostkatze Anhang I Anhang II Anhang III Puma concolor (Nur die Populationen von Costa Rica und Panama) Costa-Rica-Puma Herpestidae Mungos Herpestes edwardsi (Indien, Pakistan) Indischer Mungo Herpestes fuscus (Indien) Kurzschwanz-Manguste Herpestes javanicus (Pakistan) Herpestes javanicus auropunctatus (Indien) Goldstaub-Manguste Herpestes smithii (Indien) Indische Rotmanguste Herpestes urva (Indien) Krabben-Manguste Herpestes vitticollis (Indien) Goldstaub-Manguste Hyaenidae Aardwolf Hyaena hyaena (Pakistan) Proteles cristata (Botsuana) Erdwolf Anhang I Anhang II Anhang III Mephitidae Stinktiere Conepatus humboldtii Patagonischer Skunk Mustelidae Marder Lutrinae Otter Lutrinae Aonyx capensis microdon (Nur die Populationen von Kamerun und Nigeria) Kleinkrallenotter Aonyx cinerea Zwergotter Enhydra lutris nereis Südlicher Seeotter Lontra felina Meerotter Lontra longicaudis Südamerika-Fischotter Lontra provocax Südlicher Flussotter Lutra lutra Eurasischer Fischotter Anhang I Anhang II Anhang III Lutra nippon Lutrogale perspicillata Indischer Fischotter, Weichfellotter Pteronura brasiliensis Riesenotter Mustelinae Marder Eira barbara (Honduras) Tayra Martes flavigula (Indien) Buntmarder Martes foina intermedia (Indien) Unterart des Steinmarders Martes gwatkinsii (Indien) Charsa Mellivora capensis (Botsuana) Honigdachs Mustela altaica (Indien) Altaiwiesel Mustela erminea ferghanae (Indien) Hermelin (Unterart) Mustela kathiah (Indien) Gelbbauchwiesel Anhang I Anhang II Anhang III Mustela nigripes Schwarzfussiltis Mustela sibirica (Indien) Sibirisches Feuerwiesel Odobenidae Walross Odobenus rosmarus (Canada) Walross Otariidae Ohrenrobben Arctocephalus spp. Südliche Seebären Arctocephalus townsendi Guadalupe-Seebär Phocidae Hundsrobben Mirounga leonina Südlicher See-Elefant Monachus spp. Mönchsrobben Procyonidae Kleinbären Nasua narica (Honduras) Nasenbär Anhang I Anhang II Anhang III Nasua nasua solitaria (Uruguay) Nasenbär (Unterart) Potos flavus (Honduras) Wickelbär Ursidae Bären Ursidae (Ausgenommen die Arten in Anhang I) Ailuropoda melanoleuca Grosser Panda, Bambusbär Helarctos malayanus Malayenbär Melursus ursinus Lippenbär Tremarctos ornatus Brillenbär Ursus arctos (Nur die Populationen von Bhutan, China, Mexiko und der Mongolei) Braunbär Ursus arctos isabellinus Isabell-Braunbär Ursus thibetanus Kragenbär Anhang I Anhang II Anhang III Viverridae Schleichkatzen Arctictis binturong (Indien) Binturong Civettictis civetta (Botsuana) Afrikanische Zibethkatze Cynogale bennettii Mampalon oder Otterzivette Hemigalus derbyanus Bänderroller Paguma larvata (Indien) Larvenroller Paradoxurus hermaphroditus (Indien) Flecken-Musang Paradoxurus jerdoni (Indien) Jerdon-Musang Prionodon linsang Bänderlinsang Prionodon pardicolor Fleckenlinsang Viverra civettina (Indien) Grossfleck-Zibethkatze Viverra zibetha (Indien) Indien-Zibethkatze Anhang I Anhang II Anhang III Viverricula indica (Indien) Indische Kleinzibethkatze Cetacea Wale
18 Cetaceae (Ausgenommen die Arten in Anhang I) Balaenidae Glattwale Balaena mysticetus Grönlandwal Eubalaena spp. Glattwale Balaenopteridae Bartenwale Balaenoptera acutorostrata (Ausgenommen die Populationen von West-Grönland) Nördlicher Zwergwal Balaenoptera bonaerensis Südlicher Zwergwal Balaenoptera borealis Seiwal Anhang I Anhang II Anhang III Balaenoptera edeni Brydewal Balaenoptera musculus Blauwal Balaenoptera omurai Balaenoptera physalus Finnwal Megaptera novaeangliae Buckelwal Delphinidae Eigentliche Delfine Orcaella brevirostris Irrawaddy-Delfin Orcaella heinsohni Sotalia spp. Südamerikanische Brackwasserdelfine, Toninas Sousa spp. Altwelt-Brackwasserdelfine Eschrichtiidae Grauwale Eschrichtius robustus Grauwal Anhang I Anhang II Anhang III Iniidae Lipotes vexillifer Chinesischer Flussdelfin Neobalaenidae Zwergglattwale Caperea marginata Zwergglattwal Phocoenidae Schweinswale Neophocaena phocaenoides Indischer Schweinswal Phocoena sinus Pazifischer Hafenschweinswal Physeteridae Pottwale Physeter macrocephalus Pottwal Platanistidae Flussdelfine Platanista spp. Indische Flussdelfine Ziphiidae Schnabelwale Berardius spp. Schwarzwale Anhang I Anhang II Anhang III Hyperoodon spp. Schnabelwale Chiroptera Flattertiere Phyllostomidae Blattnasen Platyrrhinus lineatus (Uruguay) Pteropodidae Flughunde Acerodon spp. (Ausgenommen die Arten in Anhang I) Flughunde Acerodon jubatus Luzon-Flughund Pteropus spp. (Ausgenommen die Arten in Anhang I und Pteropus brunneus ) Flughunde Pteropus insularis Truk-Flughund Pteropus loochoensis Pteropus mariannus Marianen-Flughund Pteropus molossinus Ponape-Flughund Anhang I Anhang II Anhang III Pteropus pelewensis Pteropus pilosus Palau-Flughund Pteropus samoensis Samoa-Flughund Pteropus tonganus Tonga-Flughund Pteropus ualanus Pteropus yapensis Cingulata Gürteltiere, gepanzerte Nebengelenktiere Dasypodidae Gürteltiere Cabassous tatouay (Uruguay) Nacktschwanzgürteltier
19 Chaetophractus nationi Anden-Borstengürteltier Priodontes maximus Riesengürteltier Anhang I Anhang II Anhang III Dasyuromorphia Raubbeutelartige Dasyuridae Raubbeutler Sminthopsis longicaudata Langschwanz-Schmalfussbeutelmaus Sminthopsis psammophila Grosse Wüsten-Schmalfussbeutelmaus Diprotodontia Macropodidae Känguruhs Dendrolagus inustus Braunes Baumkänguruh Dendrolagus ursinus Bärenbaumkänguruh Lagorchestes hirsutus Zottelhasenkänguruh Lagostrophus fasciatus Bänderkänguruh Onychogalea fraenata Zügeloder Kurznagelkänguruh Phalangeridae Kletterbeutler Phalanger intercastellanus Südlicher Wollkuskus Anhang I Anhang II Anhang III Phalanger mimicus Phalanger orientalis Wollkuskus Spilocuscus kraemeri Spilocuscus maculatus Tüpfelkuskus Spilocuscus papuensis Potoroidae Rattenkänguruhs Bettongia spp. Bürstenkänguruhs Vombatidae Plumpbeutler Lasiorhinus krefftii Moonie-Wombat Lagomorpha Hasenartige Leporidae Hasen Caprolagus hispidus Borstenkaninchen Romerolagus diazi Mexikanisches Vulkankaninchen Anhang I Anhang II Anhang III Monotremata Kloakentiere Tachyglossidae Schnabeligel Zaglossus spp. Langschnabeligel Peramelemorphia Nasenbeutler Peramelidae Nasenbeutler Perameles bougainville Westaustral. Streifenbeuteldachs Thylacomyidae Kaninchennasenbeutler Macrotis lagotis Grosser Kaninchennasenbeutler Perissodactyla Unpaarhufer Equidae Pferde
20 Equus africanus Afrikanischer Wildesel Equus grevyi Grevyzebra Anhang I Anhang II Anhang III Equus hemionus Asiatischer Wildesel Equus hemionus hemionus Mongolischer Wildesel Equus hemionus khur Khur (Indischer Wildesel) Equus kiang Kiang (Tibet-Wildesel) Equus przewalskii Przewalskipferd (Urwildpferd) Equus zebra hartmannae Hartmann-Bergzebra Equus zebra zebra Kap-Bergzebra Rhinocerotidae Nashörner Rhinocerotidae (Ausgenommen die Unterarten, die im Anhang II inbegriffen sind) Anhang I Anhang II Anhang III
21 Ceratotherium simum simum (Nur die Population von Eswatini und Südafrika) Weisses Nashorn, Breitmaulnashorn Tapiridae Tapir Tapiridae (Ausgenommen die Arten in Anhang II) Tapirus terrestris Flachlandoder Amerikanischer Tapir Pholidota Schuppentiere Manidae Schuppentiere
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