Notenwechsel vom 28. April/9. Mai 1975 betreffend Suspendierung von Artikel 2 des Niederlassungsvertrages

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-05-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Originaltext

Eidgenössisches Politisches Departement

An die Österreichische Botschaft

Bern

«In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräusserung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Teile in dem Gebiete des andern die Rechte der Inländer geniessen.»

Gemäss den Ausführungen der Botschaft sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich zum Schluss gekommen, dass die in diesem Artikel festgelegte formelle Gegenseitigkeit bei der Behandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten nicht mehr gegeben ist. Das Departement hat von der namens der österreichischen Bundesregierung abgegebenen Erklärung der Botschaft Kenntnis genommen, dass die Republik Österreich somit Artikel 2 des erwähnten Vertrages solange nicht anwenden wird, bis sich die schweizerische Eidgenossenschaft in der Lage sieht, die erwähnte Vertragsbestimmung wieder entsprechend anzuwenden.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 9. Mai 1975.

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