Abkommen vom 25. Februar 1975 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Belgien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-02-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Belgien

haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse mit Nutzfahrzeugen zwischen der Schweiz und Belgien sowie im Transit durch ihr Gebiet, folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die nach oder vom Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Der Begriff « Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Belgien nach den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung

eingerichtet sind.

3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Konzession oder Genehmigung.

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die Personenbeförderungen unterliegen nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien der Genehmigungspflicht.

2. Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind indessen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

Art. 4 Güterbeförderungen

1. Durch eine vorher einzuholende Genehmigung wird jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

2. Der Genehmigungspflicht ausserhalb des Kontingentes unterliegen:

3. Keiner Genehmigung bedürfen:

Art. 5 Genehmigungen für Güterbeförderungen

1. Die Beförderungsgenehmigungen werden den Unternehmen durch die zuständigen Behörden des Staates, in dem die Fahrzeuge, mit denen die Beförderungen ausgeführt werden, zum Verkehr zugelassen sind, gegebenenfalls im Rahmen eines Kontingents erteilt, das von den Vertragsparteien jährlich im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird.

2. Es gibt zwei Arten von Genehmigungen:

3. Die Beförderungen müssen dem in der Genehmigung vermerkten Verwendungszweck entsprechen. Die Genehmigung ist auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane stets vorzuweisen.

Art. 6 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer einer Vertragspartei und die für sie verantwortlichen Personen bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.

Art. 7 Verbot landesinterner Beförderungen

Ein Unternehmer einer Vertragspartei darf auf dem Gebiet der andern Vertragspartei keine Binnenbeförderungen ausführen.

Art. 8 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und die für sie verantwortlichen Personen, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Ausführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Abkommen in einem gleichzeitig mit diesem erstellten Protokoll.

Art. 10 Gemischte Kommission

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verlangen, diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig. Jede Änderung ist durch diplomatischen Notenaustausch zu bestätigen. Die erwähnte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 11 Inkraftsetzung und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen tritt auf einen im gegenseitigen Einverständnis bestimmten Zeitpunkt in Kraft, nachdem jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

3. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens werden aufgehoben:

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am 25. Februar 1975 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Königreichs Belgien: | | --- | --- | | Monfrini | R. Van Elslande |

Fussnoten

[^1]: Europäische Konferenz der Verkehrsminister.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.